611.104
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Noch in Kraft stehende Bestimmungen)
Vom 26.06.1989 (Stand 01.01.2018)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von Art. 70 und Art. 105 der Kantonsverfassung1,
beschliesst:
1 …
Art. 1–7 …
2 …
Art. 8–24 …
3 …
Art. 25–30a …
4 …
Art. 31–33 …
5 …
Art. 34–36 …
6 Finanzkontrolle
Art. 37 Zuständigkeit
Die Finanzkontrolle prüft die Finanzen der kantonalen Verwaltung, der Rechtspflege und der unselbständigen kantonalen Anstalten.
Das Finanzdepartement kann die Prüfung der Finanzen von unselbständigen kantonalen Anstalten auch qualifizierten Revisionsfirmen übertragen.
Mit Zustimmung des Finanzdepartements kann der Finanzkontrolle auch die Prüfung der Rechnungen Dritter übertragen werden, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder vom Kanton wesentliche Finanzhilfe erhalten.
Art. 37a Stellung
Die Finanzkontrolle ist als unabhängiges Organ im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig.
Administrativ ist die Finanzkontrolle dem Finanzdepartement zugeordnet.
Sie verkehrt direkt mit der zuständigen Aufsichtskommission des Kantonsrates.
Art. 38 Revisionsgrundsätze
Für die Prüfungstätigkeit sind die Bestimmungen dieses Gesetzes und die anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik massgebend.
Erfordert ein Kontrollauftrag besondere Fachkenntnisse, kann die Finanzkontrolle Sachverständige beiziehen.
Art. 39 Aufgaben
Der Finanzkontrolle obliegt namentlich:
die laufende Prüfung der Buchführung unter rechtlichen, buchhalterischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten
die Prüfung der Bücher, welche durch die Amtsstellen geführt werden
die Prüfung der Vermögenswerte und der Inventare
die Prüfung der Ausgaben auf deren Übereinstimmung mit dem Voranschlag und den Krediten
die Prüfung der Jahresrechnungen einschliesslich der Fondsrechnungen
die Prüfung der Massnahmen zur Einbringung ausstehender Forderungen
die Prüfung von Bau- und Subventionsabrechnungen
die Prüfung von Kautionen oder Depositen
die Mitwirkung bei Kassenübergaben
Prüfung der Einhaltung der Weisungen des Finanzdepartements und der Sicherheitsmassnahmen in der Organisation des Rechnungswesens
Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrates können der Finanzkontrolle weitere Aufgaben übertragen, jedoch nicht solche des Vollzugs. In besonderen Fällen können ihr auch Prüfungsaufträge für selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalten erteilt werden.
Art. 40 Verantwortlichkeit
Die Verantwortlichkeit der Mitarbeiter sowie ihrer Vorgesetzten bleibt trotz der Verantwortung der Finanzkontrolle für ihre Prüfungstätigkeit bestehen.
Art. 41 Informationspflicht
Die Beschlüsse des Kantonsrates, des Regierungsrates und der richterlichen Behörden sowie die Verfügungen der Departemente und Amtsstellen, welche die Rechnungsführung betreffen, sind der Finanzkontrolle zuzustellen.
Die der Aufsicht der Finanzkontrolle unterstellten Organe legen dieser auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilen die erforderlichen Auskünfte.
Art. 41a Berichterstattung
Die Finanzkontrolle erstattet dem Regierungsrat und der zuständigen Aufsichtskommission des Kantonsrates jährlich einen Bericht, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit, über wichtige Feststellungen und Beurteilungen sowie über wesentliche Revisionspendenzen und deren Gründe informiert.
Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrates können ausserdem jederzeit in die detaillierten Revisionsunterlagen Einsicht nehmen.
Der Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrates können den Leiter oder die Leiterin der Finanzkontrolle jederzeit zu ihren Sitzungen einladen und Auskunft von ihm bzw. ihr verlangen.
Art. 42 Revisionsbemerkungen
Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle ihren Befund schriftlich mit. Bei besonderen Vorkommnissen oder Mängeln von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unterrichtet die Finanzkontrolle den Regierungsrat und die zuständige Aufsichtskommission des Kantonsrats. Die Finanzkontrolle kann in ihrem Bericht Anträge stellen.
Entdeckt die Finanzkontrolle eine strafbare Handlung, meldet sie diese dem zuständigen Departement oder der richterlichen Behörde und dem Finanzdepartement, welche unverzüglich für die gebotenen Massnahmen sorgen.
Solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung des Finanzdepartements diesbezüglich weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Finanzdepartements oder des zuständigen Departements abschliessend über strittige Revisionsbemerkungen.
Art. 42a Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
7 …
Art. 43–44
Abl. 1989, S. 977