700.102

Beschluss des Regierungsrates betreffend Delegation der Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 57 Abs. 2 BauG an die Stadt Schaffhausen

Vom 11.12.2018 (Stand 01.01.2019)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

beschliesst:

Art. 1

Die Baubewilligungskompetenz für gemischt genutzte Gebäude sowie für Tiefgaragen, Einstellhallen und Parkhäuser gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c (Teilbereich) und lit. f des Baugesetzes wird ab 1. Januar 2019 an den Stadtrat Schaffhausen delegiert.

Art. 2

Der Regelung betreffend «Delegation der Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 57 Abs. 2 BauG an die Stadt Schaffhausen» vom 11. Dezember 20181 wird zugestimmt. Sie ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.

Art. 3

Das Baudepartement wird ermächtigt, bei einer allfälligen Anpassung der Rahmenbedingungen mitzuwirken.

Abl. 2018, S. 2127