211.224
Kantonale Pflegekinderverordnung
Vom 22.05.2018 (Stand 01.08.2024)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 1977 und Art. 43 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 27. Juni 2011 (EG ZGB),
beschliesst:
1 Zuständige Stellen
Art. 1 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist zustände Behörde gemäss Art. 2 Abs. 1 und Art. 2a PAVO, sofern diese Verordnung nichts anderes regelt.
Im Bereich der Tagespflege nach Art. 12 PAVO kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Entgegennahme der Meldung und die Aufsicht mittels Leistungsvereinbarung einer anderen kantonalen oder kommunalen Behörde oder Stelle übertragen.
Art. 2 Andere kantonale Dienststellen
Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 PAVO sind folgende Dienststellen für die Aufgaben gemäss Art. 2 Abs. 1 PAVO (Bewilligung und Aufsicht) zuständig:
a) das Amt für Justiz und Gemeinden bei Pflegeverhältnissen im Zusammenhang mit einer Adoption
b) das Kantonale Sozialamt bei Einrichtungen, die dazu bestimmt sind:
1. mehr als sechs Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen oder
2. mehr als sechs Jugendliche ab Ende der Schulpflicht zur regelmässigen Betreuung tagsüber aufzunehmen
c) die Dienststelle Familie und Jugend bei Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht
Bewilligung und Aufsicht im Bereich sonderpädagogische Heime und Platzierungen richten sich nach der Sonderschulverordnung1.
Art. 3 Zuständigkeit im Bereich IVSE
Das kantonale Sozialamt ist die Fachstelle im Bereich der interkantonalen sozialen Platzierungen gemäss Interkantonaler Vereinbarung Soziale Einrichtungen (IVSE) Bereich A.
Das kantonale Sozialamt:
prüft die Gesuche um IVSE-Anerkennung im Bereich A
erteilt die Bewilligung gemäss IVSE-Richtlinien
prüft die Kostenübernahmegarantien
Die IVSE-Zuständigkeit im Bereich Sonderschulung richtet sich nach der Sonderschulverordnung.
Art. 4 Vertrauensperson
Die Vertrauensperson gemäss Art. 1a Abs. 2 lit. b PAVO muss nicht der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angehören.
2 Weitergehende Bestimmungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 PAVO
Art. 5 Familienpflege
Die Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche, die nach Art. 4 ff. PAVO in einer privaten Pflegefamilie untergebracht sind, richtet sich nach Anhang 1.
Art. 5a Tagespflege
Als Tagespflege im Sinne von Art. 12 PAVO gilt die regelmässige Betreuung tagsüber von maximal fünf Kindern unter zwölf Jahren gleichzeitig im eigenen Haushalt. Eigene Kinder werden miteingerechnet.
Die regelmässige Betreuung von mehr als fünf Kindern fällt unter den Begriff der Heimpflege im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PAVO. Die Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO sowie die Bestimmungen im Anhang 2 gelten sinngemäss.
Art. 6 Heimpflege
Bei der Bewilligung der Heimpflege nach Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO ist der kantonale Bedarf zu berücksichtigen.
…
Für die Erteilung der Bewilligung und die Aufsicht über Einrichtungen für regelmässige familien- und schulergänzende Betreuung von Kindern und Jugendlichen tagsüber vor und während der Schulpflicht gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO die Bestimmungen im Anhang 2.
3 Schlussbestimmungen
Art. 7 Übergangsbestimmungen
Einrichtungen, die bereits über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird für die Umsetzung der noch nicht vollständig erfüllten Voraussetzungen gemäss Anhang 2 eine Übergangsfrist bis am 31. Dezember 2019 eingeräumt.
Mittagstischen, die noch über keine Betriebsbewilligung verfügen, wird für deren Beantragung eine Übergangsfrist bis am 31. Juli 2020 eingeräumt.
A1 Anhang 1: Bemessung des Pflegegeldes für Kinder und Jugendliche in privaten Pflegefamilien
Art. A1-1 Grundsatz
Grundsätzlich haben Pflegeeltern Anspruch auf ein angemessenes Pflegegeld, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist oder sich eindeutig aus den Umständen ergibt (Art. 294 Abs. 1 ZGB). Die folgenden Ausführungen halten fest, welche Entschädigung als angemessen zu betrachten ist.
