171.110

Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen

Vom 20.12.1999 (Stand 01.05.2022)

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 37 der Kantonsverfassung und Art. 44 des Gesetzes über den Kantonsrat vom 20. Mai 1996,

beschliesst:

1 Organisation des Kantonsrates

1.1 Büro des Kantonsrates

Art. 1 Zusammensetzung

Das Büro des Kantonsrates besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin (Präsidium), dem bzw. der 1. und 2. Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentin (Vizepräsidium) und zwei Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen sowie Ersatzstimmenzählern bzw. Ersatzstimmenzählerinnen. Es setzt sich aus Vertretern und Vertreterinnen aller Fraktionen zusammen. Der Sekretär bzw. die Sekretärin des Kantonsrates nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Das Präsidium kann den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin sowie den Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin zu den Sitzungen des Ratsbüros einladen.

Ausserdem kann das Präsidium die Fraktionsvorsitzenden mit Stimmrecht zu den Verhandlungen des Büros beiziehen (Präsidentenkonferenz). Das Recht, eine Präsidentenkonferenz einberufen zu lassen, steht zudem jedem und jeder Fraktionsvorsitzenden zu.

Art. 2 Wahl

Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen werden vom Kantonsrat auf ein Jahr gewählt. Sie sind in die gleichen Ämter für das nächste Jahr nicht wieder wählbar.

Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen werden ebenfalls für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Art. 3 Aufgaben

Das Büro:

  1. vertritt den Kantonsrat nach aussen

  2. legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionsvorsitze an die Fraktionen fest

  3. bereitet im Rahmen der Präsidentenkonferenz die Wahlgeschäfte vor, welche den Kantonsrat betreffen, unter Vorbehalt der Aufgaben der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3 Justizgesetz

  4. bespricht Verfahrensfragen und andere den Kantonsrat betreffende Angelegenheiten und unterbreitet allenfalls Bericht und Antrag

  5. verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates

  6. behandelt Begnadigungsgesuche sowie Petitionen und Beschwerden nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht und Antrag

  7. erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die Geschäftsordnung oder vom Rat übertragene Aufgaben

Art. 4 Präsidium

Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und leitet als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende die Sitzungen des Kantonsrates und seines Büros. Das Präsidium führt die Amtsgeschäfte bis zur Ablösung.

Art. 5 Vizepräsidium

Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder sich an den Beratungen beteiligen will.

Art. 6 Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen

Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei Abstimmungen und Wahlen das Ergebnis fest.

Art. 7 Verhandlungsordnung

Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Kommissionen sinngemäss.

1.2 Fraktionen

Art. 8 Zusammensetzung der Fraktionen

Wenigstens 5 Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.

Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien dem Sekretariat des Kantonsrates und der Staatskanzlei schriftlich bekannt zu geben.

Art. 9 Vertretungsrecht der Fraktionen

Bei der Bestellung von Kommissionen sind die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen.

1.3 Kommissionen

Art. 10 Ständige Kommissionen

Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer folgende ständigen Aufsichtskommissionen:

  1. die Geschäftsprüfungskommission (9 Mitglieder) für die Prüfung und Vorberatung der Verwaltungsberichte, der Staatsrechnung und der Voranschläge, des Geschäftsberichts der Kantonalbank sowie anderer Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat zugewiesen werden. Der Regierungsrat hat die Geschäftsprüfungskommission zu konsultieren, bevor er festlegt, in welcher Weise er bei privatrechtlich organisierten juristischen Personen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, die Mitgliedschaftsrechte ausübt. Der Regierungsrat informiert die Geschäftsprüfungskommission regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Projekte zur Förderung der Regional- und Standortentwicklung und gibt ihr Auskunft über die Empfänger, Art und Umfang sowie Verwendung der im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes geförderten Projekte. Die Angaben über die Empfänger sowie über den Verwendungszweck sind vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht werden

  2. die Justizkommission (5 Mitglieder) für die Prüfung und Vorberatung des Amtsberichts des Obergerichts und der Beschwerden über das Obergericht, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Gerichte betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, die Vorberatung der Anträge des Obergerichtes an den Kantonsrat, die Vorbereitung von Wahlen in der Justiz, wenn keiner andern Stelle ein Vorschlagsrecht zusteht, und die Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der Kantonsrat zuweist

Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weitere ständige Kommissionen:

  1. die Gesundheitskommission (9 Mitglieder) für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes vom 22. November 2004, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Spitalversorgung betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, sowie die Vorberatung der Planungsberichte gemäss Art. 4 des Spitalgesetzes und anderer Geschäfte im Bereich des Gesundheitswesens, die ihr der Kantonsrat zuweist

