170.501

Verordnung betreffend die Einsichtnahme in die Sammlungen des Bundesrechts

Vom 22.09.1987 (Stand 01.01.1988)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gesetzessammlung und das Bundesblatt (Publikationsgesetz) vom 21. März 19861,

beschliesst:

Art. 1

Als Einsichtnahmestellen werden bezeichnet:

  1. das Staatsarchiv für die Einsichtnahme in die Amtliche und in die Systematische Sammlung des Bundesrechts

  2. die Staatskanzlei für die Einsichtnahme in die Texte ausserordentlich bekanntgemachter Erlasse, die in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlicht sind

Art. 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 1987, S. 860