7300.3
Stromtarif
Tarifordnung Strom 2026 Gültig vom 01. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026
Die Tarifordnung Strom (TOS) 2026 wurde durch die Verwaltungskommission StWS am 26.06.2025 genehmigt.
1 Allgemeines
Die Zuteilung der Tarife erfolgt anhand regulatorischer Vorgaben und im Einvernehmen mit den Kunden durch das Werk. Bedingungen für Doppeltarifbezug Grundsätzlich ist jeder Kunde berechtigt, die Energie mit dem Doppeltarif verrechnet zu erhalten. Nachrüstungen von bestehenden Einfachtarifzählern auf Doppeltarifzähler gehen zu Lasten des Bestellers. Ausgenommen sind temporäre Messeinrichtungen.
Die normalen Werkapparate oder Energiezähler und Steuerapparate werden vom Werk für alle Tarife zur Verfügung gestellt. Für zusätzliche Zähler desselben Tarifs, d.h. sogenannte Nebenzähler sowie Spezialzähler, Empfangsgeräte, Münzzähler und andere Spezialapparate, sind monatliche Gebühren zu entrichten.
Die Kosten der Montage und Demontage von Energiezählern und Rundsteuerungsempfängern werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
Die Grundpreise für die einzelnen Zählerstromkreise sind auch zu entrichten, wenn vorübergehend kein Bezug stattfindet (z. B. Leerwohnungen).
Nach Ablauf der Zahlungsfrist werden für ausstehende Rechnungsbeträge zusätzlich Mahngebühren, allfällige Spesen (Porto, Inkasso, Aus- und Einschaltungen usw.) und Zinsen in Rechnung gestellt.
Alle aufgeführten Tarife und Gebühren unterliegen der Mehrwertsteuer-Verordnung. Die Erhebung der Mehrwertsteuer wird auf die in der Tarifordnung aufgeführten Tarife und Gebühren mit dem jeweils gültigen Ansatz zusätzlich erhoben und separat ausgewiesen.
Das Rechtsverhältnis kann vom Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist, jederzeit mit einer Frist von mindestens 10 Arbeitstagen, durch schriftliche oder elektronische Abmeldungen, beendet werden. Elektronische Abmeldungen (E-Mail, autom. Datenfiles etc.) müssen zur Gültigkeit von SH POWER bestätigt werden. Der Kunde hat den Energieverbrauch zu bezahlen sowie allfällige weitere Kosten, die bis zur Ablesung am Ende des Rechtsverhältnisses entstehen.
2 Bestimmungen über Messeinrichtungen
2.1 Lieferung und Eigentum
Die für die Messung der Energie notwendigen Zähler und andere Einrichtungen werden von SH POWER geliefert und montiert. Die Zähler und Messeinrichtungen bleiben im Eigentum SH POWER und werden auf ihre Kosten instandgehalten. Der Hauseigentümer bzw. Kunde erstellt zu seinen Lasten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen unter Einhaltung der gültigen Werkvorschriften. Der für den Einbau der Messeinrichtungen erforderliche Platz ist kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2.2 Montage
Die Kosten der Montage und Demontage der Zähler und Messeinrichtungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Haftung
Werden Zähler und andere Messeinrichtungen ohne Verschulden von SH POWER beschädigt, so gehen die Kosten für Reparatur, Ersatz und Auswechslung zu Lasten des Kunden. Wer Manipulationen vornimmt, welche die Genauigkeit der Messinstrumente beeinflussen, haftet gegenüber SH POWER für den daraus entstandenen Schaden und trägt die Kosten der notwendigen Revisionen und Nacheichungen.
2.4 Apparatemiete
Pro Anschluss wird für jeden Kunden eine komplette Messeinrichtung abgegeben. Die Apparatemiete ist im jeweiligen Tarif enthalten. Werden von einem Kunden zusätzliche Zähler oder Messeinrichtungen benötigt, so ist dafür eine Miete zu entrichten, welche zusätzlich zur Apparatemiete deren Unterhalt sowie deren Eichung enthält.