  2. Die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (7 Mitglieder) für die Prüfung und die Vorberatung der in die Zuständigkeit des Kantonsrates fallenden internationalen und interkantonalen Verträge und zur Behandlung weiterer Geschäfte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für welche der Kantonsrat zuständig ist. Sie bestimmt zudem aus den drei grössten Fraktionen Mitglieder des Kantons Schaffhausen in der Parlamentarier-Konferenz Bodensee. Bevor der Regierungsrat bedeutende internationale und interkantonale Verhandlungen aufnimmt, konsultiert er die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Er informiert sie auch regelmässig, frühzeitig und umfassend über wichtige Entwicklungen in den grenzüberschreitenden Beziehungen

Ein Ratsmitglied kann gleichzeitig nur einer der ständigen Kommissionen und nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre der gleichen ständigen Kommission angehören.

Eine Fraktion kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre das Kommissionspräsidium einer ständigen Kommission übernehmen.

Art. 11 Spezialkommissionen

Zur Vorberatung einzelner Geschäfte, die nicht einer der ständigen Kommissionen zugewiesen werden, wählt der Kantonsrat Spezialkommissionen von 5 bis 11 Mitgliedern.

Vor der ersten Sitzung einer Spezialkommission können Kommissionsmitglieder in Absprache mit dem Präsidium ersetzt werden. Der Rat ist darüber zu informieren.

Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in einer Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet diese ohne Verzug dem Sekretariat des Kantonsrats.

Nach Aufnahme der Kommissionstätigkeit können Kommissionsmitglieder mit Zustimmung des Kantonsrates ausgewechselt werden.

Art. 12 Erstgewählte von Kommissionen

Wird eine Kommission des Kantonsrates nicht geheim gewählt, so bestimmt das Büro das erstgewählte Mitglied.

Bei geheimen Wahlen ist das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl das erstgewählte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidium gezogene Los.

Art. 13 Vorsitz von Kommissionen

Das erstgewählte Mitglied einer Kommission des Kantonsrates beruft diese ein, worauf die Kommission den Vorsitz und dessen Stellvertretung in freier Wahl bestimmt.

Ist das erstgewählte Mitglied an der ersten Sitzung verhindert, übernimmt das amtsälteste Kommissionsmitglied die Eröffnung der Sitzung und die Durchführung der Konstituierung.

Art. 14 Verhandlungsordnung

Die Bestimmungen über die Ratsverhandlungen gelten für die Verhandlungen der Kommissionen sinngemäss.

Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 5 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen.

Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt mit. Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden befindet.

Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.

Art. 15 Sekretariat von Kommissionen

Das Sekretariat und die Protokollführung werden vom Sekretariat des Kantonsrates besorgt, sofern diese Aufgaben nicht einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung, einem Mitglied der Kommission oder einer aussenstehenden Person übertragen werden.

Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst wiederzugeben. Für die Protokollierung können die Verhandlungen auf Tonband aufgenommen werden. Wenn die Kommission das Protokoll genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen.

Art. 16 Berichterstattung

Jede Kommission unterbreitet dem Kantonsrat über das von ihr beratene Geschäft schriftlich oder mündlich Bericht.

Sie bezeichnet zur Begründung ihrer Anträge einen Sprecher bzw. eine Sprecherin, der oder die während der Dauer der Beratungen am Tisch des Sekretariats Platz nimmt.

Die Minderheit einer Kommission hat das Recht, einen Sprecher bzw. eine Sprecherin zu bezeichnen.

Kommissionsanträge und Minderheitsanträge sind den Ratsmitgliedern in der Regel spätestens mit der Einladung zur Ratssitzung schriftlich mitzuteilen.

1.4 Sekretariat

Art. 17 Sekretariat des Kantonsrates

Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer einen Sekretär bzw. eine Sekretärin, welcher bzw. welche die Protokollführung, die Korrespondenz und die Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates besorgt.

Alle vom Kantonsrat ausgehenden Aktenstücke sind vom Präsidium und vom Sekretariat zu unterzeichnen.

Das Büro regelt die Stellvertretung; es kann dem Ratssekretariat weitere Aushilfskräfte bewilligen.

Das Büro erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretariats.

Art. 18 Inpflichtnahme

Der Sekretär bzw. die Sekretärin des Kantonsrates und die Stellvertretung werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin durch die Ablegung des Gelübdes in Pflicht genommen.

Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben treu und gewissenhaft zu besorgen.» Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte «ich gelobe es» geleistet.

