Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 60/2009/36

Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 KV; Art. 186 f. und Art. 215 Abs. 1 StG; § 106 Abs. 3 StG.

Rubrum

Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 KV; Art. 186 f. und Art. 215 Abs. 1 StG; § 106 Abs. 3 StG. Steuererlass (OGE 60/2009/36 vom 26. Januar 2012)

Veröffentlichung im Amtsbericht

Im kantonalen Steuerrecht besteht auf Gesetzes- und Verordnungsebene keine Regelung, die das Recht zur Stellung eines Erlassgesuchs in zeitlicher Hinsicht einschränkt. Die Dienstanleitung zum Steuergesetz bietet keine rechtliche Grundlage für die Erlassbehörde, um auf Erlassgesuche nicht einzutreten, die erst nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden.

Erwägungen

2.– … a) Steuerpflichtigen, die in eine finanzielle Notlage geraten sind oder für welche die Bezahlung der Steuern eine grosse Härte bedeuten würde, können gemäss Art. 186 StG1 die geschuldeten Steuern ganz oder teilweise erlassen werden (Abs. 1). … Gemäss Art. 187 StG entscheidet das Finanzdepartement auf Antrag der Gemeindebehörde und der kantonalen Steuerverwaltung über die Erlassgesuche (Abs. 1). Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, die rückständige Kantonssteuer bis zu einem durch die Verordnung festzusetzenden Betrag zu erlassen (Abs. 2). Der Regierungsrat ist gemäss Art. 215 Abs. 1 StG ermächtigt, die zur Vollziehung des Steuergesetzes erforderlichen Verordnungen zu erlassen. Ausführungs- und Vollzugsverordnungen kommt dabei die Funktion zu, die Bestimmungen des formellen Gesetzes zu konkretisieren und allfällige untergeordnete Lücken zu füllen, soweit dies für den Vollzug des Gesetzes erforderlich ist. Die Ausführungsbestimmungen müssen sich jedoch an den gesetzlichen Rahmen halten und dürfen insbesondere keine Vorschriften enthalten, welche die Rechte der Privaten zusätzlich beschränken oder ihnen neue Pflichten auferlegen, selbst wenn solche Vorschriften mit dem Zweck des formellen Gesetzes vereinbar wären.2

Gesetz über die direkten Steuern vom 20. März 2000 (StG, SHR 641.100). BGE 133 II 348 E. 7.2.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 138, S. 31.

Die Voraussetzungen für einen Steuererlass und das dabei zu beachtende Verfahren sind in den Art. 186 f. StG vorgegeben. Die Vollzugs- und Ausführungsbestimmungen des Regierungsrats enthalten in § 105 f. StV3 verfahrensrechtliche Bestimmungen zum Steuererlass. Mit § 106 Abs. 3 StV, der sich gemäss dem Randtitel auf Art. 187 Abs. 2 StG bezieht, ermächtigte er das Finanzdepartement, Richtlinien für eine einheitliche Anwendung der Erlassbestimmungen durch die ermächtigten Gemeindeinstanzen aufzustellen und deren richtige Anwendung zu überwachen. b) Das Finanzdepartement lehnte das Eintreten auf das Erlassgesuch vom 19. Mai 2009 mit der Begründung ab, dieses sei erst nach der am 16. Januar 2009 erfolgten Zustellung des Zahlungsbefehls betreffend die zu erlassende Schuld und damit verspätet gestellt worden. Die rechtliche Grundlage hierfür sieht die Finanzverwaltung mit der Dienstanleitung zum Schaffhauser Steuergesetz zu Art. 186 StG gegeben, mit welcher die für das Bundessteuerrecht geltende Regelung übernommen wurde, dass die Erlassbehörde auf Erlassgesuche, die nach Zustellung des Zahlungsbefehls eingereicht werden, nicht eintritt.4 Mit Art. 13 EV DBG5 ist für Erlassgesuche betreffend die direkte Bundessteuer eine entsprechende zeitliche Einschränkung vorgesehen. Laut Rechtsgutachten des Bundesamts für Justiz ist diese Bestimmung mit dem Zweck des in Art. 167 DBG6 verankerten Steuererlasses vereinbar, da einer steuerpflichtigen Person damit ein angemessener und ausreichender Zeitraum gewährt werde, um ihr Gesuch einzureichen. Gemäss dem Gutachten werden sowohl der Rahmen als auch die Schranken der Gesetzesdelegation mit dieser Verordnungsbestimmung eingehalten.7 Für das kantonale Steuerrecht besteht auf Gesetzes- beziehungsweise Verordnungsebene keine entsprechende Regelung. Da sich ein staatlicher Akt grundsätzlich auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (Gesetzmässigkeitsprinzip; vgl. Art. 5 Abs. 1 BV8 und Art. 7 Abs. 1 KV9), kann die Dienstanleitung zum

Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die direkten Steuern vom 26. Januar 2001 (StV, SHR 641.111). Steuererlass.pdf. Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer vom 19. Dezember 1994 (Steuererlassverordnung, SR 642.121). Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11). Gutachten des Bundesamts für Justiz vom 31. Mai 2002 zur Gesetzmässigkeit von Art. 13 EV DBG (VPB 66.99). Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 17. Juni 2002 (KV, SHR 101.000).

Schaffhauser Steuergesetz keine rechtliche Grundlage bilden, mit der das Recht zur Stellung eines Erlassgesuchs in zeitlicher Hinsicht einschränkt wird. Der Entscheid des Finanzdepartements, auf das Erlassgesuch nicht einzutreten, ist somit unrechtmässig und insoweit aufzuheben. Von einer Rückweisung der Sache ans Finanzdepartement ist jedoch abzusehen. Das Finanzdepartement führte in seinen Entscheid im Sinn einer Eventualbegründung aus, weshalb das Erlassgesuch wegen fehlender Voraussetzungen ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, dass das Obergericht das Erlassgesuch in materiellrechtlicher Hinsicht überprüft und hierüber entscheidet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 106, Art. 186, Art. 187 und Art. 215 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Stempelabgaben, Art. 106 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2010; der Erlass wurde am 1. März 2012, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2020 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.