413.510

Dekret betreffend die Gewährleistung der berufsbegleitenden oder teilweise berufsbegleitenden Weiterbildung mit Maturitätsabschluss

Vom 20.09.1993 (Stand 01.01.1994)

Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 51 des Schulgesetzes vom 27. April 19811,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Schaffhausen ermöglicht Kantonseinwohnern die berufsbegleitende oder teilweise berufsbegleitende Ausbildung bis zur Maturität, indem er:

  1. der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene2 beitritt

  2. sich an den Kurskosten für studierende Kantonseinwohner an der Maturitätsschule für Erwachsene des Kantons Zürich sowie an anderen vom Regierungsrat anerkannten Schulen, deren Unterricht zur Maturität führt, beteiligt

Art. 2

Der Regierungsrat setzt die Höchstvergütungen an die Studierenden der einzelnen, von ihm anerkannten Schulen fest3.

Die Studienkostenvergütungen haben sich im Rahmen der zu leistenden Kantonsbeiträge pro Studierenden an die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene zu halten.

Art. 3

Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Es ist zusammen mit der Vereinbarung über die Thurgauisch-Schaffhauserische Maturitätsschule für Erwachsene vom 13. April 1993 im Amtsblatt zu veröffentlichen4 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Es ersetzt das gleichnamige Dekret vom 23. Oktober 1989.

Abl. 1993, S. 1031