Art. 19 Protokoll

Das Protokoll soll die Namen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und des Sekretärs bzw. der Sekretärin, die Präsenz des Kantonsrates, das Verzeichnis der Geschäfte und der Neueingänge, die Beratungen mit den Namen der Redner und Rednerinnen und den wesentlichen Inhalt der Voten, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Schriftliche Begründungen von Motionen und Interpellationen sowie schriftliche Stellungnahmen und Antworten des Regierungsrates dazu sind in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen, in welcher die betreffenden Geschäfte behandelt werden.

Die Protokolle werden veröffentlicht. Das Büro regelt die Art und Weise der Veröffentlichung und legt fest, wem die gedruckte Version des Protokolls unentgeltlich abgegeben wird.

Als technisches Hilfsmittel kann für die Protokollierung ein Aufnahmegerät eingesetzt werden. Nach Genehmigung des Protokolls durch das Büro wird die Tonaufnahme wieder gelöscht. Über die ausnahmsweise längere Aufbewahrung von Tonaufnahmen entscheidet das Büro.

2 Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden

Art. 20 Mitwirkung des Regierungsrates

Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und das Recht der Antragstellung. Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort, wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.

In Fällen, die eine Teilnahme verhindern, haben sich die Mitglieder des Regierungsrates rechtzeitig beim Präsidium oder Sekretariat zu entschuldigen.

Art. 21 Vorlagen

Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des Kantonsrates sind vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht einzubringen.

Ist die Ausarbeitung einer Vorlage durch Beschluss des Kantonsrates einer Kommission übertragen worden, so legt sie nach Abschluss ihrer Arbeiten dem Rat einen Bericht und Antrag vor, der den Anforderungen an eine Vorlage des Regierungsrates entspricht. Sie überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem Regierungsrat zur Stellungnahme.

Art. 22 Staatskanzlei

Die Staatskanzlei stellt die Verbindung zwischen dem Regierungsrat und dem Kantonsrat sicher.

Der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin besorgt die Rechtsberatung des Präsidiums, der Fraktionspräsidien sowie bei Bedarf der Kommissionsvorsitzenden des Kantonsrates. Er bzw. sie kann vom Präsidium des Kantonsrates oder vom Regierungsrat zu den Verhandlungen des Kantonsrates beigezogen werden oder daran teilnehmen.

Art. 23 Sekretariat, Archiv

Die Kanzlei-, Weibel-, Archiv- und die weiteren administrativen Aufgaben für den Kantonsrat werden in gegenseitiger Absprache von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen.

Während der Sitzungen des Kantonsrates ist der Weibeldienst gewährleistet.

Protokolle des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen sowie alle weiteren Akten sind der Staatskanzlei zu übergeben, die für ihre zweckmässige Verwahrung verantwortlich ist.

3 Inpflichtnahme und Konstituierung

Art. 24 Einberufung

Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates wird der Kantonsrat vom Regierungsrat zur konstituierenden Sitzung eingeladen.

Art. 25 Eröffnung durch den Alterspräsidenten

Die konstituierende Sitzung wird vom ältesten anwesenden Ratsmitglied eröffnet und bis nach der Wahl des Büros geleitet.

Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin setzt die provisorische Tagesordnung fest. Er bzw. sie bildet mit zwei von ihm bzw. ihr bezeichneten Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen und einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin das provisorische Büro.

Art. 26 Kenntnisnahme vom Wahlresultat

Der Kantonsrat nimmt Kenntnis vom Resultat der Wahlen.

Ratsmitglieder, deren Wahl beanstandet wird, nehmen den Ausstand, bis über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist.

Art. 27 Inpflichtnahme

Nach der Kenntnisnahme vom Wahlresultat werden die Ratsmitglieder vom Alterspräsidenten bzw. von der Alterspräsidentin durch die Ablegung des Gelübdes in Pflicht genommen.

Das Gelübde lautet: «Die Mitglieder des Kantonsrates geloben, die Ehre, die Wohlfahrt und den Nutzen des Kantons Schaffhausen zu fördern und ihr Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und Gewissen zu führen». Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte «ich gelobe es» geleistet.

Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin sowie nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintretende Ratsmitglieder sind in gleicher Weise in Pflicht zu nehmen.

Art. 28 Konstituierung und erste Amtshandlungen

Anschliessend an die Inpflichtnahme nimmt der Kantonsrat die Wahl des Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin und des ordentlichen Büros vor. Hernach folgen die andern ihm zustehenden Erneuerungswahlen.

