410.401
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen
410.401
Verordnung über die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an den öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) vom 25. Oktober 2005
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 55 des Schulgesetzes vom 27. April 1981, auf § 13 Abs. 2 des Dekrets über die Schaffhauser Sonderschulen vom 19. Januar 2004, auf § 1 Abs. 4 der Lohnverordnung vom 27. September 2005, auf Art. 1 Abs. 4 lit. c, Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 3 und 4,
Art. 8 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 2 und 3, Art. 23, Art. 24 Abs. 6, Art.
Abs. 6, Art. 26 Abs. 3, Art. 31 Abs. 2 und 3, Art. 35, Art. 38 Abs. 4, Art. 43 Abs. 4 und Art. 44 Abs. 1, 2 und 3 des Personalgesetzes vom 3. Mai 2004 sowie auf § 1 Abs. 4 der Personalverordnung vom 14. Dezember 2004, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Diese Verordnung gilt für die Lehrpersonen an Schulen der Primar- Gegenstand und Sekundarstufe I, an der Kantonsschule sowie an den unter dem und Geltungsbereich Namen „Schaffhauser Sonderschulen“ als selbständige öffentlichrechtliche Anstalt des Kantons Schaffhausen geführten Sonderschulen. 5)
Sie regelt die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen aus dem Arbeitsverhältnis, soweit diese nicht durch das Schulgesetz, das Schuldekret, das Personalgesetz, die Personalverordnung, das Sonderschuldekret sowie die Lohnverordnung geregelt sind.
Diese Verordnung gilt ebenfalls für auf Lektionenbasis angestellte pädagogische Fachpersonen.
Amtsblatt 2005, S. 1401.
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Art. 2
Subsidiäre Soweit das kantonale Recht keine Regelung enthält, ist das Erzie- Zuständigkeit hungsdepartement für alle personalrechtlichen Entscheide zuständig.
2. Abschnitt: Entstehung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Art. 3
Besetzung von 1 Zu besetzende Stellen sind in der Regel im Schulblatt und in der Stellen Stellenbörse des Erziehungsdepartements zu veröffentlichen.
Keine Veröffentlichung ist in begründeten Ausnahmefällen erforderlich, insbesondere wenn:
die Anstellung für weniger als ein Schulsemester erfolgen soll;
die Stelle kurzfristig besetzt werden muss;
die Stelle durch Berufung besetzt wird.
Eine Stelle, die infolge von Krankheit oder Unfall der stelleninhabenden Lehrperson von einer Stellvertretung besetzt ist, kann in der Regel erst nach Ablauf der Lohnzahlungspflicht wieder definitiv besetzt werden.
Art. 4
Anstellungs- Es werden folgende Anstellungsarten unterschieden: arten
befristete und unbefristete Anstellung;
befristete und unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis;
Anstellung als Stellvertretung.
Art. 5
Anstellungs- 1 An Schulen, deren Träger die Gemeinden sind, rekrutiert die Schul- und Lohnfestlegungsbefugnis behörde bzw. Schulleitung die Lehrpersonen. Das Erziehungsdepartement legt den Lohn fest und unterzeichnet den Arbeitsvertrag zusammen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung. 4)
An Schulen, deren Träger der Kanton ist, ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig.
An der Kantonsschule ist für die Anstellung und die Lohnfestlegung der Rektorinnen und Rektoren der Regierungsrat zuständig. Das Erziehungsdepartement stellt die übrigen Schulleitungsmitglieder an und legt den Lohn fest. 5)
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Art. 6 4)
Zuständig zur Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung Vertrauenswährend der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemäss § 11 Abs. 2 der ärztliche Untersuchung Personalverordnung ist die Schulbehörde bzw. Schulleitung in Absprache mit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung.
Art. 7
Der Anstellungsvertrag von neu in den Schuldienst im Kanton Befristete und Schaffhausen eintretenden Lehrpersonen ist in der Regel auf zwei unbefristete Anstellung Jahre befristet. In begründeten Fällen kann eine kürzere Dauer vereinbart oder auf eine Befristung verzichtet werden.
Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung sind ein für die entsprechende Schulstufe und die entsprechenden Unterrichtsfächer notwendiges Lehr- bzw. Fachlehrdiplom, eine zufriedenstellende zweijährige, die Anforderungen des Amtsauftrags erfüllende Berufstätigkeit sowie die Absolvierung allfälliger obligatorischer Berufseinführungen und Weiterbildungen. Über Ausnahmen entscheidet das Erziehungsdepartement.
Art. 8
Als im Lehrauftragsverhältnis angestellt gelten Lehrpersonen, die Befristete und in der Regel mindestens für die Dauer eines Schulsemesters befris- unbefristete Anstellung im tet oder unbefristet angestellt werden und deren Pensum semester- Lehrauftragsweise je nach Bedarf veränderbar ist. verhältnis
Die Anstellungsbehörde kann von den Voraussetzungen für eine unbefristete Anstellung gemäss § 7 Abs. 2 dieser Verordnung abweichen. 3
Art. 18 der Personalverordnung findet keine Anwendung auf im Lehrauftragsverhältnis angestellte Lehrpersonen.
Art. 9
Als Stellvertretung wird eine Lehrperson für weniger als ein Schul- Anstellung als Stellvertretung semester und in der Regel im Stundenlohn angestellt.
Die Rechte und Pflichten aus diesem Arbeitsverhältnis werden individuell festgelegt und können von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung abweichen.
Art. 10
1Zu Beginn der Anstellung gilt grundsätzlich eine Probezeit von drei Probezeit Monaten.
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2018 3 2In begründeten Fällen kann auf eine Probezeit verzichtet oder es kann eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 11
Kündigungs- 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit eifristen und -termine ner Frist von sieben Tagen gekündigt werden.
Nach Ablauf der Probezeit können die befristete und die unbefristete Anstellung im Lehrauftragsverhältnis sowie die befristete Anstellung unter Einhaltung einer dreimonatigen und die unbefristete Anstellung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Schulsemesters gekündigt werden.
Art. 12
Pensionierung 1 Die Pensionierung erfolgt frühestens auf Ende des Schulsemesters, in welchem die Lehrperson Anspruch auf eine Rente der Pensionskasse hat, und spätestens auf das Ende desjenigen Schulsemesters, in welchem sie Anspruch auf eine AHV-Rente hat.
Das Erziehungsdepartement kann Ausnahmen über die Altersgrenze hinaus bewilligen.
Art. 13
Invalidität 1 Dauert die ganze oder teilweise Arbeitsaussetzung einer Lehrperson wegen Krankheit oder Unfall länger als drei Monate und ist der Zeitpunkt der vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit ungewiss, so erstattet die Schulbehörde bzw. Schulleitung der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I unter Beilage der bisherigen Arztzeugnisse schriftlich Bericht. 4)
Lehrpersonen, die Anspruch auf Leistungen der Pensionskasse erheben, haben der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I 3) rechtzeitig ein schriftliches Gesuch zuhanden der Kasse einzureichen. Bei einer Pensionierung invaliditätshalber leitet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I 3) das Gesuch mit einem Antrag und mit einem Arztzeugnis an die Kasse weiter.
Die Schulbehörde bzw. Schulleitung kann in Absprache mit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I nötigenfalls von sich aus eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Ergibt sich aus dem vertrauensärztlichen Bericht, dass die Lehrperson voraussichtlich die volle Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit nicht wieder erlangt, so ist die Angelegenheit der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I zu unterbreiten. Diese stellt der Pensionskasse Antrag. 4)
An Schulen mit kantonaler Trägerschaft ist für die in Abs. 2 und 3 umschriebenen Aufgaben der Schulbehörde bzw. Schulleitung oder
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig. 4) 3. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis
Art. 14
Der Regierungsrat regelt das Personalgespräch mit Lehrpersonen in Personalgespräch speziellen Verordnungen.
Art. 15 2)
Lehrpersonen, die auf Beginn des Schuljahres oder des zweiten Beginn und Semesters auf unbestimmte Zeit oder für mindestens ein Semester Ende des Besoldungsangestellt werden, beziehen ihre Besoldung ab 1. August oder ab 1. anspruchs Februar.
Bei Kündigung auf Ende des ersten oder des zweiten Semesters wird die Besoldung bis 31. Januar oder bis 31. Juli ausgerichtet.