Art. A1-2 Dauerpflege – Pauschale für 30 Tage pro Monat
Dauerpflege – Pauschale für 30 Tage pro Monat:
Alter des Kindes | Ernährung | Unterkunft Haushaltskosten | Nebenkosten | Betreuungsentschädigung2 | Total pro Monat | Pro Tag | Bekleidung zusätzlich |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
0–2 Jahre | Fr. 270.00 | Fr. 269.00 | Fr. 141.00 | Fr. 1'047.00 | Fr. 1'727.00 | Fr. 57.57 | Fr. 70.00 |
3–6 Jahre | Fr. 251.00 | Fr. 269.00 | Fr. 195.00 | Fr. 967.00 | Fr. 1'682.00 | Fr. 56.07 | Fr. 70.00 |
7–14 Jahre | Fr. 328.00 | Fr. 338.00 | Fr. 236.00 | Fr. 846.00 | Fr. 1'748.00 | Fr. 58.27 | Fr. 80.00 |
15–18 Jahre | Fr. 386.00 | Fr. 372.00 | Fr. 271.00 | Fr. 725.00 | Fr. 1'754.00 | Fr. 58.47 | Fr. 80.00 |
Art. A1-3 Wochenpflege (Montag–Freitag) – Pauschale für 22 Tage pro Monat
Wochenpflege (Montag–Freitag) – Pauschale für 22 Tage pro Monat:
Alter des Kindes | Ernährung | Unterkunft Haushaltskosten | Nebenkosten | Betreuungsentschädigung3 | Total pro Monat | Pro Tag | Bekleidung (zusätzlich) |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
0–2 Jahre | Fr. 198.00 | Fr. 198.00 | Fr. 103.00 | Fr. 768.00 | Fr. 1'267.00 | Fr. 57.59 | Fr. 70.00 |
3–6 Jahre | Fr. 184.00 | Fr. 198.00 | Fr. 143.00 | Fr. 709.00 | Fr. 1'234.00 | Fr. 56.09 | Fr. 70.00 |
7–14 Jahre | Fr. 241.00 | Fr. 248.00 | Fr. 173.00 | Fr. 621.00 | Fr. 1'283.00 | Fr. 58.32 | Fr. 80.00 |
15–18 Jahre | Fr. 283.00 | Fr. 273.00 | Fr. 199.00 | Fr. 532.00 | Fr. 1'287.00 | Fr. 58.50 | Fr. 80.00 |
Art. A1-4 Tagespflege – Pauschale pro Tag (8 Stunden)
Tagespflege – Pauschale pro Tag (8 Stunden):
Alter des Kindes | Ernährung | Unterkunft und Nebenkosten | Betreuungsentschädigung4 | Total pro Tag |
|---|---|---|---|---|
0–18 Monate | – | Fr. 4.00 | Fr. 64.00 | Fr. 68.00 |
19 Monate–6 Jahre | Fr. 10.00 | Fr. 4.00 | Fr. 50.00 | Fr. 64.00 |
7–12 Jahre | Fr. 12.00 | Fr. 4.00 | Fr. 42.00 | Fr. 58.00 |
Übernachtung: Fr. 25.00 Betreuungsentschädigung.
Art. A1-5 Notfallplatz – Pro Tag Inklusive Übernachtung
Während maximal 8 Wochen:
Alter des Kindes | Ernährung, Unterkunft und Nebenkosten | Betreuungsentschädigung5 | Total pro Tag |
|---|---|---|---|
0–18 Jahre | Fr. 31.00 | Fr. 64.00 | Fr. 95.00 |
A1.1 Erläuterungen
Art. A1-6
Die Beträge gelten grundsätzlich pro Kind, auch wenn die Pflegeeltern mehrere Pflegekinder betreuen.
Art. A1-7 Altersstufen
Da die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes dauert (Art. 277 ZGB) und die Bewilligungspflicht für Familienpflege bis zur Mündigkeit ausgedehnt wurde (Art. 1 PAVO), gilt Anhang 1 für Pflegekinder bis zur Volljährigkeit.
Art. A1-8 Unterkunft
Der Wohnanteil kann der konkreten Wohnsituation der Pflegefamilie entsprechend angepasst werden.
