142.201
Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
Vom 16.12.2008 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 98 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG)1, Art. 88 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)2, Art. 26 der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2002 (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)3, die Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VIntA)4, die Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 24. Oktober 2007 (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG)5 sowie die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung)6,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung im Ausländerrecht für den Kanton Schaffhausen.
2 Zuständige Behörden und Verfahren
Art. 2 Aufsicht
Kantonale Aufsichtsbehörde über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) ist der Regierungsrat.
Art. 3 Migrationsamt und Passbüro
Das Migrationsamt und Passbüro ist die kantonale Ausländerbehörde.
Es vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer sowie die Staatsverträge über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Vorbehalten bleiben die Aufgaben, die Gesetz7 oder Verordnung einer anderen Behörde zuweist.
Art. 3a Integration
Der kantonale Integrationsdelegierte nimmt als mandatierter Vertragspartner Aufgaben der Kantonsverwaltung im Bereich der Integrationsförderung im Sinne des AIG wahr und stellt insbesondere die Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern sicher.
Bei der Integrationsförderung arbeiten der kantonale Integrationsdelegierte und die Gemeinden zusammen.
Art. 3b Arbeitsmarktbehörde
Arbeitsmarktbehörde ist das Arbeitsamt. Es erlässt arbeitsmarktliche Vorentscheide im Sinne des AIG und des FZA. Es erfasst die Meldungen für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis 90 Arbeitstage.
Art. 4 Gemeinden
Die Einwohnerkontrollen der Gemeinden wirken bei den Verfahren für die Bewilligungserteilung, bei den Kontrollen über die erteilten Bewilligungen und den Bestand der Ausländerinnen und Ausländer sowie bei der Erstinformation von neu aus dem Ausland zugezogenen Ausländerinnen und Ausländern mit.
Art. 4a Ausstellung des Ausländerausweises
Das Gesuch um Ausstellung eines Ausländerausweises ist zusammen mit dem Gesuch um eine Ersterteilung sowie Verlängerung bei der Wohngemeinde einzureichen. Die gesuchstellende Person muss bei der Gemeinde persönlich vorsprechen. Vorbehalten bleibt Art. 71f Abs. 2 VZAE8.
Die gesuchstellende Person kann eine digitale Fotografie mitbringen. Die ausstellende Behörde prüft die Qualität der Fotografie und entscheidet endgültig, ob diese den Anforderungen genügt.
Das weitere Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
3 Gebühren
Art. 5
Im Rahmen des Bundesrechts9 richten sich die Gebührenpflicht, die Gebührenbemessung und das Inkasso nach der Verwaltungsgebührenverordnung10.
Art. 6 Einzug und Abrechnung
Der Einzug der Gebühren und Auslagen für den Kanton und die Abrechnung hierüber mit dem Migrationsamt und Passbüro werden den Gemeinden übertragen.
Der Einzug der arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren und die Abrechnung hierüber mit dem Arbeitsamt werden dem Migrationsamt und Passbüro übertragen.
Art. 7 Aufteilung der Gebühren
Die Einwohnergemeinde, in der die Ausländerin oder der Ausländer gemeldet ist, erhält einen Viertel der Gebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen (Bewilligungsgebühren). Die Gebühren im Zusammenhang mit der Ausstellung und Herstellung von Ausländerausweisen (Ausstellungsgebühr) sowie im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung biometrischer Daten (Biometrieerfassungsgebühr) gehen an das Migrationsamt und Passbüro.
Die arbeitsmarktlichen Gebühren im Rahmen ausländerrechtlicher Bewilligungsverfahren fallen zu 85% an das Arbeitsamt und zu 15% an das Migrationsamt und Passbüro.
4 Schlussbestimmungen
Art. 8 Rechtsschutz
Das Rechtsmittelverfahren gegen Verfügungen der zuständigen Behörde richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen11, soweit durch Gesetz oder Verordnung kein anderes Verfahren bestimmt wird.
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Kantonale Fremdenpolizeiverordnung) vom 4. Juni 2002.
Art. 10
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 12 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2008, S. 1937