Quellensteuertarife 2024 - Infobrief Quellensteuertarife 2024

Kanton Schaffhausen Steuerverwaltung Quellensteuer

J. J. Wepfer Strasse 6

CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Kant. Steuerverwaltung, Quellensteuer, 8200 Schaffhausen

Telefon 052 / 632 75 43 Fax 052 / 632 79 78 thomas.tenger@sh.ch

PID: Betrifft:

Schaffhausen, im Dezember 2023

Quellensteuer Informationen und Neuerungen für das Jahr 2024

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben teilen wir Ihnen Informationen und Neuerungen für das Jahr 2024 im Be- reich der Quellenbesteuerung mit.

Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber

1. Neue Quellensteuertarife 2024

2. Quellensteuerverfahren

3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM)

Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer

4. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

5. Kindergutschrift für Personen mit Wohnsitz im Kanton SH

6. Neuberechnung der Quellensteuer

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Erläuterungen zu den oben erwähnten Punkten.

Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber

1. Neue Quellensteuertarife 2024

Der Bundessteuertarif wurde an die kalte Progression angepasst und auf Gemeinde- und Kan- tonsebene hat es Änderungen bei den Steuerfüssen gegeben. Es gibt deshalb auch für das Jahr 2024 neue Tarife.

Die Bezugsprovision beträgt unverändert 2%.

Der Medianlohn wurde vom Bund angepasst und ist ab 01.01.2024 auf CHF 5'725.00 festge- setzt.

Die Tarife 2024 finden Sie im Internet unter https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html. Ebenfalls unter diesem Link können noch weitere Formulare der Abteilung Quellensteuer auf- gerufen werden. Für die Lohnprogramme können Sie die Tarife auf der Homepage der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch (siehe Dienstleistungen, Direkte Bundessteuer und Quellensteuer) elektronisch herunterladen.

2. Quellensteuerverfahren

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Beginn eines Arbeitsverhältnisses, den Stellenwech- sel oder Änderungen der Personendaten einer quellensteuerpflichtigen Person innerhalb von acht Tagen dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer zu melden. Quellensteuerabrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums ein- zureichen.

3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können die Quellensteuerdaten mit sämtli- chen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerechnet werden. Reduzieren Sie Ihren Aufwand und reichen Sie Ihre Quellensteuerdaten elektronisch ein. Informieren Sie sich bei Ihrem Lohnsoftwarehersteller. Dieser kann Ihnen über die erfor- derlichen Schritte detailliert Auskunft geben.

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Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer

4. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

Mit der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) können die in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Personen zusätzliche Abzüge (z. Bsp. Einzahlung in die Säule 3a, Fahrtkosten, Unterhaltszahlungen/Alimente, usw.) geltend machen. Dafür muss bis zum 31.März 2024 das Formular «Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)» einge- reicht werden. Das Formular kann unter https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html herun- tergeladen werden. Nach Einreichen des Antrags wird eine Steuererklärung zum Ausfüllen versandt. Wenn einmal ein Antrag auf NOV gestellt wurde, bleibt die nachträglich ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerplicht bestehen.

5. Steuergutschrift für Familien mit Kindern und Wohnsitz im Kanton SH

Der Kantonsrat SH hat am 1. Juli 2019 beschlossen, dass Familien mit Kindern und Wohnsitz im Kanton Schaffhausen ab 01.01.2020 eine Steuergutschrift über Fr. 320.-- pro Jahr erhalten. Um die Gutschrift für das Jahr 2022 zu erhalten, muss ein Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung gestellt werden. Siehe Punkt 4.

6. Neuberechnung der Quellensteuer

Quellensteuerpflichtige Personen können in den nachfolgenden abschliessenden Sachverhal- ten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - eine Neuberechnung der Quellensteuer beantra- gen:

  • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns

  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

  • Falsche Tarifanwendung

Der Antrag muss spätestens am 31. März 2024 eingereicht werden. Das entsprechende An- tragsformular finden Sie unter: https://www2.sh.ch/Quellensteuer.727.0.html

Bitte informieren Sie die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit bei der Quellensteuererhebung. Wir wünschen Ihnen schon jetzt einen guten Start ins neue Jahr.

Freundliche Grüsse Leiter Abteilung Quellensteuer

Thomas Tenger

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