Art. 16
Die Lehrpersonen werden bei der Anstellung in der Regel in ein Anfangs- Lohnband eingereiht. besoldung
Für die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes werden die schulischen und ausserschulischen Tätigkeiten wie folgt angerechnet:
Lehrtätigkeit mit einem Pensum: aa) bis 33 %: Anrechnung der Dienstjahre zu einem Drittel; bb) von 34 % bis 67 %: Anrechung der Dienstjahre zu zwei Dritteln; cc) ab 68 %: volle Anrechnung der Dienstjahre;
Andere Berufstätigkeiten: angemessene Anrechnung der Dienstjahre;
Erziehung von Kindern bis zum 18. Altersjahr: aa) bis zwei Kinder: hälftige Anrechnung bis höchstens fünf Dienstjahre; bb) ab drei Kindern: Anrechnung zu drei Vierteln bis höchstens sieben Dienstjahre;
Lebenserfahrung ab dem 24. Altersjahr: angemessene Anrechnung zu höchstens einem Drittel und bis höchstens fünf Dienstjahre.
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Anrechnungen gemäss Abs. 2 lit. a bis d können innerhalb des gleichen Zeitraums nur einmal erfolgen, wobei die für die anzustellende Lehrperson günstigere Variante anzuwenden ist.
Bei Wiedereintritt in den Schuldienst des Kantons Schaffhausen innerhalb zweier Jahre erfolgt die Einreihung in eine Bandposition innerhalb des Lohnbandes mindestens so, wie sie im Zeitpunkt des Austritts gewesen ist. Zusätzliche Dienstjahre können nur für den Zeitraum nach dem Austritt aus dem Schuldienst des Kantons Schaffhausen angerechnet werden.
Art. 17
Besoldungs- 1 Die Besoldungsansätze der Lehrpersonen sind funktionsbezogen ansätze und werden im Anhang geregelt. 11)
… 12)
… 12)
… 12)
Über spezielle Fälle entscheidet die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I 3) resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die Schul- bzw. die Geschäftsleitung.
Art. 18
Lohnerhöhung Eine Lohnerhöhung kann sowohl im befristeten als auch im unbefristeten Arbeitsverhältnis gewährt werden.
Art. 19
Lohnzahlung § 42 Abs. 4 der Personalverordnung gilt nur für Lehrpersonen, deren bei Krankheit und Unfall im Arbeitsverhältnis für weniger als ein Jahr befristet ist. Für die übrigen befristeten befristet angestellten Lehrpersonen gelten die Bestimmungen der Arbeits- Personalverordnung über die Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall verhältnis im unbefristeten Arbeitsverhältnis entsprechend.
Art. 20
Lohnzahlung Die während der Erfüllung der Dienstpflichten gemäss § 45 der Perwährend Militär- und anderen sonalverordnung ausgerichtete Erwerbsausfallentschädigung fällt Dienstpflichten bis zur Höhe der Lohnzahlung an den Kanton resp. die Gemeinde im Verhältnis ihrer Anteile an der Lehrerpersonenbesoldung.
Art. 21
Nebenbe- 1Die Bewilligung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung gemäss schäftigungen § 28 der Personalverordnung wird auf schriftliches Gesuch hin vom Erziehungsdepartement im Einvernehmen mit der Schulbehörde
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft von der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung erteilt. 4)
Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Die Besoldung der stelleninhabenden Lehrperson wird im Verhältnis zur ausfallenden Arbeitszeit gekürzt.
Art. 22
Vor der geplanten Übernahme eines öffentlichen Amtes sind das Annahme eines Erziehungsdepartement und die Schulbehörde bzw. Schulleitung öffentlichen Amtes resp. ist an Schulen mit kantonaler Trägerschaft die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung frühzeitig zu informieren. 4)
Die Übernahme bedarf einer Bewilligung des Erziehungsdepartements im Einvernehmen mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft einer Bewilligung der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung, wenn die Gefahr eines Interessenkonfliktes besteht oder die Abwesenheit während der ordentlichen Arbeitszeit bei einem Vollpensum mehr als 15 Tage im Schuljahr beträgt. 4)
Die ausfallende Unterrichtszeit ist nachzuholen. Ist dies nicht möglich, wird eine Stellvertretung eingesetzt. Für die 15 Tage übersteigende Abwesenheit vom Unterricht wird die Besoldung entsprechend der zusätzlich ausgefallenen Unterrichtszeit gekürzt. Für Teilzeitbeschäftigte bestimmt sich die Grenze anteilsmässig.
