Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

Nr. 95/2003/2°

Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK.

Rubrum

Art. 153 Abs. 2, Art. 154 Abs. 2 und Art. 157 StPO; Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Angabe der vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds im Zuführungsbefehl (Entscheid des Obergerichts Nr. 95/2003/2 vom 19. Mai 2004 i.S. A.)

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Es ist zulässig, die vorgeworfene Tat und den Haftgrund im Zuführungsbefehl nur mit einem Stichwort anzugeben. Die nötige Unterrichtung des Festgenommenen kann im Rahmen der anschliessenden polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernahme und der erforderlichen schriftlichen Haftverfügung ergänzt und präzisiert werden.

Erwägungen

2.– Der Beschwerdeführer rügt ..., im vorliegenden Fall sei der Haftbefehl (richtig: der Zuführungsbefehl) ungenügend begründet und die schriftliche Haftverfügung erst nachträglich und mit ungenügender Begründung erstellt worden. a) Gemäss Art. 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) ergeht der Zuführungsbefehl in der Form eines schriftlichen Befehls an die Polizei, welcher u.a. die Angabe der dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftat und des Haftgrunds i.S.v. Art. 149 Abs. 2 StPO zu enthalten hat (lit. c). Der Zuführungsbefehl dient einerseits der Polizei als Grundlage für den Vollzug der Zwangsmassnahme (Art. 154 Abs. 1 StPO) und andererseits zur Orientierung des Betroffenen (Art. 154 Abs. 2 StPO). Da ein Zuführungsbefehl regelmässig am Anfang eines Strafverfahrens und häufig unter zeitlichem Druck ergeht, können an die darin enthaltenen Angaben keine hohen Anforderungen gestellt werden; insbesondere darf nicht eine eigentliche Begründung verlangt werden. Es muss genügen, wenn für den Betroffenen – dem nur der wesentliche Inhalt des Zuführungsbefehls bekanntzugeben ist – erkennbar ist, welche Straftat ihm vorgeworfen wird und worin der Haftgrund besteht. Die entsprechenden Angaben im Zuführungsbefehl können im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme und der anschliessenden untersuchungsrichterlichen Einvernahme ergänzt und präzisiert werden. Damit wird nach Lehre und Rechtsprechung dem Erfordernis von Art. 5 Ziff. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November

1950 (EMRK, SR 0.101) Genüge getan, wonach jeder Festgenommene in möglichst kurzer Frist über die Gründe seiner Festnahme und über die gegen ihn erhobenen Beschuldigungen unterrichtet werden muss (vgl. dazu auch Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 52 Rz. 3 ff., S. 2 ff., insbesondere Rz. 11, S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). b) Im vorliegenden Fall wurde der Betroffene am 26. März 2003 um

18.25 Uhr an seinem Wohnort polizeilich festgenommen, unter Vorweisung des schriftlichen Zuführungsbefehls, aus welchem sich ergibt, dass ihm Körperverletzung vorgeworfen und Kollusionsgefahr angenommen wird. Nach Durchführung der ebenfalls gestützt auf einen schriftlichen Befehl erfolgten Hausdurchsuchung wurde der Festgenommene ab 19.15 Uhr polizeilich einvernommen, wobei der Tatvorwurf näher erläutert wurde. Am Nachmittag des 27. März 2003 erfolgte sodann die erste untersuchungsrichterliche Einvernahme gemäss Art. 156 StPO, wobei der Betroffene wiederum über die Gründe für die Untersuchungshaft (auch über die nach Auffassung des Untersuchungsrichters bestehende Kollusionsgefahr) unterrichtet und dazu angehört wurde. Anschliessend hat der zuständige Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft mündlich angeordnet und kurz begründet und dem Verhafteten am Folgetag um 17.00 Uhr die schriftlich begründete Haftverfügung übergeben, wie dies der Vorschrift von Art. 157 Abs. 2 und Abs. 3 StPO entspricht. Nicht erforderlich ist, dass im Zuführungsbefehl bzw. in der Haftverfügung bereits die genaue rechtliche Qualifikation der dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten angegeben wird, zumal dies in diesem frühen Stadium des Strafverfahrens meist ohnehin noch nicht möglich ist (...).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Cudesch da procedura penala svizzer, Art. 149, Art. 153, Art. 154, Art. 156 und Art. 157 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2004; der Erlass wurde am 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5 — gelesen in der Fassung vom 1. April 1999; der Erlass wurde am 23. März 2005, 14. Juni 2006, 1. Juni 2009, 1. Juni 2010, 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.