Steuern 2025 - Merkblatt für Eigentümer von Schaffhauser Grundstücken mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland

Merkblatt für Eigentümer von 2025 Schaffhauser Grundstücken mit Wohnsitz Kanton Schaffhausen in einem anderen Kanton oder im Ausland Merkblatt zur Steuererklärung 2025

Steuerpflicht Grundeigentum begründet am Liegenschaftsort ein Spezialsteuerdomizil, wobei im interkantonalen Verhältnis die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze (Ausscheidungsregeln), im internationalen Verhältnis die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge (Doppelbesteuerungsabkommen) Grundlage für die Steuerausscheidung mit dem Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz bilden.

Steuerausscheidung Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamteinkommens und ‑vermögens auf die beteiligten Kantone und Staaten. Dabei werden die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke und der dar‑ aus fliessende Ertrag (Fremd- und Eigenmieten) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Schaffhausen) besteuert. Für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuer­pflichtigen massgebend. Die Schulden und Schuldzinsen werden den beteiligten Kantonen/Staaten proportional, d. h. nach Lage der Gesamt‑ aktiven, zu­gewiesen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle inner‑ und ausserhalb des Kantons Schaff­hausen gelegenen Vermögenswerte und Schulden per 31. Dezember 2025 sowie die gesamten Einkünfte, Aufwendungen und Schuldzinsen deklariert werden.

Steuererklärung Personen, die in mehreren Kantonen oder Staaten steuerpflichtig sind, haben an ihrem Spezial­steuerdomizil (Lie‑ genschaftsort) im Kanton Schaffhausen eine ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Diese Deklaration muss das ge­samte Einkommen und Vermögen – ein­schliesslich das im Kanton Schaffhausen gelege­ne Grundeigentum und den daraus fliessenden Ertrag – enthalten. Es genügt, wenn Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton eine Kopie der im Wohnsitzkanton abgegebenen Steuererklärung, samt Hilfsblättern bezüglich Liegenschaften und Schulden / Schuldzinsen, einreichen. In diesem Fall muss die Steuererklärung des Kantons Schaffhausen nicht ausgefüllt werden, sie dient lediglich als Mäppchen und ist deshalb ebenfalls einzureichen. Auf ein detailliertes Wertschriftenverzeichnis und auf Buchhaltungsunterlagen von Selbständigerwerbenden (sofern sich der Geschäftsbetrieb nicht im Kanton Schaffhausen befindet) kann verzichtet werden. Liegt Grundbesitz in mehreren Schaffhauser-Gemeinden vor, so sind im Hilfsblatt für Liegenschaften­besitzer die detail­ lierten Steuerwerte, Erträge und Unterhaltskosten einzutragen. eFiling steht für die Deklaration nicht zur Verfügung.

Rechtsmittel Die Steuerausscheidung wird den Steuerpflichtigen zusammen mit der Veranlagungsmitteilung zugestellt. Gegen eine unzulässige Doppelbesteuerung steht im interkantonalen Verhältnis die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz (Ausschöpfung mindestens eines kantonalen Instanzenzugs). Nach Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beginnt die 30-tägige Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht.

Bemessungsgrundlagen Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am 31. Dezember 2025. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Aktiven nach der Dauer der Steuerpflicht (Gewichtungsmethode) zugeteilt. Das steuerbare Einkommen wird nach den Einkünften des Jahres 2025 bemessen. Besteht die Steuerpflicht für das Einkommen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünf‑ ten erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkommen unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.

Auskünfte Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeindesteuerämter und die Kantonale Steuerverwaltung (Tel. 052 632 79 59). Weitere Informationen sind auch unter der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch­ zu finden.

Formular 113/25 (12.25) Seite 1