Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

B 2010/100

Rubrum

Fall-Nr.: B 2010/100 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 24.08.2010 Entscheiddatum: 24.08.2010

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2010 Ausländerrecht, Art. 62 lit. b AuG (SR 142.20), Art. 8 EMRK (SR 0.101). Rechtmässigkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eines seit rund zehn Jahren mit der Ehefrau in der Schweiz lebenden Staatsangehörigen aus Mazedonien aufgrund einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten zu drei Jahren Freiheitsstrafe und weiterer Delikte (Verwaltungsgericht, B 2010/100).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener, Dr. S. Bietenharder-Künzle; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

In Sachen

M.I.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. A.

gegen

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A./ M.I., geb. 1978, ist Staatsangehöriger von Mazedonien. Er heiratete am 10. November 2000 in Mazedonien die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B. M., geb. 1980. Er reiste am 16. April 2001 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs, die letztmals bis 15. April 2008 verlängert wurde. Die Eheleute haben zwei Töchter, die 2002 bzw. 2007 geboren wurden und wie die Mutter über eine Niederlassungsbewilligung verfügen.

M.I. wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt bestraft. Am 13. April 2005 wurde er wegen Nichterwerbs des schweizerischen Führerausweises mit Fr. 100.-- gebüsst. Am 22. Februar 2007 wurde er wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 36 km/h zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 60.-- sowie einer Busse von Fr. 670.-- verurteilt. Das Kreisgericht Rheintal verurteilte M.I. am 18. April 2008 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie Missachtung von Auflagen im Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 150.--. Von der Freiheitsstrafe wurden 15 Monate vollziehbar erklärt.

Mit Verfügung vom 11. August 2009 wies das Ausländeramt das Gesuch von M.I. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Zur Begründung führte es aus, M.I. habe zu schweren Klagen Anlass gegeben. Sein Verschulden wiege sehr schwer, da er als Drogenkurier über 3 kg Heroin an seine Abnehmer übergeben habe.

B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob M.I. Rekurs, der vom Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 29. März 2010 abgewiesen wurde.

C./ Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 26. April und 15. Juni 2010 erhob M.I. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 29. März 2010 sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. Juni 2010 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

Die Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Erwägungen

1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingaben vom 26. April und 15. Juni 2010 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 62 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20, abgekürzt AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder 61 StGB angeordnet wurde.

2.1. Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als längere Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 lit. b AuG und bilden einen Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder der Niederlassungsbewilligung (vgl. BGE 135 II 377).

2.2. Der Beschwerdeführer ist mit einer niedergelassenen Landsfrau verheiratet. Auch seine beiden minderjährigen Kinder sind im Besitz von Niederlassungsbewilligungen. Der Beschwerdeführer kann sich daher grundsätzlich auf Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) und den darin verankerten Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen.

Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen. Zudem sind die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte relevant, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen (Geburt und Alter allfälliger Kinder, Kenntnis der Tatsache, dass die Beziehung wegen der Straftat unter Umständen nicht in der Schweiz gelebt werden kann). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche dem Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Im übrigen verschafft Art. 13 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt BV) in diesem Bereich dem Beschwerdeführer keine über Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche.

2.3. Art. 62 AuG gewährt der zuständigen Behörde beim Entscheid über den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung einen Ermessensspielraum. Der Tatbestand ist als "Kann- Bestimmung" formuliert. Das Gesetz schreibt nicht zwingend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung ist anzuordnen, wenn er bei sorgfältiger Abwägung der Interessen verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Behörden berücksichtigen gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Ausländer und seiner Familie drohenden Nachteile ins Gewicht fallen (BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Dabei sind umso strengere Anforderungen an eine Wegweisung zu stellen, je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war. Es ist aber in Betracht zu ziehen, dass die Wegweisung selbst gegenüber Ausländern der zweiten Generation,

welche ihr gesamtes Leben in der Schweiz verbracht haben, grundsätzlich zulässig sind (Weisungen des Bundesamts für Migration, Ziff. 8.2.1.2.1. mit Hinweis auf BGE 122 II 433 ff.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Wegweisung im übrigen umso eher zulässig, wenn der Ausländer selbst nach längerer Anwesenheit in der Schweiz sich nicht oder nur wenig integriert hat, hauptsächlich mit Landsleuten zusammen ist, enge Beziehungen zu seinem Heimatland pflegt sowie dessen Sprache spricht (vgl. BGE 2A.540/2001 vom 4. März 2002).

2.4. Der Beschwerdeführer wurde wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grober Verkehrsregelverletzung und Missachtung von Auflagen im Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Zu Recht erwog die Vorinstanz, dass aufgrund der ausgefällten Strafe wie auch aufgrund der Art des Delikts von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss. Dieser setzte als Drogenkurier innert zweier Monate über drei Kilogramm Heroin um. Das Kreisgericht erachtete seine Ausführungen, wonach er angeblich nur unter dem Druck seiner Komplizen als Drogenkurier tätig gewesen sei, als wenig glaubhaft. Bei Betäubungsmitteldelikten ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch unter dem neuen Ausländerrecht ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 125 II 527).