Art. 29 Offenlegung der Interessenbindungen

Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied das Büro über:

  1. seine berufliche Tätigkeit

  2. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts

  3. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen

  4. die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes, des Kantons und der Gemeinden

Wesentliche Änderungen sind laufend zu melden.

Das Büro des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es kann Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen.

4 Sitzungen des Kantonsrates

Art. 30 Einladung

Der Kantonsrat tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin zu seinen Sitzungen zusammen.

Art. 31 Einladungsgründe

Sitzungen des Kantonsrates finden statt:

  1. wenn das Präsidium es für notwendig erachtet

  2. auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Viertel der Ratsmitglieder

  3. auf Verlangen des Regierungsrates

Art. 32 Geschäftsliste

Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte sowie der übrigen beim Kantonsrat liegenden Geschäfte zu enthalten.

Art. 33 Zustellung der Vorlagen

Vorlagen, Berichte und andere Unterlagen sind den Ratsmitgliedern in der Regel so rechtzeitig zuzustellen, dass sie in den Fraktionen vorberaten werden können, spätestens aber mit der Einladung.

Nebst der physischen Zustellung von Vorlagen, Berichten und anderen Unterlagen steht den Ratsmitgliedern die Möglichkeit offen, ergänzend oder ablösend das digitale Ratsinformationssystem zu nutzen.

Art. 34 Überweisung von Geschäften

Geschäfte, die in den Aufgabenbereich einer der ständigen Kommissionen des Kantonsrates gehören, sind ihr vom Präsidium des Kantonsrates sofort nach Eingang zu überweisen.

Für die Vorberatung aller übrigen Geschäfte werden Spezialkommissionen des Kantonsrates bestimmt, sofern der Kantonsrat nicht die direkte Beratung beschliesst oder das Geschäft einer der ständigen Kommissionen zuweist.

Art. 35 Entschuldigungen

Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich rechtzeitig, spätestens aber innert vier Tagen nach der Sitzung beim Sekretariat des Kantonsrates zu entschuldigen.

Kurze, begründete Abwesenheit während einer Sitzung muss dem Präsidium mitgeteilt werden.

Art. 36 Absenzenverzeichnis

Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung ein Absenzenverzeichnis auf. Auf Anordnung des Präsidiums kann die Anwesenheit auch durch Namensaufruf festgestellt werden.

Art. 37 Beschlussfähigkeit

Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 38 Sitzungszeit

Die Sitzungen des Kantonsrates finden in der Regel an einem Vormittag statt. Sie dauern bis vier Stunden.

Sitzungen können auch am Nachmittag oder Abend stattfinden. Sessionen sind ebenfalls möglich.

5 Verhandlungen des Kantonsrates

5.1 Allgemeines Verfahren

Art. 39 Eröffnung der Sitzung

Der Präsident bzw. die Präsidentin eröffnet die Sitzung mit der Bekanntgabe der Entschuldigungen, der neu eingegangenen Geschäfte und mit anderen Mitteilungen.

Art. 40 Tagesordnung

Aufgrund der Geschäftsliste setzt das Präsidium in Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest. Diese kann durch den Kantonsrat geändert werden.

Alle Geschäfte, deren Eingang bekannt gegeben worden sind, müssen in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden.

Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können aufgenommen werden, sofern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es beschliesst.

Art. 41 Wortbegehren, Wortergreifen

Jedes Ratsmitglied, das zu einem Geschäft sprechen oder einen Antrag stellen will, hat beim Präsidium das Wort zu verlangen.

Das Präsidium erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen.

Sprecher und Sprecherinnen der Kommissionen und des Regierungsrates können das Wort jederzeit verlangen.

Fraktionserklärungen in knapper Form sind zulässig. Sie dürfen höchstens drei Minuten dauern, sind vor Beginn der Sitzung dem Ratspräsidium anzumelden und in schriftlicher Form dem Ratssekretariat abzugeben. Eine Diskussion findet nicht statt.

Das Wort kann jederzeit verlangt werden, um die Beachtung der Geschäftsordnung zu fordern oder Ordnungsanträge zu stellen. Ausserdem hat ein Ratsmitglied, das im Kantonsrat persönlich angegriffen worden ist, im Rahmen einer persönlichen Erklärung jederzeit das Recht auf eine kurze Erwiderung.

Art. 42 Redebeschränkung

Zur gleichen Sache darf einem Ratsmitglied in der Regel das Wort nicht mehr als zweimal erteilt werden. Einem Mitglied, das noch nicht gesprochen hat, muss das Wort vor andern Mitgliedern, die zur gleichen Sache schon gesprochen haben, erteilt werden.