Preise für Mietzähler | CHF/Monat |
|---|---|
Direktmessung | 5.00 |
Wandlermessung | 18.00 |
Zählerfernauslesung zusätzlich | 10.00 |
2.5 Beanstandungen
Der Kunde kann jederzeit, zu eigenen Lasten, eine Prüfung der Messeinrichtungen durch ein amtliches Prüforgan verlangen. In Streitfällen ist der Befund des Bundesamtes für Metrologie und Akkreditierung (METAS) massgebend. Werden bei den Prüfungen Fehler an den Messeinrichtungen festgestellt, so trägt SH POWER die Kosten der Prüfungen einschliesslich der Auswechslung der Messeinrichtungen.
3 Netzkostenbeiträge
Die Netzkostenbeiträge sind in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und Lieferung von elektrischer Energie geregelt (VS 09).
Alle Preise sind exklusiv MWST.
3.1 Niederspannungsanschlüsse
Der einmalige Beitrag für das vorgeschaltete Netz wird in den nachfolgenden Preisen pauschal verrechnet und gilt für neue, dauerhafte Anschlüsse:
Gebäude
Der Netzkostenbeitrag richtet sich nach der maximal zu beziehenden Leistung, begrenzt durch die eingesetzte Anschlusssicherung bzw. den eingebauten Leistungsschalter. Die Nomination erfolgt in Kilowatt (kW). Der Netzkostenbeitrag beträgt CHF 160.– je kW. Für übliche Sicherungsnenngrössen ergeben sich folgende Werte:
Absicherung Maximale Anschlussleistung Netzkostenbeitrag CHF
25 A | 16 kW | 17 kVA | 2560.00 |
40 A | 25 kW | 27 kVA | 4000.00 |
63 A | 40 kW | 43 kVA | 6400.00 |
80 A | 50 kW | 54 kVA | 8000.00 |
100 A | 60 kW | 65 kVA | 9600.00 |
125 A | 80 kW | 87 kVA | 12800.00 |
160 A | 100 kW | 109 kVA | 16000.00 |
200 A | 125 kW | 136 kVA | 20000.00 |
250 A | 160 kW | 174 kVA | 25600.00 |
315 A | 200 kW | 217 kVA | 32000.00 |
355 A | 220 kW | 239 kVA | 35200.00 |
400 A | 250 kW | 272 kVA | 40000.00 |
500 A | 310 kW | 337 kVA | 49600.00 |
630 A | 390 kW | 424 kVA | 62400.00 |
Kleinanlagen
Der einmalige Netzkostenbeitrag für einphasig angeschlossene Anlagen mit pauschaler Energieverrechnung und maximal 1 kW Anschlussleistung beträgt CHF 600.– (z.B. Spiegelheizungen, Leuchtplakate, Ticketautomaten, Antennenverstärker etc.).
Leistungserhöhung bestehender Niederspannungsanschlüsse
Für eine Leistungserhöhung bei Niederspannungsanschlüssen ist die Differenz zwischen der bestehenden und der neuen Anschlussleistung zu entrichten.
Leistungsreduktion oder Abbruch von Anschlüssen
Bei Leistungsreduktion oder Abbruch des Anschlusses erfolgt keine Rückvergütung der bezahlten Netzkostenbeiträge. Bei Abbruch und Wiederaufbau auf demselben Grundstück wird kein weiterer Netzkostenbeitrag berechnet, sofern die Wiederinbetriebnahme innerhalb von zwei Jahren nach Ausserbetriebnahme erfolgt. Eventuelle Leistungserhöhungen bei Wiederinbetriebnahme werden als Differenz zum vorigen Anschluss verrechnet.
3.2 Mittelspannungsanschlüsse
Gebäude
Der Netzkostenbeitrag richtet sich nach der maximal zu beziehenden Leistung, begrenzt durch die Einstellungen am eingebauten Leistungsschalter. Die Nomination erfolgt in Kilowatt (kW). Der Netzkostenbeitrag beträgt CHF 120.– je kW.