Art. 23
Lehrpersonen ab vollendetem 57. Altersjahr wird die Altersentlas- Altersentlastung tung gemäss § 47 des Schuldekretes vom nächsten Schulsemester an gewährt.
Bei mehr als drei Vierteln eines vollen Pensums wird die volle Entlastung gewährt, bei der Hälfte bis zu drei Vierteln eines vollen Pensums die halbe Entlastung.
Der Anspruch auf Altersentlastung entfällt, wenn Überstunden erteilt werden. Ausnahmen können vom Erziehungsdepartement in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft von der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung bewilligt werden. 4) Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2024 7 4. Abschnitt: Unterrichtszeit, Überstunden, Stellvertretungen, Feiertage, Ferien und Urlaub
Art. 24
Unterrichts- 1 Die im Rahmen des Stundenplans festgesetzten Unterrichtszeiten zeiten sind einzuhalten.
Lehrpersonen, die mehr als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, haben sich für die Stundenplanung an allen Schultagen für den Schulunterricht und nach Notwendigkeit für Schulveranstaltungen zur Verfügung zu halten. Für Lehrpersonen, die weniger als drei Viertel eines Vollpensums unterrichten, gilt dies anteilsmässig.
Ausserordentlicher vorzeitiger oder späterer Schulschluss ist den Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler des Kindergartens sowie der Primar- und Orientierungsschule wenn immer möglich frühzeitig mitzuteilen.
Art. 25
Überstunden 1 Unterrichtslektionen werden als Überstunden entschädigt, wenn die maximale wöchentliche Unterrichtsverpflichtung gemäss § 44 oder § 44a des Schuldekretes überschritten wird.
Überstunden dürfen nur mit Bewilligung des Erziehungsdepartements in Absprache mit der Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. an Schulen mit kantonaler Trägerschaft nur mit Bewilligung der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung erteilt werden. 4)
Von einer Lehrperson dürfen in der Regel an der eigenen und an anderen Schulen insgesamt nicht mehr als drei Überstunden pro Woche erteilt werden.
Die Lehrperson hat nur Anspruch auf Entschädigung der von ihr effektiv erteilten Überstunden.
Die Zahl der Überstunden ist an den Kindergärten sowie den Primar- und Orientierungsschulen pro Semester von der Schulbehörde und an Schulen mit kantonaler Trägerschaft pro Schuljahr durch das Rektorat festzustellen. Die entsprechende Entschädigung wird am Ende des Semesters bzw. des Schuljahres abgerechnet.
Art. 26
Feiertage 1 Feiertage, die in die Schulferien fallen, können nicht nachbezogen werden.
Vor Feiertagen richtet sich der Schulschluss nach dem Stundenplan.
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Art. 27 5)
Die Lehrpersonen können ihre Ferien ausschliesslich während der Ferien Schulferien beziehen.
Art. 28 4)
Lehrpersonen sind auf Anordnung der Schulbehörde bzw. Schullei- Verpflichtung tung resp. der jeweiligen Schul- bzw. der Geschäftsleitung verpflich- während der Schulferien tet, Klassen-, Sport- und Ferienlager zu leiten, an schulischen Ver- bzw. der anstaltungen teilzunehmen und Aufträge im Interesse der Schule unterrichtsfreien Zeit während der Schulferien bzw. der unterrichtsfreien Zeit zu erfüllen.
Art. 29
Eine Umwandlung der 13. Monatsrate in den Bezug von zusätzli- Umwandlung chen freien Tagen ist ausgeschlossen. 13. Monatsrate
Art. 30
… 8) Urlaub
Für die Bewilligung von unbezahltem Urlaub, von teilweise bezahltem Urlaub unter Verrechnung der Stellvertretungskosten sowie von bezahltem Urlaub für Weiterbildung oder sonstige im Interesse der Schule liegende Tätigkeiten ist für Lehrpersonen an den Kindergärten sowie den Primar- und Orientierungsschulen das Erziehungsdepartement auf Antrag der zuständigen Schulbehörde bzw. Schulleitung resp. für Lehrpersonen an Schulen mit kantonaler Trägerschaft im Rahmen des für die Weiterbildung bewilligten Budgets die jeweilige Schul- bzw. die Geschäftsleitung zuständig. 4)
Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement durch Reglement.