Schweifen Redner oder Rednerinnen ab, so werden sie vom Präsidium ermahnt, sich an das zur Beratung stehende Geschäft zu halten. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, so hat das Präsidium das Recht, dem Redner bzw. der Rednerin das Wort für dieses Geschäft zu entziehen. Erhebt der Redner bzw. die Rednerin Einspruch gegen den Wortentzug, so entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion sofort.

Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder kann die Redezeit eingeschränkt werden.

Art. 43 Ordnungsruf

Verletzt ein Ratsmitglied den Anstand oder äussert es sich beleidigend gegen den Kantonsrat, den Regierungsrat oder gegen einzelne Mitglieder dieser Räte, so wird es vom Präsidium zur Ordnung gerufen.

Auch ein Ratsmitglied hat das Recht, gegen ein anderes den Ordnungsruf vom Präsidium zu verlangen.

Erhebt das betroffene Ratsmitglied Einspruch gegen den Ordnungsruf, so entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion sofort.

Art. 44 Eintreten

Bei der Beratung einer Vorlage findet in der Regel zuerst eine Eintretensdiskussion statt. Sie gibt Gelegenheit, eine Beurteilung der Vorlage vorzunehmen und grundsätzlich Stellung zu beziehen. Dabei haben die Sprechenden der Kommissionen und des Regierungsrates den Vorrang.

Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen. Kein Eintretensbeschluss ist erforderlich, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht, oder dessen Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.

Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erledigt und wird von der Traktandenliste gestrichen.

Art. 45 Beratung der Geschäfte

Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen unterliegen einer zweimaligen, die übrigen Geschäfte einer einmaligen Beratung, sofern nicht zweimalige Beratung beschlossen wird.

Der Kantonsrat kann beschliessen, dass in der ersten Lesung die Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen durch das Vizepräsidium vorgelesen werden.

Art. 46 Zweite Beratung

Das Ergebnis der ersten Beratung eines Geschäftes wird mit Einschluss der Minderheitsanträge, die mindestens 12 Stimmen auf sich vereinigt haben, der zweiten Beratung zugrunde gelegt.

Die zweite Beratung eines Geschäftes erfolgt frühestens in der nächsten Sitzung. Der Kantonsrat kann jedoch mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Durchführung der zweiten Beratung beschliessen.

Art. 47 Dritte Beratung

In besonderen Fällen kann der Kantonsrat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder eine dritte Beratung eines Geschäftes beschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2.

Art. 48 Anträge

Anträge, soweit es sich um formulierte Texte handelt, sind dem Präsidium schriftlich einzureichen.

Über Anträge zu Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen, die im Kantonsrat erst in der zweiten Lesung eingebracht und mit Mehrheit aufgenommen werden, darf erst abgestimmt werden, wenn der Regierungsrat und die zuständige Kommission dazu Stellung genommen haben.

Art. 49 Ordnungsantrag

Als Ordnungsanträge gelten insbesondere Anträge auf:

  1. geheime Beratung

  2. Feststellung der Präsenz

  3. Befolgung der Ausstandspflicht

  4. Rückweisung

  5. zweite oder dritte Beratung

  6. Schluss der Diskussion

  7. Unterbrechung der Verhandlung

  8. Verschiebung des Geschäfts

Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den materiellen Anträgen zu behandeln.

Art. 50 Schluss der Beratungen

Liegen keine Wortbegehren mehr vor, so schliesst das Präsidium die Beratung und nimmt die Abstimmung vor.

Ausserdem kann das Präsidium die Rednerliste schliessen, wenn sich die Beratungen allzu sehr in die Länge ziehen. Diese Anordnung kann durch Beschluss des Kantonsrates wieder aufgehoben werden.

Auch der Kantonsrat kann mit Zustimmung der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder auf Schluss der Beratung entscheiden.

Art. 51 Wiedererwägungsantrag, Rückkommensantrag

Am Schluss der ersten und der zweiten Beratung kann jedes Ratsmitglied mit einer kurzen Begründung beantragen, auf einen bestimmt zu bezeichnenden Teil des Geschäftes zurückzukommen oder einen gefassten Beschluss in Wiedererwägung zu ziehen.

Stimmt der Kantonsrat einem solchen Antrag zu, so findet über diesen Teil eines Geschäftes oder den Beschluss nochmals eine freie Beratung statt.

5.2 Abstimmungen

Art. 52 Abstimmungsart

Ist die Beratung über ein Geschäft geschlossen, so legt das Präsidium die Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.

Die Ratsmitglieder haben das Recht, Einwendungen gegen die Art der Abstimmung zu machen, über die der Rat sofort entscheidet.

