916.431
Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
Vom 23.01.2001 (Stand 01.01.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 59 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz)1 und der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 zu diesem Gesetz (eidgenössische Tierseuchenverordnung, TSV)2,
beschliesst:
1 Organisation der Tierseuchenpolizei
Art. 1 Organe
Der Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zur Bekämpfung der Tierseuchen obliegt:
dem Regierungsrat
dem Departement des Innern
dem Kantonstierarzt oder der Kantonstierärztin (Veterinäramt)
den amtlichen Tierärzten und amtlichen Tierärztinnen
den Bestandestierärzten und Bestandestierärztinnen mit amtlichen Aufträgen
den Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
dem Bieneninspektor oder der Bieneninspektorin
den Wasenmeistern und Wasenmeisterinnen
den Gemeindebehörden
den Polizeiorganen
Art. 2 Aufgaben des Regierungsrates
Dem Regierungsrat obliegen:
die Oberaufsicht über die Tierseuchenpolizei
die Wahl des Kantonstierarztes oder der Kantonstierärztin
der Erlass von Vorschriften zur Bekämpfung von überraschend auftretenden, in der Tierseuchengesetzgebung des Bundes nicht aufgeführten Tierseuchen
Art. 3 Aufgaben des Departements des Innern
Dem Departement des Innern obliegen:
die Aufsicht über die Organe der Tierseuchenpolizei
die Erteilung und der Entzug von Viehhandelspatenten auf Antrag des Veterinäramtes
die Ernennung der Stellvertretung des Kantonstierarztes bzw. der Kantonstierärztin
die Ernennung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen gemäss Art. 302 TSV auf Antrag des Veterinäramtes
die Ernennung des Bieneninspektors oder der Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen
die Ernennung der Schatzungsexperten oder der Schatzungsexpertinnen
die Bestimmung des Datenbankbetreibers oder der Datenbankbetreiberin für die Registrierung der Hunde gemäss Art. 17 TSV sowie der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung
Art. 4 Aufgaben des Veterinäramtes
Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin (Veterinäramt) leiten den tierseuchenpolizeilichen Dienst. Sie vollziehen die Vorschriften, welche durch die Tierseuchengesetzgebung des Bundes dem Kanton zugewiesen und nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Ihnen obliegen ausserdem die in Art. 301 Abs. 1 TSV umschriebenen Aufgaben, namentlich:
die Bezeichnung des Bestandestierarztes und der Bestandestierärztin mit amtlichen Aufträgen für jeden Viehbestand nach Anhörung des Tierhalters oder der Tierhalterin
der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
die Anweisung der Entschädigungen für Tierverluste durch Seuchen und für Bekämpfungskosten
die Mitwirkung bei Tiergesundheitsdiensten
die Aufsicht über die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie die Instruktion der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen sowie ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen
die Aufsicht über die Stallungen gewerbsmässiger Viehhandlungen
die Aufsicht über die Beförderung von lebenden Tieren und tierischen Stoffen
der Erlass von Vorschriften über die Sömmerung und Winterung
der Vollzug der gesetzlichen Vorschriften über den gewerbsmässigen Viehhandel
die Bewilligung von Viehmärkten und Ausstellungen
die Bewilligung für die Tätigkeit als Besamungstechniker bzw. Besamungstechnikerin oder Laienbesamer bzw. Laienbesamerin sowie die Anerkennung der Bewilligung anderer Kantone
die Leitung des koordinierten Veterinärdienstes
Art. 5 Praktizierende Tierärzte und Tierärztinnen
Das Departement des Innern oder das Veterinäramt können im Kanton Schaffhausen niedergelassenen praktizierenden Tierärzten und Tierärztinnen nötigenfalls bestimmte amtliche Funktionen übertragen.
Art. 6 …
Art. 7 Amtliche Tierärzte und amtliche Tierärztinnen
Die amtlichen Tierärzte und amtlichen Tierärztinnen üben nach Weisung des Veterinäramtes die ihnen zugeteilte Funktion gemäss Art. 302 Abs. 2 und 3 TSV aus.
Art. 8 Bieneninspektor oder Bieneninspektorin
Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin sowie deren Stellvertreter oder Stellvertreterin vollziehen die Vorschriften zur Bekämpfung der Bienenkrankheiten.
Der Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin kann für die einzelnen Gemeinden geeignete Imker und Imkerinnen als örtliche Funktionäre bezeichnen. Diese sind berechtigt, in ihrem Auftrag Bienenstände zu kontrollieren, Bienenproben zu erheben und Bienen zu behandeln.
Art. 9 Wasenmeister und Wasenmeisterinnen
Jede Gemeinde wählt einen Wasenmeister oder eine Wasenmeisterin sowie einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin unter Mitteilung an das Veterinäramt.
Der Wasenmeister oder die Wasenmeisterin sorgt für die sachgemässe Beseitigung von tierischen Nebenprodukten gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) vom 25. Mai 20113.
2 Verkehr mit Tieren und Tierprodukten
Art. 10 Kennzeichnung und Registrierung
Das Landwirtschaftsamt registriert alle Tierhaltungen und Bestände, in denen Klauentiere, Equiden, Hausgeflügel und Bienen gehalten sowie Aquakulturen betrieben werden, gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter haben ihre Tiere gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung zu kennzeichnen und zu registrieren. Das Veterinäramt kann nötigenfalls ergänzende Weisungen erlassen.
Art. 11 Abgabe von Hilfsmitteln
Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom Kanton abgegeben werden, wie Begleitdokumente, ergänzende Formulare, sind beim Veterinäramt zu beziehen.