Art. 31
Fallen die einen Kurzurlaub auslösenden Ereignisse gemäss § 40 Kurzurlaub der Personalverordnung in die Schulferien, auf unterrichtsfreie Tage oder in die Zeit von Krankheit, Unfall oder Urlaub, besteht kein Anspruch auf Kompensation.
Erfolgt der Umzug gemäss § 40 Abs. 1 lit. f der Personalverordnung an einem Samstag, so kann dieser Tag in der folgenden Woche nachbezogen werden.
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Art. 31a 6)
Vaterschafts- 1 Die Lehrperson, welche im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes desurlaub sen rechtlicher Vater ist oder dies innerhalb der folgenden sechs Monate wird, hat Anspruch auf einen bezahlten Vaterschaftsurlaub.
Der Vaterschaftsurlaub entspricht dem doppelten wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt der Geburt.
Der Vaterschaftsurlaub muss innert sechs Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. Ein nicht bezogener Vaterschaftsurlaub verfällt entschädigungslos.
Nach Möglichkeit ist der Vaterschaftsurlaub bis zum Austritt des Arbeitsverhältnisses zu beziehen. Es erfolgt keine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um nicht bezogene Vaterschaftsurlaubstage und es werden auch keine Urlaubstage ausbezahlt.
Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
Die Einzelheiten regelt das Erziehungsdepartement in einem Reglement.
Art. 31b 7)
Urlaub für die 1 Hat die Lehrperson Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung Betreuung eines wegen Kranknach den Art. 16i-16m EOG, weil ihr Kind wegen Krankheit oder Unheit oder Unfall fall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat sie Anspruch auf gesundheitlich einen bezahlten Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. schwer beeinträchtigten 2 Der Betreuungsurlaub entspricht höchstens dem vierzehnfachen Kindes wöchentlichen Pensum der Lehrperson zum Zeitpunkt des Beginns der Rahmenfrist.
Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
Sind beide Eltern Lehrpersonen, so hat jeder Elternteil Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens dem siebenfachen wöchentlichen Pensum der einzelnen Lehrperson. Sie können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen.
Der Urlaub kann am Stück oder tageweise bezogen werden.
Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezuges sowie über Änderungen unverzüglich zu informieren.
Taggeldleistungen der EO fallen dem Arbeitgeber zu.
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5. Abschnitt: Entschädigungen im Erziehungswesen
Art. 32
Entschädigungen oder Stundenentlastungen werden für dauernde Allgemeines oder besonders zeitaufwändige zusätzliche im Interesse der Schule liegende Aufgaben gewährt.
Art. 33
Lehrpersonen beziehen als Mitglied einer vom Erziehungsdeparte- Sitzungsgelder ment eingesetzten Kommission oder Arbeitsgruppe ein Sitzungsgeld, sofern ihre Funktion mit wesentlicher Mehrarbeit verbunden ist und die Sitzung ausserhalb der Unterrichtszeit angesetzt wird.
Die vorsitzende sowie die protokollführende Lehrperson erhalten in jedem Fall ein Sitzungsgeld.
Der Regierungsrat setzt die Höhe der Sitzungsgelder fest.
Art. 34
Für Stellvertretungen werden pro Unterrichtslektion Entschädigun- Stellgen basierend auf dem altersabhängigen Minimum der Bandposition vertretungen b des jeweiligen Lohnbandes ausgerichtet. 9)
Für im Schuldienst des Kantons Schaffhausen tätige Lehrpersonen werden die Stellvertretungsansätze basierend auf ihrem aktuellen Lohn ausgerichtet.
Für Lehrpersonen, welche im Kanton Schaffhausen pensioniert wurden, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten Lohn ausgerichtet. 10)
Für Lehrpersonen, welche in den letzten fünf Jahren vor der Anstellung als Stellvertretung beim Kanton Schaffhausen als Lehrperson ordnungsgemäss eingestuft waren, werden die Stellvertretungsansätze funktionsbezogen, basierend auf ihrem letzten ordnungsgemäss eingestuften Lohn ausgerichtet, sofern dieser höher ist als der Entschädigungsansatz gemäss Abs. 1. 10)
§ 17 dieser Verordnung gilt für die Ansätze gemäss Abs. 1 und Abs.
entsprechend.
