Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 51/2008/12

Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG.

Rubrum

Veröffentlichung im Amtsbericht

Art. 50, Art. 310, Art. 327 und Art. 354 StPO; Art. 35 VRG. Festsetzung und Anfechtung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger (OGE 51/2008/12 vom 5. September 2008)

Die Festsetzung der Entschädigung für den amtlichen Verteidiger bildet einen Akt der Justizverwaltung. Die Entschädigung wird durch separate, mit Beschwerde anfechtbare Verfügung festgesetzt, sofern nicht der volle Rechnungsbetrag zugesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine Honorarreduktion einigen. Ausnahmsweise ist die Beschwerde auch gegen die direkte Honorarfestsetzung im Strafurteil möglich, wenn die vom Gericht angenommene Einigung über die Honorarkürzung vom Verteidiger in Frage gestellt wird.

Das Kantonsgericht setzte in einem Strafurteil eine reduzierte Entschädigung für den amtlichen Verteidiger ein, wobei es davon ausging, der Verteidiger sei mit der Honorarkürzung einverstanden. Ein vom Verteidiger dagegen erhobenes Rechtsmittel behandelte das Obergericht als strafprozessuale Beschwerde, welche es abwies, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

1.– a) Unklar ist vorliegend …, ob die Beschwerde nach Art. 327 ff. der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) oder die Berufung nach Art. 310 ff. StPO gegeben sei. Mit der Berufung können gemäss Art. 310 StPO die Parteien und die weiteren Beteiligten erstinstanzliche Strafurteile des Kantonsgerichts anfechten, soweit sie durch das Urteil unmittelbar in ihren Rechten betroffen sind. Mit der Beschwerde können dagegen gemäss Art. 327 f. StPO dieselben Berechtigten Amtshandlungen oder Unterlassungen der Strafverfolgungsbehörden anfechten, soweit die Beschwerde nicht ausgeschlossen ist oder der gerügte Mangel ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil auf anderem Rechtsweg geltend gemacht werden kann. Die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss Art. 50 StPO bildet an sich nicht Gegenstand des Strafurteils, sondern eines selbständigen Justizverwaltungsakts, da im Verhältnis zwischen dem Staat und dem beauftragten Rechtsanwalt die dem amtlichen Verteidiger zustehende Vergütung geregelt werden muss (vgl. dazu auch Lieber/Donatsch in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2006, § 12 Rz. 17, S. 12). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird im Strafurteil lediglich insofern aufgeführt, als sie grundsätzlich dem verurteilten Angeklagten mit den Verfahrenskosten aufzuerlegen ist, wobei gegebenenfalls auf die separate Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 344 Abs. 1 und Art. 354 Abs. 2 StPO). Nur insoweit ist denn auch mit der Berufung eine Anfechtung durch den verurteilten Angeklagten möglich, mit welcher sich dieser zugunsten einer für ihn günstigeren Kostenregelung wehren kann. Der amtliche Verteidiger muss demgegenüber, wenn er mit der Honorarfestsetzung nicht einverstanden ist, nicht die Kostenregelung des Strafurteils, sondern den separaten Justizverwaltungsakt anfechten. In der Praxis wird allerdings auf eine separate ausdrückliche Verfügung regelmässig verzichtet, sofern der volle Rechnungsbetrag zugesprochen wird oder sich Gericht und amtlicher Verteidiger über eine allfällige Reduktion des Honorars einigen. Diesfalls wird der entsprechende Honorarbetrag regelmässig direkt im Strafurteil eingesetzt.

b) Im vorliegenden Fall ging das Kantonsgericht von einer Einigung bezüglich der Reduktion der Honorarforderung aus, weshalb keine separate Verfügung erlassen wurde. Nachdem sich ergeben hat, dass die vom Kantonsgericht angenommene Einigung umstritten ist, muss somit eine stillschweigend ergangene Verfügung über die Honorarfestsetzung angenommen werden, welche vorliegend angefochten ist, zumal der amtliche Verteidiger andernfalls ohne Rechtsschutz für die Verfolgung der eigenen Interessen bliebe. Gegen diese (stillschweigend ergangene) Verfügung ist die Beschwerde gemäss Art. 327 ff. StPO zuzulassen, deren Voraussetzungen (insbesondere: kein Beschwerdeausschluss; kein ohne nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu beschreitender anderer Rechtsweg) im Übrigen gegeben sind (vgl. dazu auch den im Amtsbericht 1994, S. 163 ff., publizierten Beschwerdeentscheid des Obergerichts vom 11. März 1994 betreffend Entschädigung eines amtlichen Verteidigers). Die Beschwerde nach Art. 327 ff. StPO geht als besonderes prozessuales Rechtsmittel insbesondere auch der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen nach Art. 35 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 (VRG, SHR 172.200) vor (vgl. zur Abgrenzung zwischen prozessualer Beschwerde und Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Justizverwaltungssachen auch OGE Nr. 60/2003/28 vom 24. Oktober 2003, Amtsbericht 2003, S. 110 ff., sowie Arnold Marti, Die Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrechts, die Revision des Vormundschaftsrechts und das öffentliche Recht, ZBl 2007,

S. 237 ff., S. 263; für den Zivilprozess OGE 41/2006/3 vom 21. April 2006, E. 1, Amtsbericht 2006, S. 101).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 50, Art. 310, Art. 327, Art. 344 und Art. 354 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Art. 35 — der Erlass wurde am 1. Januar 2013 und 1. November 2025 erneut konsolidiert.