Merkblatt Internationale Wochenaufenthalter ab 2021

Kanton Schaffhausen Steuerverwaltung Quellensteuer

J. J. Wepfer-Strasse 6

CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch quellensteuer.stv@sh.ch

Information zur Quellenbesteuerung von internationalen Wochenaufenthaltern ab Steuerjahr 2021 Bis und mit Steuerjahr 2020 konnten Internationale Wochenaufenthalter unterschiedliche Abzüge bis spätestens 31. März des Folgejahres mit einem sogenannten "Antrag auf Tarifkorrektur" geltend machen. Aufgrund einer Gesetzesrevision gibt es diese Möglichkeit ab Steuerjahr 2021 nicht mehr.

Ab Steuerjahr 2021 gelten NEU folgende Regelungen:

Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland kann bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres bei der kantonalen Steuerverwaltung eine nachträgli- che ordentliche Veranlagung beantragen, wenn im entsprechenden Steuerjahr in der Regel mindestens 90 Prozent ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz der Steuer unterliegt (sog. Quasi-Ansässigkeit, Art. 14 QStV/ KS 45). Dieser Antrag kann jedes Jahr gestellt werden. Des Weiteren kann eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden, wenn die Situation der Person mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist (vgl. Art. 99a Abs. 1 Bst. b DBG). Zusätzlich muss ein Vertreter in der Schweiz bezeichnet werden.

Zum weltweiten Einkommen werden auch die Bruttoeinkünfte des in rechtlich und tatsäch- lich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten hinzugerechnet. Ob die Voraussetzungen der Quasi- Ansässigkeit erfüllt sind, wird durch die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren, d.h. nach Einreichen der vollständig ausgefüllten Steuererklärung, geprüft. Zur Feststellung, ob die Schwelle von 90 Prozent erreicht ist, ermittelt die kantonale Steuerverwaltung zuerst das weltweite, gemäss den Artikeln 16-18 und 20 - 23 DBG steuerpflichtige Gesamteinkommen der steuerpflichtigen Person (sowie des allfälligen Einkommens des anderen Ehegatten). Anschliessend wird das nach den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbare Einkommen ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünften gesetzt.

Stellt die kantonale Steuerverwaltung fest, dass die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht erfüllt sind, wird eine abweisende Verfügung erlassen, gegen welche die ordentlichen Rechtsmittel ergriffen werden können. Ist die Quasi-Ansässigkeit gegeben, nimmt die kantonale Steuerverwaltung die nachträgliche ordentliche Veranlagung vor.

Sind die formellen Voraussetzungen an den Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung nicht erfüllt, wird nicht darauf eingetreten. Dies ist auch der Fall, wenn die quellensteuerpflichtige Person innert Nachfrist keine Zustelladresse in der Schweiz bekannt gibt. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt in beiden Fällen einen anfechtbaren Nichteintretensentscheid. Der vorgenommene Quellensteuerabzug erwächst nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft und wird damit definitiv.