910.100
Gesetz über die Förderung der Landwirtschaft
Vom 29.11.1999 (Stand 01.01.2024)
Der Grosse Rat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Gesetz bezweckt, günstige Rahmenbedingungen für den Bestand und die Entwicklung der Landwirtschaft sicherzustellen und eine leistungsfähige, markt-, umwelt- und naturgerechte Bewirtschaftung zu fördern.
Insbesondere sind eigenständige, nach unternehmerischen Zielsetzungen geführte Familienbetriebe mit umweltschonender und tiergerechter Produktion zu fördern.
Zudem können Landwirtschaftsbetriebe, deren Bewirtschaftung in naturnahen Kulturlandschaften erschwert ist, besonders unterstützt werden.
Art. 2 Grundsätze
Beim Vollzug des Gesetzes wird eine kostengünstige Erzeugung qualitativ hochwertiger landwirtschaftlicher Produkte angestrebt. Anderen Ansprüchen, wie der Erhaltung und Förderung einer vielfältigen Kulturlandschaft sowie im Besonderen den Anforderungen des Gewässer-, des Natur-, des Tier- und des Umweltschutzes, der Volksgesundheit und der Raumplanung, ist Rechnung zu tragen.
Öffentliche und private Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Nach Möglichkeit sind einvernehmliche Lösungen zu treffen.
Art. 3 Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für die Landwirtschaft im Sinne der Bundesgesetzgebung.
Art. 4 Verhältnis zum Bundesrecht
Das Gesetz ergänzt die Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und regelt den Vollzug, soweit der Kanton dafür zuständig ist.
Art. 5 Aufgaben der Einwohnergemeinde
Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Förderung der Landwirtschaft durch amtliche Mitwirkung und finanzielle Beiträge an Bodenverbesserungen.
…
Art. 6 Anerkennung von landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen
Landwirtschaftliche Organisationen, die vorwiegend der Selbsthilfe dienen, wie die Milchgenossenschaften, die Rebbaugenossenschaften, die Viehzuchtgenossenschaften usw., können als Institutionen des kantonalen öffentlichen Rechts anerkannt werden (Art. 33 ff. EG zum ZGB).
Ihre Statuten bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.
Art. 7 Vollzug und Aufsicht
Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat. Er regelt, sofern nicht anderweitig bestimmt, Zuständigkeiten und Verfahren.
Er kann Gemeinden, Firmen und Organisationen Aufgaben übertragen.
Soweit Firmen und Organisationen mit amtlichen Aufgaben betraut werden, haftet der Kanton gemäss Haftungsgesetz.
Verfügungen in Ausführung des Gesetzes werden, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, durch das zuständige Departement erlassen. Diesem steht ein allgemeines Kontrollrecht über den Vollzug der Massnahmen zu.
Die Betroffenen sind verpflichtet, den Vollzugsorganen Auskunft zu erteilen und ihnen Zutritt zu ihren Betriebsstätten zu gewähren.
2 Wirtschaftliche Grundlagen
2.1 Allgemeines
Art. 8 Grundsatz
Die Massnahmen dieses Abschnittes bezwecken die umweltgerechte Nutzung des Bodens, der im Gesamtinteresse landwirtschaftlichen Zwecken dienen soll.
Art. 9 Gesunderhaltung des Bodens
Die Bodenfruchtbarkeit und die natürlichen Eigenschaften des landwirtschaftlich nutzbaren Bodens sind zu erhalten.
Zu diesem Zwecke regelt der Regierungsrat Strukturverbesserungen, kann Vorschriften über den Einsatz von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen erlassen und koordiniert den Vollzug des eidgenössischen und des kantonalen Rechts über Schadstoffe im Boden sowie über die Bestimmungen der Stoffverordnung. Er kann insbesondere Bodenuntersuchungen und die Beratung zur Verbesserung der Bodenqualität unterstützen.
2.2 Strukturverbesserungen
Art. 10 Amtliche Mitwirkung
Der Kanton kann Strukturverbesserungen durch Beratung unterstützen.
Diese amtliche Mitwirkung ist Voraussetzung für die Leistung eines Kantonsbeitrages.
Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 11 Organisation
Bodenverbesserungen sind entweder als privatrechtliche Unternehmen, oder in der Rechtsform öffentlich-rechtlicher Genossenschaften (Meliorationsgenossenschaften) gemäss den Vorschriften von Art. 703 des Zivilgesetzbuches durchzuführen.