Art. 53 Beschluss ohne Abstimmung

Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so gilt er ohne Abstimmung als Beschluss des Kantonsrates.

Art. 54 Haupt- und Abänderungsanträge

Hauptanträge sind:

  1. Der Antrag der vorberatenden Kommission

  2. Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen

  3. Anträge auf Streichung bzw. Ablehnung des Kommissionsantrages

Abänderungsanträge beziehen sich auf einen Hauptantrag, Unterabänderungsanträge auf einen Abänderungsantrag.

Eventualanträge sind solche, die nach dem Willen des Antragstellenden bzw. der Antragstellenden nur zur Abstimmung kommen sollen, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist.

Art. 55 Abstimmungsverfahren

Das Präsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptanträge und welche als Abänderungs- bzw. Unterabänderungsanträge gelten.

Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen. In Ausnahmefällen können unbereinigte Hauptanträge in Grundsatzabstimmungen einander gegenübergestellt werden.

Sind auf einer Stufe mehrere Anträge eingereicht worden, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln:

  1. Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt

  2. Die Anträge kommen in folgender Reihenfolge zur Abstimmung: Anträge der Ratsmitglieder, Anträge des Regierungsrates, Anträge der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissionsmehrheit

  3. Ist kein Antrag auf Streichung bzw. Ablehnung eingereicht worden, kann jedes Ratsmitglied verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird

Art. 56 Abstimmung über teilbare Anträge

Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Ratsmitglied die Teilung verlangen.

Bei Abstimmungen über zusammengesetzte Anträge soll die Teilung immer stattfinden.

Art. 57 Schlussabstimmung

Besteht ein Geschäft aus mehreren Artikeln oder Teilen, so findet am Ende der Beratungen eine Schlussabstimmung statt.

Bei zwei- oder dreimaliger Beratung von Gesetzen und anderen Geschäften findet die Schlussabstimmung erst nach der zweiten oder dritten Beratung statt.

Art. 58 Notwendiges Mehr

Soweit in der Kantonsverfassung, einem Gesetz oder der Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, bedarf ein gültiger Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.

Das Präsidium ist bei Abstimmungen und Wahlen stimmberechtigt. Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme des Präsidiums befindet. Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid.

Art. 59 Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage.

Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.

Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die elektronische Stimmabgabe. Darin werden der Anwendungsbereich, die Zuständigkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt.

Art. 60 Geheime Abstimmung

Der Rat kann zum Schutz wichtiger Staatsinteressen oder der Persönlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder geheime Abstimmung verlangen.

Geheime Abstimmungen erfolgen schriftlich.

5.3 Wahlen

Art. 61 Wahlart

Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn für Kommissionen nicht mehr Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt erklärt werden.

Art. 62 Wahlvorschläge

Wahlvorschläge können vom Ratsbüro, den Fraktionen oder Ratsmitgliedern schriftlich oder mündlich unterbreitet werden. Schriftliche Vorschläge müssen unterzeichnet sein.

Sind andere Behörden für Wahlvorschläge zuständig, so sollen diese dem Kantonsrat schriftlich unterbreitet werden.

Art. 63 Wiederkehrende Wahlen

Mit Ausnahme des letzten Jahres einer Amtsperiode wählt der Kantonsrat jeweils im Dezember den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin, den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen und die Stimmenzählenden des Kantonsrates für das nächste Jahr.

Art. 64 Wahlen auf Ausschreibung

Im Bereich der Justiz sorgt die Wahlvorbereitungskommission dafür, dass freie Stellen, deren Inhaber bzw. Inhaberinnen der Kantonsrat wählt, rechtzeitig ausgeschrieben werden. Die Bewerbungen erfolgen an das Sekretariat der Wahlvorbereitungskommission zuhanden der Wahlvorbereitungskommission.

Art. 65 Wahlverfahren

Für die Durchführung der geheimen Wahlen gelten die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Wahlgesetzes.

Art. 66 Mitteilung von Wahlergebnissen

Die Ergebnisse der Wahlen werden den Gewählten, den Behörden sowie andern davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

6 Vorstösse

6.1 Motion

Art. 67 Motion

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Motion den Erlass, die Änderung oder die Ergänzung der Verfassung, von Gesetzen, von Dekreten oder von Beschlüssen im Zuständigkeitsbereich des Kantonsrates zu verlangen.

Das gleiche Recht steht auch dem Büro und den Kommissionen des Kantonsrates zu.

Wird die Motion von mehreren Ratsmitgliedern eingereicht, so ist das erstunterzeichnende Mitglied klar zu bezeichnen.