Leistungserhöhung bestehender Mittelspannungsanschlüsse
Für eine Erhöhung der Vertragsleistung bei Mittelspannungsanschlüssen werden pro kW Mehrleistung CHF 120.– verrechnet. Beträgt die Leistungsüberschreitung mehr als 5 % der vereinbarten Leistung, wird die Vertragsleistung neu festgelegt.
3.3 Provisorische Anschlüsse
Niederspannung
Für provisorische Anschlüsse an das Niederspannungsnetz bis zu einer Absicherung von 100 A wird kein Netzkostenbeitrag erhoben.
Für provisorische Bauanschlüsse an das Niederspannungsnetz mit einer Absicherung von grösser als 100 A beträgt der einmalige Netzkostenbeitrag CHF 80.– je kW. Sofern ein Provisorium am späteren Hausanschlusskabel angeschlossen wird, wird der Netzkostenbeitrag für das Provisorium beim Hausanschluss verrechnet. Für Provisorien wiederkehrender Veranstaltungen (Märkte, Messen, etc.) wird kein Netzkostenbeitrag verrechnet.
Miete Bauzählerkasten | CHF/Monat |
|---|---|
bis 100 A | 25.00 |
über 100 A bis 200 A | 50.00 |
über 200 A bis 400 A | 100.00 |
Mittelspannung
Für provisorische Anschlüsse an das Mittelspannungsnetz beträgt der Netzkostenbeitrag CHF 60.– je kW.
4 Preisübersicht
Für alle Preise wird der aktuell gültige Satz von 8.1 % MWST verwendet.
4.1 Tarifzeiten
Normaltarif Niedertarif Einfachtarif Montag bis Freitag Montag bis Sonntag Übrige Zeit und Feiertage 07:00 bis 20:00 Uhr 00:00 bis 24:00 Uhr
Das Werk behält sich eine Verschiebung der Tarifzeiten vor.
4.2 Abgaben durch übergeordnetes Recht
Systemdienstleistungen – SDL
Die Preise für die Systemdienstleistungen werden durch den Schweizer Übertragungsnetzbetreiber (Swissgrid) festgelegt. Die durch Swissgrid vorgenommenen Preisänderungen werden ohne Verzug an die Kunden weitergegeben und in der Rechnung separat ausgewiesen.
Kostendeckende Einspeisevergütung – KEV
Zur Finanzierung der kostendeckenden Einspeisevergütung erfolgt eine Förderabgabe für erneuerbare Energien zum Preis der Netznutzung, welcher auf die Endverbraucher überwälzt wird. Diese Kosten werden jährlich durch das Bundesamt für Energie festgelegt und auf der Rechnung separat ausgewiesen.
Ökologische Sanierung der Wasserkraft – ÖSW
Zur Finanzierung der Bundesabgabe zum Schutz der Gewässer und Fische erfolgt ein Zuschlag zum Preis der Netznutzung. Diese Kosten werden jährlich durch das Bundesamt für Energie festgelegt und auf der Rechnung separat ausgewiesen.
Stromreserve – SR
Zur Finanzierung der Massnahmen des Bundes zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit erfolgt ein Zuschlag zum Preis der Netznutzung gemäss Art. 22 und Art. 23 Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023.
Solidarisierte Kosten – SK
Ab 2026 erhebt Swissgrid einen Zuschlag für solidarisierte Kosten über das Übertragungsnetz, um zusätzliche Kosten zu decken, die nicht direkt von Swissgrid verursacht wurden, aber über das Übertragungsnetz abgerechnet werden. Dazu gehören die «Netzverstärkungen» in den unteren Netzebenen, die Swissgrid gemäss Stromversorgungsgesetz seit 2025 übernehmen muss. Zudem enthält der Tarif die vom Parlament beschlossenen «Überbrückungshilfen für die Stahl- und Aluminiumindustrie». Der Zuschlag wird solidarisch auf alle Stromverbraucher umgelegt und über die Stromrechnung finanziert.