Art. A1-9 Nebenkosten
Inbegriffen sind Auslagen für Freizeit, Taschengeld, Körperpflege, Toilettenartikel Coiffeur, Windeln, Kosten für kleinere Haushaltsanschaffungen.
Nicht inbegriffen sind Auslagen für Bekleidung, besondere Anschaffungen, öffentliche Verkehrsmittel, Krankenkasse- und Versicherungsprämien, Arzt, Zahnarzt, Lager, Ferien, Musikinstrument und Musikunterricht, Sport.
Im Pflegevertrag muss geregelt sein, wer für diese Kosten aufkommt und wer über welche finanziellen Kompetenzen verfügt. Vor grösseren Anschaffungen muss die Zustimmung der oder des Zahlungspflichtigen eingeholt werden.
Art. A1-10 Betreuungsentschädigung
In besonderen Fällen kann allenfalls der Betrag für die Betreuung höher angesetzt werden. Solche Fälle liegen insbesondere vor:
Wenn für die Bedürfnisse des Pflegekindes ein ausserordentlicher Betreuungsmehraufwand notwendig ist und durch Personen mit spezifischer Ausbildung und Eignung geleistet werden muss (z.B. bei körperlicher oder geistiger Behinderung, Traumatisierung, erheblichen Verhaltensauffälligkeiten)
Wenn sich das Kind in einer Notsituation befindet und sofort bei einer dafür besonders geeigneten Pflegefamilie platziert werden muss, bis eine längerfristige Anschlusslösung gefunden werden kann (Notfallplatzierung)
Soweit es sich um die Kinder naher Verwandten handelt (Enkel, Geschwister, Kind des Konkubinatspartners / der Konkubinatspartnerin) oder Kinder zum Zweck späterer Adoption von Pflegeeltern aufgenommen werden, wird die unentgeltliche Betreuung vermutet und keine Betreuungsentschädigung geschuldet (Art. 294 Abs. 2 ZGB).
Art. A1-11 Sozialversicherungsbeiträge
Die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträgeist im Merkblatt «Beitragspflicht auf Entschädigungen für Pflegeeltern» des SVA Schaffhausen erläutert (www.svash.ch).
Art. A1-12 Steuerpflicht
Die Höhe der Betreuungsentschädigung muss in der Steuererklärung angegeben werden, diese ist steuerpflichtig. Sie sollte daher im Pflegevertrag festgehalten werden.
Art. A1-13 Zahlungspflichtig
Zahlungspflichtig sind in erster Linie die Kindseltern (Art. 276 ZGB).
Können die Kindseltern für die Pflegeelternentschädigung nicht aus eigenen Mitteln aufkommen, können sie Sozialhilfeleistungen beantragen. Dabei ist zu beachten, dass Sozialhilfeleistungen nicht rückwirkend gesprochen werden, weshalb die für die Unterstützung zuständige Gemeinde vor der Platzierung des minderjährigen Kindes bei den Pflegeeltern um Kostengutsprache ersucht werden sollte.
Art. A1-14
Anhang 1 ist für die Sozialhilfe verbindlich.
A2 Anhang 2: Betreuungseinrichtungen
Art. A2-1
Für Betreuungseinrichtungen gemäss § 6 Abs. 3 gelten zusätzlich zu den Anforderungen gemäss Art. 13 ff. PAVO folgende Bestimmungen:
Art. A2-2 Zusätzliche Unterlagen zum Bewilligungsgesuch
Mit dem Bewilligungsgesuch sind zusätzlich zu den Angaben gemäss Art. 14 der Pflegekinderverordnung6 folgende Unterlagen einzureichen bzw. Angaben zu machen:
Betriebskonzept
Organigramm
Grundrissplan
Budget
Revidierte bzw. abgenommene Jahresrechnung der Betreuungseinrichtung und gegebenenfalls der Trägerschaft (ausser bei Neueröffnung)
Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
Nachweis betreffend Einhaltung der Bau- und Brandschutzvorschriften inkl. allfälligem Protokoll der Feuerpolizei
Protokoll des Interkantonalen Labors zur Lebensmittelkontrolle
Die genauen Inhalte und Vorgaben zum Betriebskonzept werden vom Erziehungsdepartement in einem Reglement festgelegt.