Eine Motion ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine kurze schriftliche Begründung ist beizufügen.

Art. 68 Ungültigkeit der Motion

Eine Motion, die den Anforderungen von § 67 nicht entspricht, ist vom Büro des Kantonsrates ungültig zu erklären. Der Motionär bzw. die Motionärin ist zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entscheidet der Kantonsrat endgültig.

Art. 69 Beratung der Motion

Die eingegangene Motion ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst.

Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin berät und entscheidet der Kantonsrat nach der Stellungnahme des Regierungsrates über die Erheblichkeit der Motion. Dem Regierungsrat steht es frei, die Stellungnahme schriftlich oder mündlich abzugeben.

Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann eine Motion geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsrates in ein Postulat oder eine Interpellation umgewandelt werden.

Art. 70 Erledigung einer Motion

Die erheblich erklärte Motion wird an den Regierungsrat oder an eine Kommission gewiesen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung beschliesst.

Sie verpflichtet die beauftragte Instanz, dem Kantonsrat innert längstens zwei Jahren einen Bericht und Antrag zu unterbreiten. Diese Frist kann auf begründeten Antrag hin durch Beschluss des Kantonsrates um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Die Motion gilt, nachdem Bericht und Antrag des Regierungsrates oder einer Kommission vorliegen, als erledigt, sofern der Kantonsrat nicht ausdrücklich ihre ganze oder teilweise Aufrechterhaltung beschliesst.

Nach längstens fünf Jahren hat der Regierungsrat dem Kantonsrat eine Vorlage zu unterbreiten, worin er über die Weiterbehandlung oder Abschreibung einer nicht oder nur teilweise erledigten Motion Antrag stellt.

Der Regierungsrat erstattet alljährlich über den Bearbeitungsstand der ihm überwiesenen Motionen Bericht.

Die Erledigung erheblich erklärter Motionen zur Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene und zur Ergreifung eines Kantonsreferendums erfolgt direkt durch die Einreichung der Standesinitiative beim Bund oder die Ergreifung des Kantonsreferendums durch den Regierungsrat.

Art. 70a Volksmotion

Die von 100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volksmotion ist unter Angabe von Name, Vorname, Wohnadresse und Geburtsdatum beim Ratssekretariat einzureichen. Sie ist schriftlich zu begründen.

Der oder die zur Vertretung befugte Erstunterzeichnende ist klar zu bezeichnen. Das Büro des Kantonsrates kann von ihm bzw. ihr eine ergänzende Begründung verlangen. Der oder die Erstunterzeichnende kann die Motion bis zur Beratung im Kantonsrat zurückziehen.

Eine mündliche Begründung der Volksmotion im Kantonsrat findet nicht statt. Ebenso kann sie nach der Einreichung weder geändert noch umgewandelt werden.

Im Übrigen gelten für die Anforderungen an eine Volksmotion sowie für deren Beratung und Erledigung die Bestimmungen über die Motionen.

6.1a WoV-Motion bei Dienststellen mit Globalbudget

Art. 70b–70d

6.2 Postulat

Art. 71 Postulat

Mit einem erheblich erklärten Postulat kann der Kantonsrat dem Regierungsrat einen Auftrag erteilen.

Das Postulat verpflichtet den Regierungsrat, die Angelegenheit zu überprüfen und soweit möglich im Sinne des Auftrags tätig zu werden. Seine Entscheidungsbefugnis wird durch den Auftrag nicht beschränkt.

Art. 72 Einreichung und Erledigung eines Postulats

Postulate sind entsprechend den Vorschriften über die Motionen einzureichen und zu beraten.

Für die Erledigung eines Postulats gelten die Bestimmungen über die Motionen. Der Kantonsrat kann im Einzelfall die Erledigungsfristen verkürzen.

6.3

Art. 73–74

6.4 Interpellation

Art. 75 Interpellation

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Interpellation über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.

Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates schriftlich einzureichen. Eine schriftliche Begründung kann beigelegt werden. Das erstunterzeichnende Ratsmitglied kann verlangen, dass die schriftliche Begründung kurz mit neuen Aspekten ergänzt werden darf.

Art. 76 Beratung der Interpellation

Die eingegangene Interpellation ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat nicht mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst.

Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpellantin erfolgt die mündliche oder schriftliche Beantwortung durch den Regierungsrat. Auf sein Verlangen ist ihm eine angemessene Frist für die Beantwortung einzuräumen.

Anschliessend an die Beantwortung erklärt das interpellierende Ratsmitglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nicht. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsrates statt.

