Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Studenten-Lehrlingen-Praktikanten
Kanton Schaffhausen Gültig ab 1. Januar 2026 Steuerverwaltung Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. Januar 2025 Direkte Bundessteuer
Merkblatt und Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen für die Quellenbesteuerung der Erwerbseinkünfte von Studenten, Lernenden und Praktikanten
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1. VorbemerkungDie meisten Doppelbesteuerungsabkommen bestimmen, dass Einkünfte der aus anderen Vertragsstaaten stammenden Studenten (S), Lernenden (L) und Praktikanten (P) (unter gewissen Abkommen nur S), die ihnen für den Unterhalt oder für ihre Ausbildung aus Quellen ausserhalb der Schweiz zufliessen, in der Schweiz nicht besteuert werden können. Für die Erhebung der Quellensteuer ist diese Bestimmung ohne Bedeutung, können doch Einkünfte aus ausländischen Quellen keiner schweizerischen Quellensteuer unterworfen werden. Einkünfte ausländischer S/L/P aus Erwerbstätigkeit in der Schweiz können – ungeachtet dessen, ob die Schweiz mit dem Herkunftsstaat ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder nicht – grundsätzlich an der Quelle besteuert werden. 2. Besonderheiten2.1 Die Abkommen mit Algerien, Armenien, Bangladesch,Brasilien, Bulgarien, Ghana, Indien, Katar, Kroatien, Kuwait, Marokko, Mazedonien, der Mongolei, Montenegro, den Philippinen, Polen, Serbien, Slowenien, Thailand, der Tschechischen Republik und der Türkei verlangen ausdrücklich eine Gleichbehandlung mit in der Schweiz ansässigen Personen. 2.2 Folgende Doppelbesteuerungsabkommen sehen abergewisse Befreiungen vor, aufgrund derer die schweizerische Quellensteuer unter Umständen auf Antrag zurückerstattet werden muss: Herkunftsstaaten: Elfenbeinküste, Pakistan und Sri Lanka Steuerbefreiung für S/L/P während höchstens zwölf Monaten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18'000 nicht übersteigt. 2.3 Herkunftsstaat: TunesienSteuerbefreiung für S/L/P während höchstens zwölf Monaten auf Vergütungen aus einer im direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 6'000 nicht übersteigt. Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.2 oder 2.3 erwähnten Staaten, die erhobene Quellensteuer bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten zurückzuerstatten (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Erwerbstätigkeit nicht berücksichtigt). Somit wird die Steuer immer zurückerstattet, sofern die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit nicht CHF 18'000 (CHF 6'000 für einen S/L/P aus Tunesien) und die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht zwölf Monate übersteigen. Desgleichen für die ersten zwölf Monate, wenn die Erwerbstätigkeit zwölf Monate übersteigt. Wenn die Erwerbseinkünfte in den ersten zwölf Monaten CHF 18'000 (CHF 6'000 für einen S/L/P aus Tunesien) übersteigen, so wird die Quellensteuer nicht zurückerstattet. Die Steuer ist ab dem 13. Monat der Erwerbstätigkeit in der Schweiz endgültig geschuldet. Merkblatt Studenten / Lehrlinge / Praktikanten 01-2024 | 2.4 Herkunftsstaaten: Indonesien und JamaikaSteuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 18'000 nicht übersteigt. 2.5 Herkunftsstaaten: Malaysia, Portugal sowie Trinidadund Tobago Steuerbefreiung für S/L/P für Einkünfte aus einer in einem direkten Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung stehenden unselbstständigen Erwerbstätigkeit von höchstens zwölf Monaten Dauer, sofern die Vergütung aus dieser Arbeit CHF 12'000 nicht übersteigt. Demzufolge ist, im Fall eines S/L/P aus einem der unter 2.4 oder 2.5 erwähnten Staaten, die erhobene Steuer endgültig geschuldet, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als zwölf Monate dauert (das Kalenderjahr wird für die Ermittlung der Dauer der Tätigkeit nicht berücksichtigt) oder wenn die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit für die Dauer von weniger oder gleich zwölf Monaten CHF 18'000 bzw. CHF 12'000 übersteigen. Eine Rückerstattung der Steuer kann somit nur in Betracht gezogen werden, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit nicht zwölf Monate und gleichzeitig die Erwerbseinkünfte nicht CHF 18'000 bzw. CHF 12'000 übersteigen. 2.6 Herkunftsstaaten: Irland und SchwedenSteuerbefreiung für S/L/P (Irland) bzw. S (Schweden) für Einkünfte aus einer 100 Tage im Laufe eines Steuerjahres nicht übersteigenden Erwerbstätigkeit, die im Zusammenhang mit der Ausbildung steht. Dies bedeutet, dass die erhobene Steuer endgültig geschuldet ist, wenn die Erwerbstätigkeit in der Schweiz länger als 100 Tage in einem Steuerjahr dauert. Die Höhe der Entschädigung spielt in diesem Fall keine Rolle. Eine Rückerstattung der Steuer fällt nur in Betracht, wenn die Dauer der Erwerbstätigkeit 100 Tage nicht übersteigt. 3. Verfahren3.1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung meldet diequellensteuerpflichtige Person der zuständigen Steuerbehörde. Die Meldung hat innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung zu erfolgen und folgende Angaben zu enthalten:
3.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung,Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Sie ist durch den Schuldner der steuerbaren Leistung in Abzug zu bringen. 3.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über dieabgezogene Quellensteuer abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht. 1/2 |
3.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS)
hat der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an zuständige Steuerbehörde zu überweisen.
Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungsstellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen.
Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer.
3.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die
korrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer.
3.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der
Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung.
4. Bescheinigung über den Steuerabzug
Der quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen.
5. Rechtsmittel
Ist die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde verlangen.
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