415.101
Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds
Vom 14.02.2023 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Bundesgesetzes über Geldspiele (Geldspielgesetz) vom 29. September 2017 und Art. 24 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005,
beschliesst:
Art. 1 Verwendung von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen
Der dem Swisslos-Sportfonds zugewiesene jährliche Anteil des Kantons Schaffhausen aus dem Reingewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie wird wie folgt verwendet:
als Beiträge an Sportanlagen zur Verbesserung der Sportinfrastruktur
als Zuwendungen für die Anschaffung und Revision von Sportmaterial
zur Unterstützung von zusätzlicher Sportförderung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zusprechung von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen.
Nicht beanspruchte Beiträge bleiben im Swisslos-Sportfonds und stehen zur weiteren Verwendung im Sinne von Abs. 1 zur Verfügung. Zinsen werden dem Fonds gutgeschrieben.
Art. 2 Swisslos-Sportfonds-Kommission
Der Regierungsrat setzt eine Swisslos-Sportfonds-Kommission ein. Sie setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und mindestens sechs weiteren Mitgliedern aus Sportverbänden und der Verwaltung zusammen. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen.
Die Swisslos-Sportfonds-Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
Beratung und Betreuung der Gesuchstellenden
Fachliche Beurteilung der eingereichten Beitragsgesuche um Swisslos-Sportfonds-Beiträge
Stellungnahme zu den eingereichten Beitragsgesuchen und Antrag betreffend den jeweiligen Unterstützungsbeitrag zuhanden des Regierungsrates. Davon ausgenommen sind Beitragsgesuche für zusätzliche Sportförderung gemäss § 6 lit. f bis i, welche direkt vom Regierungsrat beurteilt und entschieden werden
Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin der Swisslos-Sportfonds-Kommission. Er bzw. sie führt die Korrespondenz mit den Gesuchstellenden und bereitet die Kommissions-Sitzungen zusammen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten vor. Zudem ist er bzw. sie Ansprechperson für den Regierungsrat in Sachen Swisslos-Sportfonds.
Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds
Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos-Sportfonds können insbesondere sein:
Sportverbände mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen
Sportvereine, die einem Schaffhauser Sportverband angehören
gemeinnützige Sportorganisationen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen
Privatpersonen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen
Gemeinden des Kantons Schaffhausen
der Kanton Schaffhausen
Art. 4 Beiträge für Sportanlagen
Für den Neubau, Ausbau, Unterhalt und die Sanierung von Sportanlagen können Swisslos-Sportfonds-Beiträge bewilligt werden.
Für Sportanlagen von überregionaler Bedeutung, welche im Rahmen des kantonalen Sportanlagenkonzepts (KASAK) unterstützt werden, wird keine zusätzliche Unterstützung aus dem Swisslos-Sportfonds gesprochen.
Für Sportanlagen, die im Zuge der Schulraumplanung anderweitig durch den Kanton mitfinanziert werden, wird keine zusätzliche Unterstützung aus dem Swisslos-Sportfonds gesprochen.
Art. 5 Beiträge für Sportmaterial
Für die Anschaffung und Revision von Sportmaterial können Swisslos-Sportfonds-Beiträge bewilligt werden. Das Sportmaterial muss zur Ausübung der betreffenden Sportart üblich sein und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sport stehen.
Art. 6 Beiträge für zusätzliche Sportförderung
Zusätzlich zu den in § 4 und § 5 genannten Beiträgen können Swisslos-Sportfonds-Beiträge ausgerichtet werden für:
lokale und regionale Sportanlässe
Schaffhauser Sportverbände
die Förderung von Athletinnen und Athleten sowie Teams
die Bewegungsförderung in Kinderbetreuungseinrichtungen, Kindergärten und Schulen im Kanton Schaffhausen
die Förderung des Breitensports
die Honorierung von sportlichen Erfolgen von Athletinnen und Athleten sowie Teams
Sportanlässe von überregionaler Bedeutung
die Unterstützung von regionalen und nationalen Leistungszentren
die Förderung von Sportvereinen mit überregionaler Bedeutung
Art. 7 Gesuchstellung
Beitragsgesuche um Swisslos-Sportfonds-Beiträge sind bei der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements einzureichen. Sie stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.
Art. 8 Entscheid, Abrechnung, Auszahlung
Der Regierungsrat entscheidet über die Gutheissung oder Ablehnung der Beitragsgesuche. Er legt die maximale Höhe der Swisslos-Sportfonds-Beiträge fest.
Eine Beitragszusicherung verfällt nach Ablauf von drei Jahren, soweit keine andere Frist festgelegt wurde.
Die Beiträge werden nach Überprüfung der Auszahlungsgesuche aufgrund der effektiven Ausgaben durch die Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements definitiv festgesetzt und ausbezahlt.
Die Auszahlungsgesuche inkl. Abrechnungen sind bei der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements einzureichen. Sie stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.
Art. 9 Aufsicht, Widerruf und Rückforderung
Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements kann bei den Empfängerinnen und Empfängern von Swisslos-Sportfonds-Beiträgen Kontrollen über die zweckgebundene Verwendung der Beiträge und die Erfüllung allfälliger Auflagen durchführen. Sie erstattet der Swisslos-Sportfonds-Kommission Bericht.
Beitragszusicherungen können teilweise oder ganz widerrufen und bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordert werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Im Beitragsgesuch wurden falsche oder irreführende Angaben gemacht
Das Projekt wurde anders als beschrieben verwirklicht
Finanzielle Mittel wurden offensichtlich zweckentfremdet
Bedingungen oder Auflagen wurden nicht erfüllt
Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre nach seiner Entstehung.
Art. 10 Berichterstattung
Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Swisslos-Sportfonds Begünstigten, über die Art der unterstützten Projekte bzw. Personen und über die Rechnung des Fonds.
Der Swisslos-Sportfonds wird durch die kantonale Finanzkontrolle revidiert.
Art. 11 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.
Sie ersetzt die Verordnung über die Verwendung des kantonalen Anteils am Gewinn der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos-Sportfonds-Verordnung) vom 21. Februar 1995.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2023, S. 289