Infobrief neuer Quellensteuertarif 2025

Kanton Schaffhausen Steuerverwaltung Quellensteuer

J. J. Wepfer Strasse 6

CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch

Kant. Steuerverwaltung, Quellensteuer, 8200 Schaffhausen

Telefon 052 / 632 75 43 Fax 052 / 632 79 78 thomas.tenger@sh.ch

PID: Betrifft:

Schaffhausen, im Dezember 2024

Quellensteuer Informationen und Neuerungen für das Jahr 2025

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben teilen wir Ihnen Informationen und Neuerungen für das Jahr 2025 im Be- reich der Quellenbesteuerung mit.

Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber

1. Tarifanpassung 2025

2. Quellensteuerverfahren

3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM)

4. Telearbeit von in Frankreich wohnhaften Grenzgängern

Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer

5. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

6. Neuberechnung der Quellensteuer

7. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen

Unsere Tarife sowie auch die Abrechnungsformulare und die Anmeldeformulare können unter www.steuern.sh.ch / Formulare / Quellensteuer heruntergeladen werden. Dort finden Sie zu- dem weitere Formulare und Merkblätter. Wir bitten Sie, die aktuellen Anmelde- und Abrech- nungsformulare zu verwenden.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die Erläuterungen zu den oben erwähnten Punkten.

Informationen und Neuerungen für Arbeitgeber

1. Neue Quellensteuertarife 2025

Die ordentlichen Quellensteuertarife wurden infolge Veränderung des gewogenen Mittels sowie Änderung diverser Pauschalabzügen bei der Bundessteuer (kalte Progression) auf den 01.01.2025 angepasst. Die Bezugsprovision beträgt unverändert 2%. Der Medianlohn wurde vom Bund angepasst und ist ab 01.01.2025 auf CHF 5'775.00 fest- gesetzt.

2. Quellensteuerverfahren

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Beginn eines Arbeitsverhältnisses, den Stellen- wechsel oder Änderungen der Personendaten einer quellensteuerpflichtigen Person inner- halb von acht Tagen dem Kantonalen Steueramt, Abteilung Quellensteuer zu melden. Beim elektronischen Lohnmeldeverfahren (ELM Quellensteuer) kann die Anmeldung auch mit der Abrechnung erfolgen. Quellensteuerabrechnungen sind innert 30 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums einzureichen.

3. Elektronisches Lohnmeldeverfahren Quellensteuer (ELM Quellensteuer)

Über den Lohnstandard-CH (ELM Quellensteuer) können Quellensteuerdaten mit sämtli- chen Kantonen in einem einheitlichen und standardisierten Prozess elektronisch abgerech- net werden. Mit der elektronischen Verarbeitung der Quellensteuerdaten werden Ihr Auf- wand sowie die Gefahr von Übertragungsfehlern stark reduziert. Die Quellensteuerdaten werden dabei direkt aus der Lohnbuchhaltung über eine sichere Verbindung den an- spruchsberechtigten Kantonen zugestellt, welche anschliessend die Rechnungsstellungen vornehmen. Bis auf weiteres werden Sie die Quellensteuerrechnungen aber noch in Pa- pierform erhalten.

Wollen Sie künftig die Quellensteuern elektronisch über ELM Quellensteuer abrechnen, empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrem Lohnsoftwarehersteller in Verbindung zu setzen. Diese sind durch den Verein „swissdec“ über ELM Quellensteuer informiert und können Ihnen auf Anfrage detaillierte Auskünfte über die erforderlichen Schritte geben.

4. Telearbeit von in Frankreich wohnhaften Grenzgängern

Als französische Grenzgänger gelten alle Pflichtigen, welche in der Schweiz erwerbstätig sind und regelmässig an ihren Wohnsitz in Frankreich zurückkehren. Im Kanton Schaffhau- sen löste dies in der Vergangenheit eine normale Besteuerung nach ordentlichen Tarifen A

  • H aus. Bis anhin stand der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz geleis-

teten Arbeitstage zu. Infolge der immer öfter auftretenden Telearbeit, entstand ein Konflikt zwischen dem schweizerischen und französischen Besteuerungsrecht. Darauf wurde mit einem neuen Länderabkommen reagiert, welches am 1.1.2025 in Kraft tritt.

NEU ab 1.1.2025 gilt:

Bis 40% Telearbeit vollumfängliche Besteuerung der französischen Grenzgänger nach den ordentlichen Tarifen A - H in der Schweiz.

Meldepflicht Telearbeitsquote

Die Arbeitgeber sind ab Steuerjahr 2025 dazu verpflichtet, jährlich die Telearbeitsquote ih- rer französischen Grenzgänger der Kantonalen Steuerverwaltung Schaffhausen, Abteilung Quellensteuer, zu melden. Die Meldung kann über ELM, schriftlich per E-Mail oder Brief- post vorgenommen werden.

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Informationen und Neuerungen für Arbeitnehmer

5. Nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

Mit der nachträglich ordentlichen Veranlagung (NOV) können die in der Schweiz ansässi- gen quellensteuerpflichtigen Personen zusätzliche Abzüge (z. Bsp. Einzahlung in die Säule 3a, Fahrtkosten, Unterhaltszahlungen/Alimente, usw.) geltend machen. Dafür muss bis zum 31.03.2025 das Formular «Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)» bei der kantonalen Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer eingereicht werden. Nach Einreichen des Antrags wird eine Steuererklärung zum Ausfüllen versandt. Wenn einmal ein Antrag auf NOV gestellt wurde, bleibt die nachträglich ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuerplicht bestehen.

6. Neuberechnung der Quellensteuer

Quellensteuerpflichtige Personen können in den nachfolgenden abschliessenden Sachver- halten - und unabhängig von ihrer Ansässigkeit - eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen:

  • Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns

  • Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

  • Falsche Tarifanwendung

Auch dieses Formular muss bis zum 31.03.2025 bei der kantonalen Steuerverwaltung, Ab- teilung Quellensteuer eingereicht werden.

7. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen

Das Formular GRE 3 - Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen für das Jahr 2024 muss bis zum 31.03.2025 bei der kantonalen Steuerver- waltung, Abteilung Quellensteuer eingereicht werden.

Die erwähnten Formulare sind unter www.steuern.sh.ch / Formulare / Quellensteuer zu finden.

Bitte informieren Sie die quellensteuerpflichtigen Mitarbeiter.

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit bei der Quellensteuererhebung. Wir wünschen Ihnen schon jetzt einen guten Start ins neue Jahr.

Freundliche Grüsse Leiter Abteilung Quellensteuer

Thomas Tenger

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