Steuern 2025 - Merkblatt zur Grundstückgewinnsteuererklärung
Merkblatt zur | ||
Kanton Schaffhausen | Grundstückgewinnsteuererklärung | |
(nach Art. 110 bis 121 StG/SH) | ||
1 | Erlös | Als Erlös gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leis- tungen, wie Nutzniessung, Wohnrecht, wiederkehrende Leistungen oder die Übernahme der Grundstück- gewinnsteuer. Wird kein Kaufpreis festgelegt oder liegt ein Tausch vor, gilt der Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusse- rung als Erlös. |
2 | Anlagekosten | Die Anlagekosten setzen sich aus Erwerbspreis zuzüglich Aufwendungen und Auslagen abzüglich auf- geschobenen Gewinnen aus früheren Verkäufen zusammen. Wurde die Liegenschaft bei einer Handänderung erworben, die beim Veräusserer steueraufschiebende Wirkung hatte, wird auf die letzte steuerbegründende Veräusserung abgestellt. |
2.1 | Erwerbspreis | Als Erwerbspreis gilt der durch die Grundbuchbelege ausgewiesene Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen (siehe auch 1 Erlös). |
oder Steuerwert vor 10 Jahren oder Überführungswert | Liegt die massgebende Handänderung mehr als zehn Jahre zurück, gilt der vor zehn Jahren geltende Steuerwert als Erwerbspreis, sofern kein höherer Erwerbspreis nachgewiesen werden kann. Wurde das Grundstück vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt, gilt der Überführungswert als Erwerbswert. | |
2.2 | Aufwendungen | Als Aufwendungen gelten Ausgaben die zur Wertvermehrung beigetragen haben, insbesondere für Neu- und Umbauten und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes sowie Grundeigentümer- beiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Kanalisations- oder Perimeterbeiträge. Nicht zu den Anlagekosten zählen Aufwendungen für Unterhaltsarbeiten, Schuldzinsen, Versicherungs- prämien, Gewinnanteilsrechte und Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer berücksichtigt wurden oder hätten berücksichtigt werden müssen sowie der Wert eigener Arbeit, der nicht als Einkommen versteuer worden ist. Ebenfalls nicht zu den Anlagekosten gehören jene Aufwendungen, welche die Eigentümer als Abfindungssumme bei der Erbteilung an seine Miterben geleistet hat, sowie die Erbschaftssteuer und die anteiligen Kosten für das Erbschaftsinventar. |
2.3 | Auslagen | Als Auslagen gelten mit dem Erwerb unmittelbar zusammenhängende Kosten, wie Grundbuchgebühren, Auslagen für Provisionen, Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe (3% des Verkaufspreises zuzüglich MWSt.), Auslagen für Inserate und Vorfälligkeitsentschädigungen, die im Zusammenhang mit der Auf lösung der Hypothek durch den Verkauf ausgelöst werden. |
2.5 | aufgeschobene Gewinne | Lasten auf dem verkauften Objekt aufgeschobene Grundstückgewinne, werden die Anlagekosten um den damals aufgeschobenen Gewinn gekürzt. |
3 | Reingewinn (Art.115 StG) | Der Reingewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt. |
4 | Ersatzbeschaffung | Die Grundstückgewinnsteuer wird auf Begehren der steuerpflichtigen Person aufgeschoben, soweit der dabei erzielte Erlös innert dreier Jahre vor oder nach der Veräusserung zur Beschaffung einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird, bei |
Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft
Rechtsgeschäften zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Betriebsgrundlagen (Landgut)
Veräusserung eines betriebsnotwendigen Grundstücks durch eine juristische Person, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d - g StG von der Steuerpflicht befreit ist
Ein Steueraufschub infolge Ersatzbeschaffung ist nicht möglich für Objekte des Geschäftsvermögens, Bauparzellen und Objekte, die nicht ganzjährig selbst bewohnt sind, wie z.B. Ferienwohnungen.
Formular 123/24 (12.25) | ||
Seite 1 | ||
5 | Verbleibender Reingewinn | Ist der Gewinn, der für die Steuersatzbestimmung massgebend ist. Der Steuersatz ist in Art. 120 Abs. 1 StG geregelt. |
6 | Zuschlag / Abzug für Besitzesdauer | Die Besitzesdauer bemisst sich von der letzten steuerpflichtigen Handänderung bis zum Verkaufsdatum. Der prozentuale Zuschlag oder Abzug vom verbleibenden Reingewinn unterscheidet sich je nach Länge |
(Art. 120 Abs. 2 + 3 StG) der Besitzesdauer wie folgt: | ||
Zuschlag Abzug 0 – 6 Monat + 50% 6 volle Jahre – 5% 6 – 12 Monate + 45% 7 volle Jahre – 10% 1 – 1 ½ Jahre + 40% 8 volle Jahre – 15% 1 ½ – 2 Jahre + 35% 9 volle Jahre – 20% 2 – 2 ½ Jahre + 30% 10 volle Jahre – 25% 2 ½ – 3 Jahre + 25% 11 volle Jahre – 30% 3 – 3 ½ Jahre + 20% 12 volle Jahre – 35% 3 ½ – 4 Jahre + 15% 13 volle Jahre – 40% 4 – 4 ½ Jahre + 10% 14 volle Jahre – 45% 4 ½ – 5 Jahre + 5% 15 volle Jahre – 50% 5 – 6 Jahre + 0% 16 volle Jahre – 55% 17 volle Jahre – 60%
7 | Steuerbarer Grundstückgewinn | Der verbleibende Reingewinn abzüglich Zuschlag oder Abzug für die Besitzesdauer ergibt den Steuer- baren Grundstückgewinn. Dieser ist massgebend für die Ermittlung der einfachen Steuer. |
➜ Die massgebenden Gesetztesartikel 110 bis 121 StG finden Sie unter www.steuern.sh.ch ▸ Rubrik Steuerrecht.
Merkblatt zur Grundstückgewinnsteuer Seite 2