641.113

Verfügung betreffend den zeitlich befristeten Verzicht auf die Erhebung eines Verzugszinses bei den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern

Vom 24.03.2020 (Stand 27.03.2020)

Das Finanzdepartement,

gestützt auf Art. 176 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000,

beschliesst:

Art. 1

Auf den in Rechnung gestellten Beträgen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuer, die verspätet bezahlt werden, ist für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 kein Verzugszins geschuldet.

Davon ausgenommen ist die Einforderung des Zinses gemäss Art. 169 Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000.

Art. 2

Diese Verfügung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1.

Abl. 2020, S. 510