Bei Landumlegungen und Pachtlandarrondierungen, die als privatrechtliche Unternehmen durchgeführt werden, kann der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle die Unternehmensorganisation sicherstellen.
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Einzugsgebiet eines Bodenverbesserungsunternehmens sind verpflichtet, nach Massgabe des Bundesrechts und des kantonalen Rechts daran mitzuwirken.
Die Durchführung einer Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn:
die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des beanspruchten Bodens gehört, zustimmt oder
die Eigentümerinnen und Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln der einbezogenen Fläche zustimmen
An der Beschlussfassung nicht mitwirkende Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gelten als zustimmend.
Jede Miteigentümergemeinschaft und jede Gemeinschaft zur gesamten Hand zählt mit je einer Stimme.
Am persönlichen Erscheinen verhinderte Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können sich durch eine handlungsfähige, mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten lassen. Die Abgabe von mehr als zwei Stimmen durch denselben Stimmberechtigten ist unzulässig.
Art. 12 Finanzierung; Grundsätze
Die Kosten der Strukturverbesserungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
Für Pachtlandarrondierungen gilt die besondere Regelung von Art. 21.
Der Kanton richtet Beiträge nur aus, wenn die Massnahmen im öffentlichen Interesse liegen.
Art. 13 Kantonsbeiträge an Bodenverbesserungen
An die Kosten von Bodenverbesserungsmassnahmen, soweit vom Bund unterstützt, leisten Kanton und Gemeinden Beiträge bis zum Höchstansatz von 40%.
Ausgenommen sind neue Projekte zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes und neue Weganlagen.
Die Höhe der Beiträge wird abgestuft nach:
dem öffentlichen Interesse an der Massnahme
der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens
der Entwicklungsfähigkeit des Unternehmens oder Betriebes und der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers
dem Schwierigkeitsgrad der Bewirtschaftungsverhältnisse
Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.
Art. 14 Kantonsbeiträge an landwirtschaftliche Gebäude
An die Kosten für den Neubau, den Umbau und die Verbesserung von landwirtschaftlichen Gebäuden leistet der Kanton denjenigen Beitrag, welcher den maximalen Bundesbeitrag auslöst.
Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.
Art. 15 Kantonsbeiträge in besonderen Fällen
In besonderen Fällen zur Verwirklichung ökologischer Ziele oder zur Abwehr von Gefahren, kann der Kanton Beiträge gewähren:
an Weganlagen und Projekte zur Regelung des Bodenwasserhaushaltes
an Massnahmen, an welche der Bund keine Beiträge leistet
Art. 16 Gemeindebeiträge an Bodenverbesserungen
Die Gewährung eines Kantonsbeitrages setzt die Leistung eines angemessenen Beitrages der Gemeinde voraus. Je nach Interesse der Gemeinde beträgt dieser zwischen 5 und 40% des Kantonsbeitrages.
Der Regierungsrat legt die Beitragsskala in der Verordnung fest.
Art. 17 Güterzusammenlegung: Grundlage; Beizugsgebiet; öffentliche Auflage
Eine aus öffentlichen Mitteln unterstützte Güterzusammenlegung setzt einen rechtskräftigen Zonenplan voraus.
Das Beizugsgebiet (Perimeter) beschränkt sich auf Gebiete ausserhalb der Bauzone.
Vor der Projektierung ist durch den zuständigen Gemeinderat eine landwirtschaftliche und landschaftliche Vorplanung durchzuführen. Diese umfasst Abklärungen über die Zweckmässigkeit, die Rahmenbedingungen und die Ziele des Unternehmens sowie die Abgrenzung des Umlegungsgebietes.
Die Koordination mit Schutzbereichen (Natur, Landschaft, Gewässer, Boden usw.) und der Raumplanung sowie die Information und Mitwirkung der betroffenen Bevölkerung sind von Anfang an sicherzustellen.
Im Rahmen der Durchführung einer Güterzusammenlegung sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen:
die Abgrenzung der Perimeter
das generelle Projekt mit der ökologischen Aufwertung
der Altbestand der Eigentumsverhältnisse
die Boden- und Bestandesbewertung
die Bauprojekte
der Neuzuteilungsentwurf
die Geldausgleichstabelle
die Baumschätzung
der Kostenverteiler
Der Regierungsrat legt die Einzelheiten in der Verordnung fest.