6.5 Kleine Anfrage

Art. 77 Kleine Anfrage

Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Kleine Anfrage über Angelegenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.

Eine Kleine Anfrage ist dem Regierungsrat schriftlich einzureichen. Die Staatskanzlei stellt über das Sekretariat des Kantonsrates den Ratsmitgliedern den Wortlaut der Kleinen Anfrage zu.

Art. 78 Erledigung der Kleinen Anfrage

Der Regierungsrat beantwortet die Kleine Anfrage in der Regel innert dreier Monate schriftlich an die Ratsmitglieder. Eine Diskussion findet nicht statt.

6.6 Petition und Beschwerde

Art. 79 Petition und Beschwerde

Eine an den Kantonsrat gerichtete Petition oder Beschwerde ist an das Büro des Kantonsrates zu überweisen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit einer der übrigen ständigen Kommissionen fällt oder der Kantonsrat nicht eine Spezialkommission dafür wählt.

Begehren, für welche die Zuständigkeit des Kantonsrates fehlt, offensichtlich abwegige oder undurchführbare Vorbringen sowie blosse Auskunftsbegehren beantwortet die zuständige Kommission direkt. In den übrigen Fällen erstattet sie Bericht und stellt Antrag auf Beantwortung.

Art. 80 Mitteilung über Verfahrenserledigung

Der Entscheid wird den Petenten bzw. Beschwerdeführern, den Behörden sowie andern davon Betroffenen schriftlich mitgeteilt.

7 Sitzungsgeld und Entschädigungen

Art. 81 Sitzungsgeld

Die Mitglieder des Kantonsrates, des Büros und der Kommissionen beziehen für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben, ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird zu Beginn jeder Amtsperiode auf Antrag des Büros durch den Kantonsrat festgesetzt.

Ratsmitglieder, die weniger als die halbe Sitzungsdauer anwesend sind, erhalten das halbe Sitzungsgeld.

Präsidenten und Präsidentinnen des Kantonsrates bzw. von Kommissionen des Kantonsrates beziehen für jede Sitzung, die sie leiten, das doppelte Sitzungsgeld.

Art. 82 Entschädigungen

Die Ratsmitglieder erhalten eine Reiseentschädigung nach den Beschlüssen des Ratsbüros.

Das Präsidium bezieht am Ende des Präsidialjahres für Repräsentationsverpflichtungen eine pauschale Entschädigung, deren Höhe vom Büro des Kantonsrates festgelegt wird.

Die Besoldung des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Kantonsrates wird vom Büro des Kantonsrates in Absprache mit dem Regierungsrat bestimmt.

Die Entschädigung für die Protokollführung in den Kommissionen beträgt ein Sitzungsgeld, sofern die Protokollführenden von der kantonalen Verwaltung gestellt werden. Wenn diese Arbeit durch ein Mitglied der Kommission oder durch eine aussenstehende Person besorgt wird, legt das Büro die Entschädigung für die Protokollführung fest.

Den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission wird zusätzlich zum Sitzungsgeld eine pauschale Vergütung ausgerichtet. Die Höhe wird zu Beginn jeder Amtsperiode auf Antrag des Büros durch den Kantonsrat festgesetzt.

Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden Weiterbildungskosten nach Massgabe der für das kantonale Personal geltenden Regelung vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet die zuständige Kommission.

Art. 82a Fraktionsentschädigung

Die Fraktionen erhalten eine jährliche Fraktionsentschädigung im Umfang von vier Sitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.

Art. 83 Abrechnung und Auszahlung

Die Sitzungsgelder und Entschädigungen werden durch das Sekretariat in Zusammenarbeit mit dem Personalamt semesterweise abgerechnet und überwiesen.

8 Schlussbestimmungen

Art. 84 Übermittlungen zum Vollzug

Alle vom Kantonsrat erlassenen Gesetze, Dekrete und Beschlüsse sind dem Regierungsrat zur Veröffentlichung und zum Vollzug zu übermitteln. Sie sind in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Werden in einem verabschiedeten Erlass nachträglich sinnstörende Versehen festgestellt, so nimmt das Büro des Kantonsrates die gebotene Berichtigung vor. Diese ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in der kantonalen Gesetzessammlung kenntlich zu machen.

Die Staatskanzlei kann jederzeit Grammatik-, Rechtschreib- oder Darstellungsfehler, die inhaltlich bedeutungslos sind, korrigieren. Solche Korrekturen werden nicht kenntlich gemacht.

Art. 85 Schlussbestimmung

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Sie ersetzt die Geschäftsordnung des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 5. Juni 1972.

Abl. 1999, S. 1879