Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 93/2017/25

Lastenverzeichnis – Art. 140 SchKG; Art. 815 ZGB; Art. 35 VZG.

Rubrum

Lastenverzeichnis – Art. 140 SchKG; Art. 815 ZGB; Art. 35 VZG.

OGE 93/2017/25 vom 7. Juni 2019 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Regeste

Eigentümerpfandtitel, die sich nicht im Besitz der Betreibungsschuldnerin befinden, sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses zu berücksichtigen (E. 2.3).

Sachverhalt

Im Verwertungsverfahren gegen die Schuldnerin S. meldete die Drittperson X. eine pfandgesicherte Forderung gegen S. an. Der die Forderung sichernde Register- Schuldbrief war im Lastenverzeichnis auf der ersten Pfandstelle angeführt. Gegen das Lastenverzeichnis erhob die Gläubigerin G. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und beantragte die Löschung der darin aufgenommenen grundpfandrechtlich gesicherten Forderung von X. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Erwägungen

2.3. Nach Art. 857 Abs. 2 ZGB können Register-Schuldbriefe auf den Namen des Gläubigers oder auf den des Grundeigentümers ausgestellt werden. Von einem vollkommenen Eigentümerpfandtitel ist die Rede, wenn Schuldbriefschuldner, Schuldbriefgläubiger und Grundeigentümer identisch sind. Ein unvollkommener Eigentümerpfandtitel liegt vor, wenn entweder Gläubiger und Eigentümer identisch sind, Schuldner jedoch eine Drittperson ist, oder wenn Schuldner und Gläubiger identisch sind, Eigentümer jedoch eine andere Person ist. Sind Schuldner und Gläubiger identisch, so kann bildhaft von einem forderungsentkleideten (un)vollkommenen Eigentümerschuldbrief gesprochen werden. Sind bloss Eigentümer und Gläubiger identisch, während der Schuldner eine Drittperson ist, so spricht man von einem forderungsbekleideten unvollkommenen Eigentümerschuldbrief (Daniel Staehelin, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. A., Basel 2015, Art. 857 N. 11, S. 2036 mit Hinweisen).

Die Nichtberücksichtigung forderungsbekleideter unvollkommener Eigentümerschuldbriefe, welche sich im Besitz eines Betreibungsschuldners befinden, rechtfertigt sich dadurch, dass der Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung jenem des Betreibungsschuldners und Pfandeigentümers vorausgehen soll (vgl. Hans Leemann, in: Max Gmür [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen ZGB, Sachenrecht, Bern 1925, Art. 815 N. 15, S. 51). Diese Rechtfertigung entfällt, wenn nicht der Betreibungsschuldner, sondern eine Drittperson Eigentümerin des Pfandrechts ist. Es ist nicht ersichtlich, wieso eine Drittperson zu Gunsten der Gläubiger eines Betreibungsschuldners auf ihren Befriedigungsanspruch zu verzichten haben sollte. Ausnahmen sind lediglich denkbar, wenn die Drittperson gerichtlich zur Duldung der Verwertung des Pfandtitels verpflichtet wurde oder ihr Anspruch mit einem materiellen Mangel behaftet ist.

Da Eigentümerpfandtitel nicht zwingend forderungsentkleidet zu sein brauchen, es aber nicht Sache des Betreibungsamts ist, über den Bestand einer Grundpfandforderung zu befinden, ist die von der Beschwerdeführerin sinngemäss verlangte Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 815 ZGB und Art. 35 Abs. 1 VZG auf Eigentümerpfandrechte von Drittpersonen abzulehnen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch civil svizzer, Art. 815 und Art. 857 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2021; der Erlass wurde am 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Lescha federala davart la scussiun ed il concurs, Art. 140 — gelesen in der Fassung vom 20. Oktober 2020; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.