Art. 18 Güterzusammenlegung: Grundsätze für die Neuzuteilung
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Anspruch auf neue Grundstücke, deren Wert im gleichen Verhältnis zum Gesamtwert des entsprechenden Nutzungsperimeters steht wie derjenige der eingeworfenen Grundstücke. Geringfügige Mehr- oder Minderzuteilungen dürfen in Geld ausgeglichen werden.
Die neuen Grundstücke sind in ähnlicher Beschaffenheit und Lage zuzuteilen wie die eingeworfenen. Sie sollen innerhalb der einzelnen Nutzungsperimeter so gut als möglich arrondiert werden und den Eigentümerinnen und Eigentümern grundsätzlich die gleiche Nutzung erlauben, wie der Altbestand der Eigentumsverhältnisse.
Art. 19 Güterzusammenlegung: Landabzug für Bauten und Anlagen
Für gemeinschaftlich zu nutzende Bauten und Anlagen der Güterzusammenlegung haben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anteilmässig Land abzutreten.
Wird für öffentliche Werke und Anlagen mehr Land benötigt, als dem Gemeinwesen nach seinem Anspruch zugeteilt werden kann, wird es durch einen besonderen Abzug vom Wert des Altbestandes sämtlicher Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beschafft und dem Unternehmen zum Verkehrswert vergütet.
Art. 20 Übrige Bodenverbesserungen
Für die übrigen Bodenverbesserungsprojekte gelten sinngemäss die gleichen Vorschriften wie für die Güterzusammenlegung.
Art. 21 Pachtlandarrondierung
Pachtlandarrondierungen haben zum Ziel, das Pachtland den verschiedenen Landwirtschaftsbetrieben bestmöglich zuzuordnen und eine ökologische Aufwertung der einbezogenen Grundstücke zu erreichen.
Die Kosten der Pachtlandarrondierungen tragen, soweit sie nicht durch Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden gedeckt sind, die beteiligten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter im Verhältnis zum Nutzen, der ihnen aus dem Unternehmen erwächst.
Art. 22 Sicherung der Strukturverbesserungen
Die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen richten sich sinngemäss nach dem Bundesrecht. Die für die Meliorationen zuständige Dienststelle kann Ausnahmen bewilligen.
Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht. Anmerkungen im Grundbuch werden durch die für die Meliorationen zuständige Dienststelle angemeldet.
Art. 23 Unterhalt
Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke sowie Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen obliegen der Einwohnergemeinde. Vorbehalten bleibt Art. 24.
Die Einwohnergemeinde kann von den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken ausserhalb der Bauzone entsprechend dem Flächenmass einen Beitrag zur ganzen oder teilweisen Finanzierung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Güter- und Waldstrassen und von Betrieb und Unterhalt der Meliorationswerke erheben. Sie kann einen Grundbeitrag vorsehen.
Art. 24 Güterkorporation
Die Gemeinde kann die Unterhaltspflicht einer Güterkorporation übertragen.
Wird eine Güterkorporation gebildet, sind in einem Reglement mindestens zu regeln:
die im Eigentum der Güterkorporation stehenden Güter- und Waldstrassen und Meliorationswerke
die land- und forstwirtschaftlichen sowie die überbauten Grundstücke ausserhalb der Bauzone, deren Eigentümerinnen und Eigentümer Mitglieder der Güterkorporation sind (Korporationsgebiet)
die Aufgaben der Korporation
die Bezeichnung, Zusammensetzung und Wahl der Korporationsorgane
die Aufgaben der Korporationsorgane
die Finanzierung
die Haftung für die Verbindlichkeiten der Korporation
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Gemeinden sinngemäss für die Güterkorporation.
Art. 25 Einsprache- und Beschwerdeverfahren
Bei Bodenverbesserungsprojekten kann innert der Auflagefrist beim Unternehmen Einsprache erhoben werden.
Bei Güterzusammenlegungen können Verfügungen der zuständigen Organe innert 20 Tagen nach Mitteilung beim Landwirtschaftlichen Schiedsgericht mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahrens und des angefochtenen Entscheids gerügt werden. In der Regel findet eine Beschwerdeverhandlung statt. Im Übrigen sind die Bestimmungen über das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz1 sinngemäss anwendbar.