Bei Stellvertretungen, die durchgehend drei Monate oder länger dauern, werden die Lehrpersonen ordnungsgemäss eingestuft. 9) Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2024 11
Art. 35
Mitwirkung an 1 Expertinnen bzw. Experten an der Kantonsschule, die für Prüfun- Prüfungen, Prüfungsgen von ausserhalb der Schule beigezogen werden, erhalten für ihre experten Tätigkeit bei den mündlichen und schriftlichen Abschlussprüfungen eine Entschädigung. 5)
Die Lehrpersonen der Kantonsschule haben unentgeltlich als Prüfungsexaminatorinnen bzw. -examinatoren an den Aufnahme-, Zwischen- und Abschlussprüfungen mitzuwirken. Diese Pflicht hat in einem angemessenen Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl zu stehen. 5)
Geht die Mitwirkung als Prüfungsexaminatorin bzw. -examinator an den Aufnahme-, Zwischen- und Abschlussprüfungen über ein angemessenes Verhältnis zur erteilten Lektionenzahl hinaus, so erhalten die Lehrpersonen eine Entschädigung, die derjenigen der Prüfungsexpertinnen bzw. -experten entspricht.
Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Schulleitung in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. 5)
Art. 36
Praxis- 1 Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsausbildung von Studierenden stufe, die eine oder mehrere Studierende der Pädagogischen Hochschule betreuen, erhalten pro Praxistag oder –halbtag bzw. pro Praktikumswoche eine Entschädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen, Ausbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.
Lehrpersonen der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die eine Schülerin bzw. einen Schüler oder mehrere Schülerinnen bzw. Schüler der Kantonschule oder der Diplommittelschule betreuen, erhalten für Praktika von einer bis zwei Wochen eine Entschädigung. In der Entschädigung inbegriffen sind Vorbereitungsveranstaltungen sowie die schriftliche Berichterstattung.
Die Einzelheiten der Entschädigung werden von der Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. 5)
Art. 37
Mentorate 1 Lehrpersonen an der Kantonsschule erhalten für die Instruktion und Betreuung von neu angestellten Lehrpersonen pro Schulsemester eine Entschädigung. 5) Diese ist aus dem der Schule zur Verfügung stehenden Lektionenpool zu leisten.
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Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an Kindergärten, Primar- und Orientierungsschulen wird von der Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I 3) in einem Reglement geregelt, welches vom Erziehungsdepartement genehmigt wird. Die Entschädigung von Mentorinnen und Mentoren an den Schaffhauser Sonderschulen regelt der Sonderschulrat in einem Reglement.
Art. 38
Lehrpersonen, welche freiwillige Kurse für die hauswirtschaftliche Haus- Weiterbildung leiten, erhalten pro erteilte Stunde eine Entschädi- wirtschaftliche Weiterbildung gung, welche durch die Dienststelle Primar- und Sekundarstufe I 3) festgelegt wird.
Für Kursleiterinnen und Kursleiter ohne Handarbeits- oder Hauswirtschaftslehrerinnenpatent kann in den ersten beiden Jahren eine tiefere Stundenentschädigung festgelegt werden.
Art. 39
Die Entschädigung der Schulleitung bzw. des Schulvorstandes ist Schulleitung Sache des Schulträgers.
6. Abschnitt: Weiterbildung
Art. 40
Die Weiterbildung der Lehrpersonen gemäss Art. 65 des Schulge- Förderung der Weiterbildung setzes ist auf geeignete Weise zu fördern, insbesondere durch
die Ermöglichung des Besuches von Veranstaltungen, Seminarien, Kursen und Konferenzen, die der Vertiefung der Berufs- und der allgemeinen Kenntnisse dienen;
die Veranstaltung von kantonalen Kursen und Tagungen;
die Unterstützung der Lehrervereine für die berufliche Fortbildung ihrer Mitglieder.
Die Weiterbildung gemäss Art. 66 des Schulgesetzes ist den Lehrpersonen nach Möglichkeit zu gestatten.
Die Weiterbildung kann durch Gewährung von Urlaub oder von Beiträgen an die Kosten unterstützt werden.