Art. 12 Viehmärkte und Ausstellungen
Viehmärkte und Viehausstellungen sowie Märkte und Ausstellungen anderer Tiere wie Hunde, Katzen, Kaninchen, Geflügel dürfen nur mit Bewilligung des Veterinäramtes abgehalten werden.
Für jeden Markt- und Ausstellungsort wird der zuständige amtliche Tierarzt bzw. Tierärztin durch das Veterinäramt bezeichnet.
Art. 13 Strassenfahrzeuge
Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren mit Strassenfahrzeugen wird durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt nach Rücksprache mit dem Veterinäramt erteilt.
Art. 14 Wanderherden
Das Treiben von Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer Gemeinden bedarf der Bewilligung des Veterinäramtes. Dieses setzt die Bedingungen fest, die von den Tierhaltern und Tierhalterinnen zu erfüllen sind, und erlässt die seuchenpolizeilichen Vorschriften.
Art. 15 …
Art. 15a Gebühren Viehhandelspatent
Inhaberinnen und Inhaber eines Viehhandelspatentes haben jährlich Fr. 300.00 zu entrichten.
Art. 16 Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 20124.
Der Regierungsrat kann die Gemeinden verpflichten, die auf ihrem Gebiet anfallenden Tierkörper einer dafür bezeichneten Verwertungsanlage zuzuführen.
3 Entschädigung
Art. 17 Tierverluste
Entschädigungen für Tierverluste gemäss Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 des Tierseuchengesetzes werden im Rahmen folgender Prozentsätze des amtlichen Schatzungswertes unter Anrechnung des Verwertungserlöses geleistet:
90% bei den auszurottenden Tierseuchen gemäss Art. 131 TSV
80% bei den zu bekämpfenden Tierseuchen gemäss Art. 216 TSV
Die Entschädigungen werden unter Vorbehalt der in Art. 34 des Tierseuchengesetzes genannten Einschränkungen geleistet.
Art. 18 Schatzung
Vor jeder angeordneten Schlachtung hat eine Schatzung im Beisein des Tiereigentümers bzw. der Tiereigentümerin oder einer Stellvertretung stattzufinden. Die Schatzung wird durch das Veterinäramt oder in dessen Auftrag durch einen Schatzungsexperten oder eine Schatzungsexpertin vorgenommen.
Bei Bienenseuchen erfolgt die Schatzung durch den Bieneninspektor oder die Bieneninspektorin.
Art. 19 Schatzungsprotokoll
Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin mit der Schatzung nicht einverstanden, so können sie innert 20 Tagen beim Regierungsrat Rekurs erheben. Die Schlachtung oder Vernichtung der Tiere darf durch einen Rekurs nicht verzögert werden.
Art. 20 Kostenverteilung: Kanton
Der Kanton übernimmt die Kosten für:
die Entschädigung der amtlichen Tierärzte und Tierärztinnen, der Bestandestierärzte und Bestandestierärztinnen für amtlich angeordnete Aufträge, des Bieneninspektors bzw. der Bieneninspektorin sowie der Schatzungsexperten und Schatzungsexpertinnen
die Reise- und Verpflegungsentschädigung der in lit. a erwähnten Personen sowie der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse
den Impfstoff und die Impfung der von Gesetzes wegen vorgeschriebenen oder angeordneten Schutz- oder Heilimpfungen bei Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung, vorbehältlich § 22 Abs. 1 lit. d
die vom Veterinäramt angeordneten diagnostischen Untersuchungen
die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die im Zusammenhang mit Tierseuchen im Sinne der Gesetzgebung anfallen
Die Entschädigungen für amtliche Tätigkeiten richten sich nach der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987.
Art. 21 Kostenverteilung: Gemeinde
Die Gemeinde übernimmt die Kosten für:
die Leistungen gemäss Art. 295 Abs. 4 TSV
das notwendige Begleitpersonal bei der Durchführung von Impfungen und Kontrolluntersuchungen
die Entschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen
die Tagesentschädigung der Wasenmeister und Wasenmeisterinnen für den Besuch der vom Veterinäramt angeordneten Kurse
Art. 22 Kostenverteilung: Tierhalter oder Tierhalterin
Der Tierhalter bzw. die Tierhalterin sowie gegebenenfalls der Transportverantwortliche bzw. die Transportverantwortliche oder der Lieferant bzw. die Lieferantin übernimmt ganz oder teilweise die Kosten für:
die Reinigung und Desinfektion des eigenen Betriebes oder des Transportfahrzeuges
die administrativen Verfügungen bei Beanstandungen wegen Verstössen gegen die Tierseuchengesetzgebung
die Bewilligungsverfügungen
die Impfungen gegen zu bekämpfende Tierseuchen im Sinne von Art. 4 TSV ohne Zoonosencharakter
Die Kostentragung für die Kennzeichnung und Registrierung richtet sich nach Art. 15b TSG.
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Strafen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Weisungen und Einzelverfügungen werden gemäss den Bestimmungen der Art. 47–52 des Tierseuchengesetzes geahndet.
Art. 24 Büsinger Vertrag
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinde Büsingen gemäss Art. 2 des Vertrages vom 23. November 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Einbeziehung der Gemeinde Büsingen am Hochrhein in das schweizerische Zollgebiet.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:
die Verordnung des Regierungsrates zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen vom 23. Dezember 1991
der Beschluss des Regierungsrates über die obligatorische Impfung der Hunde gegen die Tollwut vom 29. Dezember 1966
§ 9 der Verordnung des Regierungsrates über die Entschädigung der Beauftragten der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes vom 15. Dezember 1987
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2001, S. 239