Gegen schiedsgerichtliche Entscheide kann beim Obergericht als Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Bei den übrigen Bodenverbesserungsprojekten können Einspracheentscheide mittels Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.
2.3 Investitionskredite, Betriebshilfe
Art. 26 Kantonale Beiträge an die Betriebshilfe; Bauernkreditkasse
Der Kanton vollzieht die Vorschriften des Bundes über die Betriebshilfe und die Investitionskredite. An die Betriebshilfe gewährt er Beiträge, sofern dies für die Ausrichtung der Bundesbeiträge erforderlich ist.
Die Durchführung der Massnahmen ist der Schaffhauser Bauernkreditkasse übertragen.
Die Einzelheiten werden im Dekret des Kantonsrates geregelt.
2.4 Kantonale Darlehen und Beiträge
Art. 27 Darlehen: Grundsatz
Zur Gewährung zinsloser oder zinsgünstiger Darlehen an Eigentümerinnen und Eigentümer oder Pächterinnen und Pächter landwirtschaftlicher Betriebe legt der Kantonsrat jährlich die zur Verfügung stehende Darlehenssumme fest.
Die Ausrichtung und Rückforderung der Darlehen erfolgt nach den bundesgesetzlichen Bestimmungen über die Betriebshilfe durch die Schaffhauser Bauernkreditkasse.
Art. 28 Darlehen: Zweck
Darlehen bis zu 40% der anrechenbaren Kosten werden namentlich ausgerichtet für:
Einrichtungen und Maschinen, welche Produzentinnen und Produzenten in gemeinsamer Selbsthilfe anschaffen und die eine besonders umweltschonende Bewirtschaftung ermöglichen
die Umstellung von Landwirtschaftsbetrieben auf biologische Bewirtschaftung, sofern die dafür vorgesehenen Mittel der Betriebshilfe (Art. 26) ausgeschöpft sind
Art. 29 Beiträge
Um weitere umweltschonende Anliegen in der Landwirtschaft und besondere Bestrebungen in Randbereichen ohne Direktzahlungen zu fördern, kann der Kanton Beiträge ausrichten, namentlich an:
besondere ökologische Leistungen
weitere Massnahmen, die besonders umweltschonenden Produktionsmethoden zum Durchbruch verhelfen
die Erneuerung von Reben in Steillagen
die Förderung des Anbaus von Hochstammobstbäumen
2.5 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität, Absatzförderung
Art. 30 Ursprungs-, Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken, Gütezeichen
Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Schaffhauser Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen unterstützen.
Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf Echtheits- und Qualitätsgarantie der Schaffhauser Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.
Art. 31 Regionales Marketing
Der Kanton kann absatzfördernde Massnahmen für in der Region umweltschonend produzierte Qualitätsprodukte der Landwirtschaft unterstützen.
Dies gilt insbesondere für Massnahmen in den Bereichen:
Regionalmarketing
Öffentlichkeitsarbeit
Beiträge des Kantons werden nur ausgerichtet, wenn sich die interessierten Organisationen mit Beiträgen beteiligen.
Der Regierungsrat legt die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen in der Verordnung fest.
3 Bäuerlicher Grundbesitz
3.1 Bäuerliches Bodenrecht
Art. 32 Vorkaufsrecht von Körperschaften
Der Kanton kann Körperschaften, die zum Zwecke von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, das Vorkaufsrecht für die in ihrem Beizugsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücke gewähren, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
Art. 33 Zuständigkeiten
Die Bewilligungen nach Bundesrecht werden durch das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt; es ist berechtigt, Anmerkungen im Grundbuch anzumelden.
Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechtes ist das zuständige Departement, Beschwerdeinstanz das Obergericht.
Der Regierungsrat bestimmt die Stelle, die für die Schätzung des Ertragswertes zuständig ist.
3.2 Landwirtschaftliche Pacht
Art. 34 Vorpachtrecht
Nachkommen des Verpächters oder der Verpächterin eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, steht das Vorpachtrecht nach Bundesrecht zu.
Art. 35 Ortsüblicher Frühjahrs- oder Herbsttermin
Der im Bundesrecht genannte ortsübliche Frühjahrs- oder Herbsttermin ist der 1. April und der 1. November.
Art. 36 Zuständigkeiten
Das kantonale Landwirtschaftsamt erteilt die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen, führt die Pachtzinskontrolle durch, behandelt Einsprachen, legt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Zuschläge zum oder Abzüge vom Pachtzins fest und erlässt Feststellungsverfügungen nach Bundesrecht.
