Merkblatt über die Quellenbesteuerung bei internationalen Transporten

Kanton Schaffhausen Gültig ab 1. Januar 2026 Steuerverwaltung Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. Januar 2025

Direkte Bundessteuer

Merkblatt der kantonalen Steuerverwaltung über die Quellenbesteuerung der Erwerbseinkünfte von im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern bei internationalen Transporten

1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmende, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Schaffhausen erhalten.

2. Steuerbare Leistungen

2.1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit

Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalter- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

2.2 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel

nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

3. Steuerberechnung

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Bei Ein- oder Austritt im Verlaufe eines Monats ist das regelmässige Einkommen zu Bestimmung des Prozentsatzes auf einen Monat umzurechnen. Für weitere Informationen verweisen wir Sie auf Kreisschreiben 45 der eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV.

Es gelten die gleichen Tarife wie für die ausländischen Arbeitnehmenden ohne fremdenpolizeiliche Niederlassung, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz haben.

4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

Bei der Erhebung der Quellensteuer müssen abweichende Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) beachtet werden. Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen die Quellensteuer zu erheben ist. Wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Arbeitnehmer Wohnsitz hat, kein DBA unterhält, muss die Quellensteuer stets in Abzug gebracht werden.

Merkblatt internationale Transporte 01-2024

5. Verfahren

5.1 Die Unternehmung als Schuldner der steuerbaren

Leistung meldet die quellensteuerpflichtige Person innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständigen Steuerbehörde. Die Meldung hat mit dem offiziellen Anmeldeformular zu erfolgen.

5.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung,

Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen.

5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über die

abgezogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht.

5.4 Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der

Quellensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer.

5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die

korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer.

5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.

6. Bescheinigung über den Steuerabzug

Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen.

7. Rechtsmittel

Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen.

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