Der Beschwerdeführer reiste am 16. April 2001 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er hält sich somit seit weniger als zehn Jahren in der Schweiz auf. Damit ist noch nicht von einem langjährigen Aufenthalt auszugehen, der in erheblichem Masse zugunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fällt. Zudem war der Beschwerdeführer im Januar/Februar 2006 und damit bereits rund fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz als Drogenkurier tätig.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erhebliche Schulden im Betrag von knapp Fr. 100'000.-- hat. Seine deliktische Tätigkeit hatte vorwiegend finanzielle Gründe. Bei solchen Straftätern muss stets von einer gewissen Rückfallgefahr ausgegangen werden. Auch hinsichtlich der schweren Verkehrsregelverletzung hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er sich von einer Strafe nicht wesentlich beeindrucken liess. Hinzu kommt, dass insbesondere bei Drogendelikten kein Anspruch eines straffälligen Ausländers besteht, dass bei einer längerfristigen Freiheitsstrafe auf den

Widerruf der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verzichtet wird, solange keine weiteren längerfristigen Freiheitsstrafen ausgefällt werden. Bei schwerwiegenden Straftaten kann, namentlich bei Personen, bei denen kein besonders langer Aufenthalt in der Schweiz besteht, auch nach einer einmaligen Delinquenz ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sein. Im übrigen ist die Prognose über das künftige Verhalten entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht das einzig massgebende Kriterium bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil BGer 2A.82/2007 vom 27. April 2007 beruft, lässt sich der dort beurteilte Sachverhalt mit der vorliegenden Streitsache nur in wenigen Bereichen vergleichen. Jener straffällige Ausländer war hauptsächlich in der Schweiz aufgewachsen, während der Beschwerdeführer seit weniger als zehn Jahren hier lebt und bereits nach rund fünf Jahren straffällig geworden ist. Auch das klaglose Verhalten im Strafvollzug fällt bei dieser Sachlage nicht entscheidend ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Ob der Ehefrau und den Kindern eine Übersiedlung mit dem Beschwerdeführer in den gemeinsamen Heimatstaat Mazedonien zumutbar ist, kann offen bleiben. Für die Kinder wäre jedenfalls eine Rückkehr nach Mazedonien unproblematisch, da sie mit drei bzw. acht Jahren noch in einem anpassungsfähigen Alter sind. Doch ist selbst bei der Unzumutbarkeit des Übersiedelns nach Mazedonien für die Ehefrau und die Kinder der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Aufenthaltsdauer von erst knapp zehn Jahren und des schweren Verschuldens des Beschwerdeführers verhältnismässig. Der Beschwerdeführer liess sich trotz der familiären Bindungen bzw. Verpflichtungen nicht von seinem deliktischen Verhalten abhalten. Im übrigen verwies die Vorinstanz zutreffend auf den Umstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Mazedonien leben, was diesem erleichtert, nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort wieder Fuss zu fassen.

Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, Straftaten, mit denen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die sexuelle Integrität verletzt würden, bewirkten auch in ausländerrechtlicher Hinsicht ein höheres Schutzbedürfnis als z.B. Drogendelikte (BGE 133 IV 201). Zutreffend ist, dass das Bundesgericht in einem Urteil betr. bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug erwog, Betäubungsmitteldelikte hätten in der Regel keine unmittelbare konkrete Gefahr für hochwertige Rechtsgüter wie Leib

und Leben oder sexuelle Integrität zur Folge. In ausländerrechtlicher Hinsicht ist indessen bei schweren Drogendelikten wie bei Gewaltdelikten ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 127 II 527). Dabei ist nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei Drogendelikten selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen, und es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGE 2C_578/2009 vom 23. Februar 2010, E. 2.4).

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe zu Unrecht der Ehefrau freigestellt, ihm nach Mazedonien zu folgen. Die Begründung der Zumutbarkeit grenze an Zynismus. Dieser Vorwurf ist unberechtigt. In objektiver Hinsicht lässt sich nicht bestreiten, dass die Bewilligungen der Ehefrau und der Kinder vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht berührt werden und es daher der Ehefrau freigestellt ist, mit den Kindern dem Ehemann zu folgen und die Schweiz ebenfalls zu verlassen. Selbst wenn eine Rückkehr nach Mazedonien für die Ehefrau nicht zumutbar wäre, liesse dies jedenfalls eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig erscheinen. In solchen Situationen müssen sich die Betroffenen entscheiden, ob sie die Ehegemeinschaft im Herkunftsstaat leben oder ob sie sich um des Bestands der Bewilligung der Ehefrau willen trennen.

2.5. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung rechtmässig und verhältnismässig ist. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Art. 13 Ziff. 622 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist anzurechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Demnach hat das Verwaltungsgericht

zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Versand dieses Entscheides an:

- den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt lic. iur. A.)

- die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Sofern eine Rechtsverletzung nach Art. 95 ff. BGG geltend gemacht wird, kann gegen diesen Entscheid gestützt auf Art. 82 lit. a BGG innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde erhoben werden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch penal svizzer, Art. 61 und Art. 64 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2010; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart las persunas estras e l’integraziun, Art. 62 und Art. 96 — gelesen in der Fassung vom 15. Mai 2010; der Erlass wurde am 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 24. Januar 2011, 1. Oktober 2011, 11. Oktober 2011, 29. September 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 20. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2015, 1. Juli 2015, 20. Juli 2015, 29. September 2015, 1. Oktober 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Juni 2019, 1. Dezember 2019, 1. April 2020, 1. Juli 2021, 2. Oktober 2021, 1. Mai 2022, 1. Juni 2022, 1. September 2022, 22. November 2022, 17. Dezember 2022, 1. April 2023, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 15. Oktober 2023, 1. Juni 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2025, 28. Mai 2025, 15. Juni 2025, 1. August 2025, 1. Februar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 82 und Art. 95 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 7. März 2010; der Erlass wurde am 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Regionalpolitik, Art. 45, Art. 47, Art. 48, Art. 64, Art. 95 und Art. 98bis — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. April 2024 erneut konsolidiert.