Einspracheberechtigt gegen die Zupacht oder gegen den vereinbarten Pachtzins ist der Gemeinderat derjenigen Gemeinde, in welcher der Pachtgegenstand liegt.
Kantonale Beschwerdeinstanz ist der Regierungsrat.
4 Tierzucht
Art. 37 …
Art. 38 Beiträge
Der Kanton kann Beiträge an die Zucht von Bienen und von anderen vom Bund nicht geförderten Nutztiere leisten.
5 Pflanzenbau und Pflanzenschutz
5.1 Rebbau und Weinwirtschaft
5.1.1 Allgemeines
Art. 39 Bewilligung und Meldung von Rebpflanzungen
Das zuständige Departement erteilt Bewilligungen für Neuanpflanzungen von Reben gemäss den Vorgaben der Bundesgesetzgebung.
Erneuerungen von Rebanlagen sind dem Landwirtschaftsamt zu melden. Es legt nach Absprache mit der Branchenorganisation die Besonderheiten der Rebpflanzungen fest.
Art. 40 Geschlossene Reblage, Eventualzonen
Der Anbau der Reben für die gewerbliche Weinerzeugung beschränkt sich auf die Flächen des Rebbaukatasters. Diese werden in Gemeinden mit durchgeführter Gesamtmelioration in geschlossene Reblagen und Eventualzonen aufgeteilt. Für sie gelten die Bestimmungen in den Statuten der Rebbaugenossenschaften.
Über die Aufnahme von Grundstücken in die geschlossene Reblage oder deren Entlassung in die Eventualzone entscheidet das zuständige Departement auf Antrag der Rebbaugenossenschaft.
Art. 41 Pläne, Erhebungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, nach den Vorgaben des Landwirtschaftsamtes Pläne zu führen, die den Rebbaukataster, die geschlossenen Reblagen und die Eventualzonen enthalten.
Sie können diese Aufgaben auch der Rebbaugenossenschaft übertragen.
5.1.2 Pflichten der Bewirtschaftenden
Art. 42 Obligatorischer Pflanzenschutz; Widerhandlung
Wer Rebgrundstücke bewirtschaftet, ist verpflichtet, die Reben vor dem Befall von Krankheiten und Schädlingen so zu schützen, dass die benachbarten Rebgrundstücke weder gefährdet noch in Mitleidenschaft gezogen werden. Nötigenfalls kann die Rebbaugenossenschaft oder, wo diese fehlt, die Gemeinde nach Ablauf einer angemessenen Frist geeignete Massnahmen auf Kosten der Säumigen treffen.
5.1.3 Organisation
Art. 43 Rebbaugenossenschaften
Nach der Durchführung einer Rebbergmelioration oder Rekonstruktion eines Rebberges mit staatlichen Beiträgen bilden die Eigentümer von Rebgrundstücken eine Rebbaugenossenschaft.
Sie stellt die Erhaltung der Rebberge und, sofern vorhanden, die Weiterführung gemeinsam erstellter Anlagen sicher. Sie ist berechtigt, in ihren Statuten Bestimmungen aufzustellen, namentlich über:
die Pflicht, in geschlossenen Reblagen Reben zu pflanzen
Bepflanzungsbeschränkungen
Art. 44 Landwirtschaftsamt, Weinlesekontrolle
Das Landwirtschaftsamt übt die Aufsicht über die Rebbaugenossenschaften aus und stellt die Weiterbildung und Beratung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sicher.
Es sorgt für die Kontrolle der Weinlese. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind verpflichtet, die hiefür notwendigen aktuellen Daten zu liefern.
Art. 45 Kantonale Rebbaukommission: Zusammensetzung
Das zuständige Departement ernennt nach Anhören der Branchenorganisation die kantonale Rebbaukommission. Darin sind Produktion, Kelterung und Handel angemessen vertreten.
Je ein Vertreter des Landwirtschaftsamtes sowie des Interkantonalen Labors nehmen von Amtes wegen mit beratender Stimme Einsitz.
Die Kommission konstituiert sich selber.