Für Mitarbeitende, die während den Öffnungszeiten in der Betreuungseinrichtung anwesend sind, müssen folgende Angaben gemacht und Unterlagen eingereicht werden:
Personalien, Geburtsdatum und AHV-Nummer
Funktion im Betrieb
Relevante(r) Ausbildungsnachweis(e)
Für Leitungsperson(en): Nachweis einer Führungsausbildung bzw. Anmeldung zur Führungsausbildung
Für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland: Auszug aus dem Strafregister bzw. erweitertes Führungszeugnis ihres Aufenthaltsstaates (vor Anstellungsbeginn und dann jährlich)
Es können weitere Dokumente, Berichte und sachdienliche Auskünfte verlangt werden.
Art. A2-3 Anforderungen an die Betreuungspersonen
Als pädagogische Fachpersonen gelten Betreuungspersonen, welche über eine der nachfolgenden Ausbildungen verfügen:
Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder
Kindererzieherin / Kindererzieher HF bzw. Dipl. Kindheitspädagogin / Kindheitspädagoge HF
Sozialpädagogin / Sozialpädagoge HF / FH
Lehrerin / Lehrer (alle Schulstufen)
Soziokulturelle Animatorin / Soziokultureller Animator FH
Fachfrau / Fachmann Betreuung mit Fachrichtung Menschen im Alter, Menschen mit Beeinträchtigung oder generalistische Ausbildung
Im Bereich der familienergänzenden Betreuung haben Betreuungspersonen mit einer Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. c bis f zusätzlich eine mindestens dreimonatige spezifische Berufserfahrung (bei einem 100%-Pensum) in der Kinderbetreuung oder eine fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) nachzuweisen.
Als Betreuungsassistenzen in der familienergänzenden Betreuung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Mindestalter von 25 Jahren
Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
Als Betreuungsassistenzen in der schulergänzenden Betreuung gelten Betreuungspersonen, welche entweder eine Ausbildung zur Assistentin / zum Assistenten Gesundheit und Soziales EBA mit Fachrichtung Kinder erfolgreich abgeschlossen haben oder die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllen:
Mindestalter von 25 Jahren
Fachspezifische Weiterbildung im Umfang von mindestens 80 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) oder mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung (bei einem 80%-Pensum)
Über die Anerkennung ausländischer Diplome von reglementierten Berufen entscheidet das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI). Für ausländische Hochschuldiplome in einem nicht reglementierten Beruf ist das Swiss ENIC zuständig. Für ausländische Lehrdiplome ist die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) zuständig.
Art. A2-4 Anforderungen an die Leitungsperson(en)
Wird die Leitung der Betreuungseinrichtung durch eine Person wahrgenommen, muss diese über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3 Abs. 1 und 2 verfügen sowie:
eine Führungsausbildung von mindestens 400 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben oder
über eine vierjährige Führungserfahrung verfügen und eine Führungsausbildung von mindestens 160 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben
Wird die Leitung einer Betreuungseinrichtung auf zwei Personen aufgeteilt, muss eine Person über eine pädagogische Ausbildung gemäss § A2-3 Abs. 1 und 2 verfügen sowie eine Führungsausbildung von mindestens 200 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben. Die andere Person muss eine Führungsausbildung von mindestens 200 Stunden (exklusive Selbstlernzeit) absolviert haben.
Die Führungsausbildung gemäss Abs. 1 lit. a und b kann nach der Übernahme der Funktion als Leitungsperson absolviert werden. Sie muss jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Stellenantritt begonnen werden.
Leitungspersonen von Betreuungseinrichtungen, welche eine Betriebsöffnungs- bzw. Betreuungszeit von weniger als 15 Stunden pro Woche aufweisen, sind von den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 bis 3 ausgenommen.
In der familienergänzenden Betreuung muss die Leitungsperson mit der pädagogischen Ausbildung in der Betreuungsarbeit tätig sein.
Art. A2-5 Verhältnis ausgebildete / nicht ausgebildete Betreuungspersonen
Während der gesamten Betreuungszeit muss mindestens eine pädagogische Fachperson in der Betreuungsarbeit tätig sein.
