642.211
Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Verrechnungsteuer
Vom 29.12.1966 (Stand 01.01.2022)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 (VStG)1,
beschliesst:
1 Behörden
Art. 1
Der Vollzug des VStG wird folgenden Organen übertragen:
dem Finanzdepartement
der kantonalen Steuerverwaltung
den Gemeindesteuerverwaltungen
dem Obergericht
Art. 2
Das Finanzdepartement übt die Oberaufsicht aus über alle Amtsstellen, denen die Ermittlung, die Verrechnung oder die Barrückerstattung der Verrechnungssteuer übertragen ist.
Art. 3
Die kantonale Steuerverwaltung führt das Rückerstattungsverfahren durch, soweit hierfür nicht besondere Behörden bezeichnet sind.
Sie erlässt die für die Durchführung der Rückerstattung im Kanton erforderlichen Weisungen.
Sie überprüft die Mitwirkung der Gemeindesteuerverwaltungen gemäss § 4.
Sie rechnet über die Verrechnungssteuer mit der kantonalen Finanzverwaltung, den Kantonssteuereinzugsstellen sowie der eidgenössischen Steuerverwaltung ab.
Art. 4
Die Gemeindesteuerverwaltungen wirken nach den Anweisungen der kantonalen Steuerverwaltung bei der Durchführung der Rückerstattung mit.
Art. 5
Rekurskommission im Sinne von Art. 35 Abs. 2 VStG ist das Obergericht (Art. 36b VRG; Art. 54 VStG).
2 Gegenstand der Verrechnung und Befriedigung des Anspruchs
Art. 6
Der Rückerstattungsanspruch wird mit den Kantons- und Gemeindesteuern der mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmenden Steuerperiode verrechnet.
Die Verrechnung erfolgt mit der ordentlichen Kantonssteuer, und wenn der Anspruch diese übersteigt, mit der ordentlichen Gemeindesteuer.
Der Rückerstattungsanspruch wird per 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres gutgeschrieben.
Wird die Steuererklärung für die mit dem Fälligkeitsjahr übereinstimmende Steuerperiode im Fälligkeitsjahr oder nach dem 31. März des auf das Fälligkeitsjahr folgenden Jahres eingereicht wird, erfolgt die Gutschrift auf den Zeitpunkt des Eingangs der Steuererklärung.
Übersteigt der Rückerstattungsanspruch die verrechenbaren Kantons- und Gemeindesteuern, wird der Überschuss in bar zurückerstattet; er kann stattdessen mit anderen offenen vorläufigen oder endgültigen Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden.
Die Rückerstattung in bar erfolgt in der Regel erst nach Zustellung der Schlussrechnung; vorbehalten bleiben die Fälle, in denen von vornherein angenommen werden kann, dass der Rückerstattungsanspruch auch die endgültigen Kantons- und Gemeindesteuern übersteigen wird.
3 Rückerstattungsverfahren
Art. 7
Das Formular für den Rückerstattungsantrag wird den natürlichen Personen von Amtes wegen mit der Steuererklärung zugestellt.
Art. 8
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung nach Art. 30 Abs. 1 VStG mit der Steuererklärung innerhalb der hiefür angesetzten Deklarationsfrist der zuständigen Behörde einzureichen.
Art. 9
Art. 10–14 …
4 Besondere Bestimmungen
Art. 15–17 …
Art. 18
Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat2 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft3 und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Die Verordnung vom 28. Januar 1944 wird aufgehoben.
Art. T1 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Dezember 2021
Mit den Kantons- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode 2022 werden verrechnet:
die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2022
die Rückerstattungsansprüche für das Fälligkeitsjahr 2021, soweit sich diese Verrechnung aufgrund des bisherigen Rechts ergibt
Für den Zeitpunkt der Verrechnung der Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b gilt das bisherige Recht.
Bei Wegzug im Jahr 2022 in eine andere Schaffhauser Gemeinde werden Rückerstattungsansprüche gemäss Abs. 1 lit. b in der Wegzugsgemeinde zurückerstattet.
Abl. 1967, S. 310