4.3 Privatkunden
4.3.1 Einfachtarif E-7 (Niederspannung, Basis ohne Leistungsmessung) exkl. MWST inkl. MWST
Grundpreis | 2.90 | 3.13 | CHF/Monat |
Messpreis1 | 5.40 | 5.84 | CHF/Monat |
1) Neu werden die Kosten für das Messwesen separat aufgeführt, welche bis anhin im Grundpreis integriert waren (Art. 17a StromVG). Die Summe von Grundpreis und Messpreis ist gegenüber 2025 unverändert.
Für den Kunden stehen zwei Herkunftsqualitäten für Energie zur Verfügung, aus welchen er seinen Favoriten auswählen kann:
Naturstrom Wasserstrom Schaffhausen Schweiz*
Rp/kWh | Rp/kWh | |
|---|---|---|
Energie | 14.02 | 16.52 |
Arbeitspreis | 12.40 | 12.40 |
Netznutzung
SDL | 0.27 | 0.27 |
KEV | 2.20 | 2.20 |
ÖSW | 0.10 | 0.10 |
SR | 0.41 | 0.41 |
SK | 0.05 | 0.05 |
TOTAL exkl. MWST | 29.45 | 31.95 |
TOTAL inkl. MWST | 31.84 | 34.54 |
*) Standardtarif für Kunden mit einem Verbrauch < 50 000 kWh/a.
4.3.2 Doppeltarif D-7 (Niederspannung, Option ohne Leistungsmessung)
Wahltarif für alle Kunden mit einem Verbrauch < 50 000 kWh/a. Der Tarif eignet sich für Kunden mit erhöhtem Verbrauch in den Niedertarifzeiten.
exkl. MWST inkl. MWST
Grundpreis | 5.80 | 6.27 | CHF/Monat |
Messpreis1 | 5.40 | 5.84 | CHF/Monat |
1) Neu werden die Kosten für das Messwesen separat aufgeführt, welche bis anhin im Grundpreis integriert waren (Art. 17a StromVG). Die Summe von Grundpreis und Messpreis ist gegenüber 2025 unverändert.
Für den Kunden stehen zwei Herkunftsqualitäten für Energie zur Verfügung, aus welchen er seinen Favoriten auswählen kann:
Naturstrom Wasserstrom Schaffhausen Schweiz
Rp/kWh Rp/kWh
Normaltarif | Niedertarif | Normaltarif | Niedertarif | |
|---|---|---|---|---|
Energie | 14.72 | 13.22 | 17.22 | 15.72 |
Arbeitspreis | 11.40 | 9.40 | 11.40 | 9.40 |
Netznutzung

SDL 0.27 0.27
KEV 2.20 2.20
ÖSW 0.10 0.10
SR 0.41 0.41
SK 0.05 0.05
TOTAL exkl. MWST 29.15 25.65 31.65 28.15
TOTAL inkl. MWST 31.51 27.73 34.21 30.43
4.3.3 Wärmepumpen WP (Niederspannung, Option ohne Leistungsmessung)
Dieser Tarif gilt für Wärmepumpen.
exkl. MWST inkl. MWST
Grundpreis | 5.80 | 6.27 | CHF/Monat |
Messpreis1 | 5.40 | 5.84 | CHF/Monat |
1) Neu werden die Kosten für das Messwesen separat aufgeführt, welche bis anhin im Grundpreis integriert waren (Art. 17a StromVG). Die Summe von Grundpreis und Messpreis ist gegenüber 2025 unverändert.
Für den Kunden stehen zwei Herkunftsqualitäten für Energie zur Verfügung, aus welchen er seinen Favoriten auswählen kann:
Naturstrom Wasserstrom Schaffhausen Schweiz
Rp/kWh Rp/kWh
Normaltarif | Niedertarif | Normaltarif | Niedertarif | |
|---|---|---|---|---|
Energie | 13.07 | 11.37 | 15.57 | 13.87 |
Arbeitspreis | 11.40 | 9.40 | 11.40 | 9.40 |
Netznutzung

SDL 0.27 0.27
KEV 2.20 2.20
ÖSW 0.10 0.10
SR 0.41 0.41
SK 0.05 0.05
TOTAL exkl. MWST 27.50 23.80 30.00 26.30
TOTAL inkl. MWST 29.73 25.73 32.43 28.43
4.4 Gewerbekunden
Standardtarif für alle Endverbraucher mit einem Verbrauch > 50 000 kWh/a.