Das Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachpersonen und den nicht ausgebildeten Betreuungspersonen bzw. Betreuungsassistenzen muss:
in der familienergänzenden Betreuungsarbeit mindestens 1:1 betragen
in der schulergänzenden Betreuungsarbeit vormittags (bis 11:45 Uhr) und nachmittags (ab 13:45 Uhr) mindestens 1:1 betragen
bei reinen Mittagstischen und in der schulergänzenden Betreuungsarbeit während der Mittagstischbetreuung (zwischen 11:45 Uhr und 13:45 Uhr) mindestens 1:2 betragen
Folgende Betreuungspersonen gelten für das Verhältnis in Abs. 2 zu 50% als pädagogische Fachpersonen:
Lernende Fachfrau / Fachmann Betreuung EFZ mit Fachrichtung Kinder im 3. Lehrjahr bzw. im letzten Lehrjahr bei einer verkürzten Ausbildung
Studierende Kindheitspädagogik HF im 3. Studienjahr bzw. im letzten Studienjahr bei einem verkürzten Studium
Betreuungspersonen im letzten Ausbildungsdrittel einer Nachholbildung oder eines Validierungsverfahrens
Betreuungspersonen gemäss § A2-3 Abs. 1 lit. c bis f, welche in der familienergänzenden Betreuung den Nachweis gemäss § A2-3 Abs. 3 noch nicht erbracht haben
Betreuungsassistenzen
Art. A2-6 Betreuungsschlüssel
Altersgruppen Kinder:
Baby: bis und mit 18 Monate
Kleinkind: ab 19 Monate bis zum Kindergarteneintritt
Schulkind: ab dem Kindergarteneintritt bis zum Ende der Sekundarstufe I
Gewichtung der Plätze:
Babys belegen: 1.5 Plätze
Kleinkinder belegen: 1 Platz
Schulkinder belegen: 0.5 Plätze
Pro sechs Plätze ist eine Betreuungsperson in der unmittelbaren Betreuungsarbeit notwendig.
Art. A2-7 Anordnung und Aufteilung der Räume
Für die Räume muss eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzungsbewilligung vorliegen.
Die Räume müssen über genügend Tageslicht verfügen und den Bedingungen angepasst und zweckdienlich sein.
Für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen stehen pro Kind mindestens 5 m² nutzbare Fläche zur Verfügung (ohne Nebenräume).
Es stehen mindestens zwei Haupträume zur Verfügung, welche ausschliesslich für die Betreuung der Kinder und Jugendlichen genutzt werden. Als Nebenräume gelten insbesondere: Küche, WC, Büro- und Gesprächsräume, Räume ohne Tageslicht, Garderobe, reine Schlafräume.
Für schulpflichtige Kinder und Jugendliche steht zwecks Erledigung von Hausaufgaben eine geeignete Infrastruktur zur Verfügung. Für Babys steht ein separater Ruhe- oder Schlafraum zur Verfügung.
Der Pflegebereich trägt der Intimsphäre der Kinder und Jugendlichen Rechnung.
Geeignete Spielmöglichkeiten im Freien sind ums Haus oder in unmittelbarer Nähe vorhanden.
Den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden stehen separate Toiletten zur Verfügung.
Art. A2-8 Aufsicht
Die von der Dienststelle Familie und Jugend beauftragte Fachperson führt periodische Aufsichtsbesuche durch und nimmt dabei insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Überprüfung der Qualitätssicherung
Austausch mit den Mitarbeitenden
Erstellen eines Prüfberichts
Die zuständige Fachperson kann die Betreuungseinrichtungen jederzeit und ohne Vorankündigung besuchen.
Die Leitung hat der zuständigen Fachperson im Rahmen der Aufsichtsbesuche oder auf Verlangen:
vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft über die betreuten Kinder und Jugendlichen, über die Mitarbeitenden und über den Betrieb zu erteilen
Einsicht in sämtliche zur Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen zu gewähren
freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten zu gewähren
Die Betreuungseinrichtungen ermöglichen den betreuten Kindern und Jugendlichen sowie den Mitarbeitenden, sich gegenüber der zuständigen Fachperson unbeobachtet und frei zu äussern.
Abl. 2018, S. 873