412.110
Beschluss betreffend die Übernahme der Trägerschaft der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen (GIBS) durch den Kanton Schaffhausen
Vom 20.08.1984 (Stand 01.01.1985)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 und Art. 46 des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 28. März 19831,
beschliesst:
Art. 1
Der Kanton Schaffhausen übernimmt die Trägerschaft der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt auf einen vom Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Wird die Übertragung des Schulgebäudes der Gewerblich-Industriellen Berufsschule Schaffhausen auf den Kanton in der kantonalen Volksabstimmung oder in der Abstimmung der Stadt Schaffhausen abgelehnt, fällt dieser Beschluss dahin.
Abl. 1985, S. 171