4.4.1 Niederspannung G-7 (Grosskunden, Doppeltarif mit Leistungsmessung) exkl. MWST inkl. MWST
Grundpreis | 12.80 | 13.84 | CHF/Monat |
Messpreis1 | 30.00 | 32.43 | CHF/Monat |
Leistungspreis2 | 5.90 | 6.38 | CHF/kW/Monat |
Blind3 | 5.00 | 5.41 | Rp/kVarh |
1) Neu werden die Kosten für das Messwesen separat aufgeführt, welche bis anhin im Grundpreis integriert waren (Art. 17a StromVG). Die Summe von Grundpreis und Messpreis ist gegenüber 2025 unverändert. 2) ¼-stündliches monatliches Leistungsmaximum. 3) Der Blindenergiebezug darf nicht mehr als 42 % des Wirkenergiebezuges betragen (cos phi = 0.92). Der Mehrverbrauch wird als Blindenergie verrechnet.
Für den Kunden stehen zwei Herkunftsqualitäten für Energie zur Verfügung, aus welchen er seinen Favoriten auswählen kann.
Naturstrom Wasserstrom Schaffhausen Schweiz
Rp/kWh Rp/kWh
Normaltarif | Niedertarif | Normaltarif | Niedertarif | |
|---|---|---|---|---|
Energie | 13.07 | 11.37 | 15.57 | 13.87 |
Arbeitspreis | 9.50 | 7.30 | 9.50 | 7.30 |
Netznutzung

SDL 0.27 0.27
KEV 2.20 2.20
ÖSW 0.10 0.10
SR 0.41 0.41
SK 0.05 0.05
TOTAL exkl. MWST 25.60 21.70 28.10 24.20
TOTAL inkl. MWST 27.67 23.46 30.38 26.16
4.5 Industriekunden
Für alle Energieanwendungen in industriellen oder grossgewerblichen Produktionsbetrieben, wobei der Bezug in 10 kV-Mittelspannung erfolgt.
4.5.1 Mittelspannung G-5 (Industrie, Doppeltarif mit Leistungsmessung) exkl. MWST inkl. MWST
Grundpreis | 41.30 | 44.65 | CHF/Monat |
Messpreis1 | 55.00 | 59.46 | CHF/Monat |
Leistungspreis2 | 7.00 | 7.57 | CHF/kW/Monat |
Blind3 | 5.00 | 5.41 | Rp/kVarh |
1) Neu werden die Kosten für das Messwesen separat aufgeführt, welche bis anhin im Grundpreis integriert waren (Art. 17a StromVG). Die Summe von Grundpreis und Messpreis ist gegenüber 2025 unverändert. 2) ¼-stündliches monatliches Leistungsmaximum. 3) Der Blindenergiebezug darf nicht mehr als 42 % des Wirkenergiebezuges betragen (cos phi = 0.92). Der Mehrverbrauch wird als Blindenergie verrechnet.
Für den Kunden stehen zwei Herkunftsqualitäten für Energie zur Verfügung, aus welchen er seinen Favoriten auswählen kann.
Naturstrom Wasserstrom Schaffhausen Schweiz
Rp/kWh Rp/kWh
Normaltarif | Niedertarif | Normaltarif | Niedertarif | |
|---|---|---|---|---|
Energie | 12.77 | 11.27 | 15.27 | 13.77 |
Arbeitspreis | 3.20 | 2.20 | 3.20 | 2.20 |
Netznutzung

SDL 0.27 0.27
KEV 2.20 2.20
ÖSW 0.10 0.10
SR 0.41 0.41
SK 0.05 0.05
TOTAL exkl. MWST 19.00 16.50 21.50 19.00
TOTAL inkl. MWST 20.54 17.84 23.24 20.54
5 Rückvergütungstarife
5.1 Vergütung
Die Vergütung der Rücklieferung richtet sich nach dem quartalsweisen vom Bundesamt für Energie (BFE) berechneten Referenz-Marktpreis und wird rückwirkend festgelegt. Dieser ergibt sich aus den durchschnittlichen Preisen an der Strombörse, gewichtet nach der tatsächlichen Einspeisung je Technologie. Die Publikation erfolgt jeweils in der zweiten Woche nach Quartalsende auf der Website des BFE und unter opendata.swiss.
