Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 95/2003/1

Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV; § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO.

Rubrum

Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 164 Abs. 1 StPO; § 12 Abs. 1 und Abs. 3 GefV; § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO. Abnahme der persönlichen Gegenstände bei der Verhaftung (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/1 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)

Veröffentlichung im Amtsbericht vorgesehen.

Es ist grundsätzlich zulässig, einem Verhafteten alle Gegenstände abzunehmen, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören (E. 2c). Ebenso ist es zulässig, dass in Zweifelsfällen nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird (E. 2d). Haus- und Autoschlüssel gehören nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden (E. 2e).

Erwägungen

2.– a) Gemäss § 1 Abs. 3 der Hausordnung für das kantonale Gefängnis vom 1. September 1988 (GefO, SHR 341.202) werden den Verhafteten beim Eintritt ins Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Körperpflege abgenommen, wobei das Tragen von Ehe- und Verlobungsringen und einer Uhr erlaubt bleibt. Über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Verfahrensleiter nach Rücksprache mit der Gefängnisverwaltung (§ 1 Abs. 4 GefO). Nach Auffassung des Beschwerdeführers stehen diese Vorschriften im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100), wonach den Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen nur Beschränkungen auferlegt werden dürfen, welche zur Sicherung des Zwecks der Haft oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Anstalt erforderlich sind. Überdies stellt er in Frage, ob die Gefängnisordnung für eine entsprechende Freiheitsbeschränkung eine genügende Grundlage darstelle. b) Aufgrund einer summarischen Beurteilung, wie sie im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde vorzunehmen ist, kann dazu folgendes festgehalten werden: Die entsprechende Freiheitsbeschränkung ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs. 3 GefO. Vielmehr sieht auch die vom Regierungsrat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 164 Abs. 2 StPO erlassene Verordnung betreffend das kantonale Gefängnis vom 23. August 1988 (GefV, SHR 341.201) in § 12 Abs. 3 vor, dass den Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen beim Eintritt in das Gefängnis alle Gegenstände ausser den notwendigen Utensilien zur Köperpflege abgenommen werden, während das Tragen von Ehe- und Verlobungsringen und der Uhr erlaubt bleibt. Festgehalten wird in dieser Bestimmung auch, dass der Verfahrensleiter nach Rücksprache mit der Gefängnisverwaltung über das Belassen weiterer Gegenstände entscheidet. Die erwähnten Vorschriften der Gefängnisordnung, welche gemäss § 34 GefV die Gefängnisverordnung näher ausführen sollen, stimmen somit praktisch wörtlich mit den entsprechenden Vorschriften der Gefängnisverordnung überein. Der einzige Unterschied besteht darin, dass in § 12 Abs. 1 GefV nur von "Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen" die Rede ist, während § 1 Abs. 3

GefO generell von "Verhafteten" spricht, doch muss § 12 Abs. 1 GefV sinngemäss ebenfalls alle Verhafteten erfassen, zumal die Inhaftierung im kantonalen Gefängnis regelmässig aufgrund eines Zuführungsbefehls durch die Polizei erfolgt (Art. 153 f. StPO) und Untersuchungshaft erst nach der Anhörung durch den zuständigen Untersuchungsrichter angeordnet wird (Art. 156 f. StPO). c) Die Vorschriften von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stehen sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht im Widerspruch zu Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. zu entsprechenden Grundrechts- und Konventionsgarantien, namentlich zur persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; vgl. zu den entsprechenden Grundrechts- und Konventionsgarantien auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 71 Rz. 10, S. 6, mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung ist es vielmehr im Interesse einer übersichtlichen und leicht kontrollierbaren Zellenordnung zulässig, dass einem Verhafteten alle Gegenstände abgenommen werden, welche nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung im engeren Sinn gehören. Zu belassen sind dem Inhaftierten – wie dies etwa die einschlägige zürcherische Regelung vorsieht – neben den Kleidern die persönliche Uhr, auf dem Körper getragene Schmuckstücke, Schreibzeug und kleinere Andenken sowie Gegenstände, die er für die Selbstbeschäftigung benötigt, sofern dies mit der Zellenordnung vereinbar ist und die Sicherheit nicht gefährdet (vgl. dazu Donatsch/Schmid, § 71 Rz. 28, S. 13, mit Hinweisen, insbesondere BGE 102 Ia 285 ff. E. 3).

d) Die Bestimmungen von § 12 Abs. 1 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO stimmen mit diesen Grundsätzen im Prinzip überein oder können jedenfalls entsprechend gehandhabt werden. Dass in Zweifelsfällen (insbesondere hinsichtlich der Utensilien für die Selbstbeschäftigung) nicht bei der Verhaftung oder Inhaftierung selbst, sondern erst nachher durch den zuständigen Verfahrensleiter über die Mitnahme der betreffenden Gegenstände in die Zelle entschieden wird, ist mit Art. 164 Abs. 1 StPO bzw. mit den massgebenden Grundrechts- und Konventionsgarantien durchaus vereinbar, zumal in diesen Fällen eine sorgfältige Prüfung und Beurteilung durch den gemäss Art. 164 Abs. 3 StPO verantwortlichen Verfahrensleiter angezeigt ist. Entsprechende Anordnungen trifft der zuständige Untersuchungsrichter auf dem Formular "Eintritt in die Untersuchungshaft", wobei im Fall, welcher Anlass zur vorliegenden Aufsichtsbeschwerde gab, dem Inhaftierten keine weiteren Gegenstände belassen wurden. e) Unbestreitbar gehören jedoch Haus- und Autoschlüssel nicht zu den persönlichen Effekten, die in der Zelle benötigt werden, weshalb diese im erwähnten Fall zu Recht mit den abgenommenen persönlichen Effekten aufbewahrt wurden. Ähnlich wie bei der Barschaft sprechen hiefür nicht nur Gründe der Anstaltsordnung, sondern auch Interessen der Inhaftierten selber, weil dadurch ein möglicher Verlust während des Gefängnisaufenthaltes vermieden werden kann. Ein Verlust oder eine missbräuchliche Verwendung der bei der Gefängnisverwaltung sichergestellten persönlichen Effekten erscheint im übrigen durch die entsprechenden Aufbewahrungs- und Registrierungsvorschriften ausgeschlossen (vgl. § 12 Abs. 2–4 GefV sowie § 1 Abs. 3 und Abs. 4 GefO; zur Zulässigkeit der Behändigung und Verwendung der sichergestellten Schlüssel für eine Fahrzeugdurchsuchung bzw. für die Herausgabe der persönlichen Effekten an die frühere Wohnungspartnerin des Klienten des Beschwerdeführers vgl. im übrigen den Entscheid von heute in der Beschwerdesache Nr. 51/2003/37). f) Die vorliegende Beschwerde erscheint somit aufgrund der vorgenommenen summarischen Beurteilung als unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 153, Art. 156 und Art. 164 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Constituziun federala da la Confederaziun svizra, Art. 10 — gelesen in der Fassung vom 8. Februar 2004; der Erlass wurde am 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.