Quellensteuertarife 2023 - Infobrief Quellensteuertarif 2023
Kanton Schaffhausen Steuerverwaltung Quellensteuer
J. J. Wepfer Strasse 6
CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch
Kant. Steuerverwaltung, Quellensteuer, 8200 Schaffhausen
Telefon 052 / 632 75 43 Fax 052 / 632 79 78 thomas.tenger@sh.ch
PID: Betrifft:
Schaffhausen, im Dezember 2022
Quellensteuer Informationen und Neuerungen für das Jahr 2023
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit diesem Schreiben teilen wir Ihnen Informationen und Neuerungen für das Jahr 2023 im Be- reich der Quellenbesteuerung mit.
Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber
1. Neue Quellensteuertarife 2023
2. Quellensteuerverfahren
3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM)
Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer
4. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)
5. Kindergutschrift für Personen mit Wohnsitz im Kanton SH
6. Neuberechnung der Quellensteuer
Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Erläuterungen zu den oben erwähnten Punkten.
Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber
1. Neue Quellensteuertarife 2023
Wiederum müssen die Quellensteuertarife an die aktuellen Gemeindesteuerfüsse und an den aktuellen Kantonssteuerfuss angepasst werden. Es gibt deshalb auch für das Jahr 2023 neue Tarife. Die Bezugsprovision beträgt unverändert 2%.
Die Tarife 2023 finden Sie im Internet unter https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html. Ebenfalls unter diesem Link können noch weitere Formulare der Abteilung Quellensteuer auf- gerufen werden. Für die Lohnprogramme können Sie die Tarife auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch (siehe Dienstleistungen, Direkte Bundessteuer und Quellensteuer) elektronisch herunterladen.
2. Quellensteuerverfahren
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Beginn eines Arbeitsverhältnisses, den Stellenwech- sel oder Änderungen der Personendaten einer quellensteuerpflichtigen Person innerhalb von acht Tagen dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer zu melden. Quellensteuerabrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ein- zureichen.
3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)
Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können die Quellensteuerdaten mit sämtli- chen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Reduzieren Sie Ihren Aufwand und reichen Sie Ihre Quellensteuerdaten elektronisch ein. Informieren Sie sich bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller. Dieser kann Ihnen über die erfor- derlichen Schritte detailliert Auskunft geben.
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Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer
4. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)
Mit der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) können die quellensteuerpflichtigen Per- sonen zusätzliche Abzüge (z. Bsp. Einzahlung in die Säule 3a, Fahrtkosten, Unterhaltszahlun- gen/Alimente, usw.) geltend machen. Dafür muss bis zum 31.März 2023 das Formular «Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)» eingereicht werden. Das Formular kann un- ter https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html heruntergeladen werden. Nach Einreichen des Antrags wird eine Steuererklärung zum Ausfüllen versandt. Wenn einmal ein Antrag auf NOV gestellt wurde, bleibt die nachträglich ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quel- lensteuerplicht bestehen.
5. Steuergutschrift für Familien mit Kindern und Wohnsitz im Kanton SH
Der Kantonsrat SH hat am 1. Juli 2019 beschlossen, dass Familien mit Kindern und Wohnsitz im Kanton Schaffhausen ab 01.01.2020 eine Steuergutschrift über Fr. 320.-- pro Jahr erhalten. Um die Gutschrift für das Jahr 2022 zu erhalten, muss ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung gestellt werden. Siehe Punkt 4.
6. Neuberechnung der Quellensteuer
Quellensteuerpflichtige Personen können in den nachfolgenden abschliessenden Sachverhal- ten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - eine Neuberechnung der Quellensteuer beantra- gen:
Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns
Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens
Falsche Tarifanwendung
Der Antrag muss spätestens am 31. März 2023 eingereicht werden. Das entsprechende An- tragsformular finden Sie unter: https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html
Bitte informieren Sie die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter.
Vielen Dank für Ihre Mitarbeit bei der Quellensteuererhebung. Wir wünschen Ihnen schon jetzt einen guten Start ins neue Jahr.
Freundliche Grüsse Leiter Abteilung Quellensteuer
Thomas Tenger
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