Art. 46 Kantonale Rebbaukommission: Aufgaben
Der kantonalen Rebbaukommission obliegen:
die Festlegung des natürlichen Mindestzuckergehaltes für Traubenmoste
die Festlegung der zulässigen Höchsterträge pro Flächeneinheit
die Regelung der Qualitätsbezahlung des Traubengutes
der Erlass eines Reglementes über die kontrollierten Ursprungsbezeichnungen und deren Anwendung unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Departement
Art. 47 Kennzeichnung
Das zuständige Departement regelt nach Anhören der kantonalen Rebbaukommission und des Interkantonalen Labors die einheitlichen Produktionsgebiete und die Voraussetzungen für die kontrollierte Ursprungsbezeichnung.
5.1.4 Rebbaufonds, Versuchsanlagen
Art. 48 Rebbaufonds
Zur Förderung des Rebbaus besteht ein kantonaler Rebbaufonds. Er dient insbesondere zur Finanzierung von:
Betrieb und Unterhalt von Versuchsanlagen und Versuchen zur Förderung des umweltschonenden Rebbaues
Kellerversuchen
der Förderung der Qualitätsproduktion
Einführung und Unterstützung besonders umweltschonender Produktionsmethoden
Das zuständige Departement legt nach Rücksprache mit der kantonalen Rebbaukommission die Verwendung der Mittel fest.
Art. 49 Finanzierung
Der kantonale Rebbaufonds wird geäufnet durch:
Beiträge der Rebbewirtschafterinnen und ‑bewirtschafter pro Are bewirtschafteten Reblandes
einen Beitrag der Gemeinde in Höhe von einem Fünftel der gesamten Beiträge der Rebbewirtschaftenden der Gemeinde
Zinsen
Die Höhe der Beiträge wird vom Kantonsrat jährlich festgelegt.
Art. 50 Erhebung
Die Erhebung der Rebbewirtschafterbeiträge erfolgt durch die Gemeinden. Diese können die örtlichen Rebbauorganisationen damit beauftragen.
Das Landwirtschaftsamt stellt den Gemeinden bzw. den Rebbauorganisationen Rechnung für den ihrer Rebfläche entsprechenden Betrag.
5.2 Pflanzenschutz
Art. 51 Schutz der Kulturpflanzen
Der Kanton stellt den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge im Sinne der Vorschriften des Bundes sicher und achtet dabei auf die bestmögliche Schonung der Umwelt.
Art. 52 Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge
Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich und ihre Bekämpfung obligatorisch erklären, soweit dafür nicht Vorschriften des Bundes gelten.
Eine solche Anordnung setzt grundsätzlich voraus, dass:
nach den Erhebungen des kantonalen Pflanzenschutzdienstes oder der eidgenössischen Forschungsanstalten ein gefährlicher Befall eingetreten oder zu erwarten ist
der drohende Schaden volkswirtschaftlich von Bedeutung ist und
mit freiwilligen Massnahmen keine wirksame oder wirtschaftliche Bekämpfung möglich ist
Bekämpfungsmassnahmen können zudem obligatorisch erklärt werden, wenn damit die spätere grossflächige chemische Bekämpfung vermieden oder eingeschränkt werden kann.
Art. 53 …
6 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung
Art. 54 Grundsatz
Der Kanton gewährleistet die Berufsbildung im Bereich der Landwirtschaft, der bäuerlichen Hauswirtschaft und der landwirtschaftlichen Spezialberufe. Diese umfasst:
die Grundausbildung
die Weiterbildung
die Beratung
Art. 55 Zusammenarbeit
Der Regierungsrat ist befugt, für die landwirtschaftliche Berufsbildung mit in- und ausländischen Partnern Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.
7 Verwaltungsmassnahmen
Art. 56 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.
Die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Bestimmungen verletzt hat.
Art. 57 Rückerstattung von Beiträgen
Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert.
Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 58 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse werden aufgehoben:
das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes, Abschnitt: Bodenverbesserungen (Kantonales Meliorationsgesetz) vom 2. Juli 1956
das Gesetz über die obligatorische Viehversicherung (Viehversicherungsgesetz) vom 12. Dezember 1988
das Rebbaugesetz vom 18. Juni 1951; das Vermögen des bestehenden Rebbaufonds wird in den neuen Rebbaufonds überführt
das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes vom 26. April 1954
das Dekret betreffend die Viehverpfändung vom 18. Januar 1912
Art. 59 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungsrat festzulegenden Zeitpunkt in Kraft2.
Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2000, S. 1542