Alle Rückliefervergütungen sind grundsätzlich exkl. MWST. Nur für MWST-pflichtige Produzenten (z. B. Unternehmen) erfolgt die Vergütung inkl. MWST.
5.2 Minimalvergütungen
Liegt der Referenz-Marktpreis unterhalb der Minimalvergütung, wird diese angewendet. Die Minimalvergütung hängt bei Photovoltaikanlagen vom Eigenverbrauch und der Modul-/Anlagenleistung ab.
Technologie Modulleistung / Anlagenleistung1 Minimalvergütung in Rp/kWh
≤ 30 kW | 6.00x |
30 – 150 kW mit Eigenverbrauch | 6.00 – 1.202 |
PV
30 – 150 kW ohne Eigenverbrauch | 6.20x |
> 150 kW | 0.004 |
≤ 150 kW | 12.00x |
Wasserkraft > 150 kW 0.004 Übrige3 - 0.004
1) Photovoltaikanlagen: installierte DC-Leistung; Generatoren: Nenn-Wirkleistung 2) Die Höhe der leistungsabhängigen Minimalvergütung errechnet sich gemäss BFE wie folgt: 180 / Anlageleistung (in kW) Beispiele: Bei einer 60 kW-Anlage beträgt die Minimalvergütung 3.0 Rp/kWh (180/60=3.0), bei 100 kW sind es 1.80 Rp/kWh (180/100=1.80) 3) Nur erneuerbare Erzeugung durch Wind, Biomasse, Blockheizkraft etc. 4) Die Minimalvergütung 0.00 Rp/kWh bedeutet, dass jeweils der publizierte Referenz-Marktpreis vergütet wird.
5.3 Herkunftsnachweise (HKN) von Photovoltaikanlagen
Vergütung in Rp/kWh Herkunftsnachweis (HKN) 2.50
Für kleine Photovoltaikanlagen von 0 bis 4 kW vergütet SH POWER den HKN automatisch direkt mit dem Rückliefertarif.
Für Anlagen ab 4 kW wird ein separater HKN-Abnahmevertrag abgeschlossen. Die Umstellung auf Rückvergütung inklusive HKN-Vergütung kann jeweils zum Quartalsbeginn vereinbart werden. Der Wechsel muss der SH POWER mit einer Frist von 2 Monaten vor Quartalsbeginn gemeldet werden. Für die HKN-Vergütung müssen die Anlagedaten beglaubigt werden und die betreffende Anlage muss im HKN-System der Pronovo gemeldet sein (Strom – Pronovo AG). Nach Eingang der Meldung zur Umstellung auf Rückvergütung inkl. HKN wird ein HKN-Dauerauftrag für die Übertragung der HKN vom Produzenten an SH POWER erstellt. Der
Dauerauftrag muss vom Produzenten bis spätestens 14 Tage vor dem eigentlichen Wechsel zum Quartalsbeginn bestätigt werden. Die HKN-Vergütung wird nur unter der Einhaltung des beschriebenen Vorgehens und der Fristen gewährt.
Weiterführende Informationen finden Sie unter: Rückliefervergütung und Herkunftsnachweise: SH POWER
5.4 Zukünftige gesetzliche Anpassungen
Derzeit werden auf Bundesebene verschiedene gesetzliche Vorgaben überarbeitet. Dadurch können sich im Laufe des Jahres Änderungen bei den Bedingungen und Vergütungssätzen für die Rücklieferung von Strom und für Herkunftsnachweise ergeben. SH POWER übernimmt diese Anpassungen, sobald sie in Kraft treten, und informiert transparent über alle Neuerungen.
SH POWER Schweizersbildstrasse 71 8200 Schaffhausen
+41 52 635 11 00 [email protected]