Die Einzelheiten werden durch separate Verordnung geregelt.
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7. Abschnitt: Verfahrens- und Formvorschriften
Art. 41
Grundsatz und Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach Art. 16 des Rechtsweg Personalgesetzes. Insbesondere ist für den Rechtsweg bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 42
Übergangs- 1 Diese Verordnung findet Anwendung auf alle im Zeitpunkt ihres Inbestimmung Kraft-Tretens bestehenden Arbeitsverhältnisse. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
Ausgebildete Lehrpersonen an der Kindergarten-, Primar- und Orientierungsstufe, die nicht über das für die entsprechende Schulstufe bzw. die entsprechenden Unterrichtsfächer notwendige Lehr- bzw. Fachlehrdiplom verfügen, werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbefristet angestellt, wenn sie im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits während mindestens zweier Jahre unbefristet angestellt waren.
Lehrpersonen an der Kantonsschule und an der Pädagogischen Hochschule mit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung
bestehendem unbefristetem Arbeitsverhältnis und
einer Entlöhnung von 100% des Ansatzes gemäss dem jeweiligen Lohnband werden bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiterhin unbefristet angestellt und nach den vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Grundsätzen entlöhnt. 4 Die Entlöhnung der Lehrpersonen mit Besoldungsansatz gemäss
Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnung wird mit dem im Zeitpunkt des In-
Kraft-Tretens dieser Bestimmung ausgerichteten Betrag in das jeweilige Lohnband überführt.
Art. 43
Aufhebung des Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung über bisherigen Rechts die Arbeitsverhältnisse der Lehrpersonen an öffentlichen Schulen (Lehrerverordnung) vom 21. Dezember 2004 aufgehoben.
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Art. 44
1Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. In-Kraft-Treten
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Fussnoten: 2008 (Amtsblatt 2007, S. 1025). 1. August 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1367). 1. Januar 2021 (Amtsblatt 2020, S. 2163); gilt für Kinder, welche nach dem 31. Dezember 2020 geboren werden. 2021 (Amtsblatt 2021, S. 1216). 1. August 2022 (Amtsblatt 2022, S. 483). 1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009). 1. Februar 2023 (Amtsblatt 2022, S. 2009). 2023 (Amtsblatt 2023, S. 835).
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2024 15 410.401 Lehrerverordnung Anhang 13) Besoldungsansätze der Lehrpersonen:
Besoldungsansätze Primar- und Sekundarstufe I Es wird dabei zwischen folgenden Schulstufen unterschieden: Kindergarten, 1. bis 3. Primar-schule, 4. bis 6. Primarschule und Sekundarstufe I Ansatz Lehrpersonen schulische Heilpä- pädagogisch-theradagoginnen und peutische Fachper- Heilpädagogen sonen 100 % EDK-anerkanntes EDK-anerkannter EDK-anerkannter Lehrdiplom der Hochschulabschluss Hochschulabschluss entsprechenden in Sonderpädagogik in Logopädie oder oder höheren mit Vertiefungsrich- Psychomotorik Schulstufe tung Schulische Heilpädagogik
% EDK-anerkanntes EDK-anerkanntes ---- Lehrdiplom einer Lehrdiplom der entunteren Schul- sprechenden oder stufe höheren Schulstufe
% In der Schweiz EDK-anerkanntes ---- anerkannter Lehrdiplom einer unhöchstmöglicher teren Schulstufe Fachabschluss im Unterrichtsfach
% Kein EDK- Kein EDK- Kein EDKanerkanntes anerkanntes Lehrdip- anerkannter Hoch- Lehrdiplom und lom und kein EDK- schulabschluss in Lokein in der anerkannter Hoch- gopädie oder Psycho- Schweiz aner- schulabschluss in motorik kannter höchst- Sonderpädagogik mit möglicher Fach- Vertiefungsrichtung abschluss im Un- Schulische Heilpädaterrichtsfach gogik
Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Besoldungsansätze Kantonsschule Schaffhausen Ansatz Lehrpersonen 100 % EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen
% In der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach
% Kein EDK-anerkanntes Lehrdiplom für Maturitätsschulen und kein in der Schweiz anerkannter höchstmöglicher Fachabschluss im Unterrichtsfach Schaffhauser Rechtsbuch 1997 1/2024 17