Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Verwaltungsräten
Kanton Schaffhausen Gültig ab 1. Januar 2026 Steuerverwaltung Keine Neuerungen gegenüber dem Stand per 1. Januar 2025 Direkte Bundessteuer
Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Entschädigungen an Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der
Schweiz 1. Steuerpflichtige PersonenPersonen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz tätig sind, unterliegen für die aus dieser Tätigkeit erhaltenen Vergütungen der Quellensteuer. Das Gleiche gilt für Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von ausländischen Unternehmungen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz, sofern die steuerbaren Leistungen zu Lasten der in der Schweiz unterhaltenen Betriebsstätte ausgerichtet werden. Unter Mitgliedern der Verwaltung oder der Geschäftsführung sind jene Personen zu verstehen, welche strategische Leitungs- oder Aufsichtsfunktionen ausüben, ohne sich mit der laufenden operativen Geschäftsleitung zu befassen. Darunter fallen insbesondere:
Für operative Tätigkeiten erfolgt die Besteuerung nach dem ordentlichen Quellensteuertarif. Bezieht eine Person eine Vergütung sowohl für strategische als auch für operative Aufgaben, so ist der Bruttolohn entsprechend dem Verhältnis der Aufgaben aufzuteilen. 2. Steuerbare LeistungenSteuerbar sind alle Einkünfte, insbesondere Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen, die der steuerpflichtigen Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied der Verwaltung oder der Geschäftsführung der Unternehmung ausgerichtet werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vergütungen nicht der steuerpflichtigen Person direkt, sondern einem Dritten zufliessen. Von der Besteuerung ausgenommen sind einzig die anhand von Belegen nachweisbaren Reise- und Übernachtungsspesen. 3. SteuerberechnungDie Quellensteuer beträgt 25 Prozent der Bruttoleistungen (inkl. Anteil direkte Bundessteuer). Sie wird nicht erhoben, wenn die von einem Schuldner der steuerbaren Leistung ausgerichteten steuerbaren Bruttoeinkünfte in einem Steuerjahr weniger als CHF 300 betragen. 4. Vorbehalt der DoppelbesteuerungsabkommenGemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur besteuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebsstätte hat. Merkblatt Verwaltungsräte 01-2024 | 5. Verfahren5.1 Die Unternehmung als Schuldner der steuerbarenLeistung meldet die quellensteuerpflichtige Person innert acht Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung der zuständigen Steuerbehörde. Die Meldung hat folgende Angaben zur quellensteuerpflichtigen Person zu enthalten:
5.2 Die Quellensteuer ist im Zeitpunkt der Auszahlung,Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig. Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen. 5.3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung hat über dieabgezogenen Quellensteuern abzurechnen, indem er das vollständig ausgefüllte Abrechnungsformular innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Monats bei der zuständigen Steuerbehörde einreicht. 5.4 Bei Kantonen mit Jahresmodell (FR, GE, TI, VD und VS)hat der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer zusammen mit der Abrechnung an zuständige Steuerbehörde zu überweisen. Bei Kantonen mit Monatsmodell (übrige Kantone) hat die Überweisung der Quellensteuer erst nach der Rechnungsstellung durch die zuständige Steuerbehörde zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer hat der Schuldner der steuerbaren Leistung Anspruch auf eine Bezugsprovision von 2 Prozent der abgelieferten Quellensteuer. 5.5 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für diekorrekte Erhebung und Ablieferung der Quellensteuer. 5.6 Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung derQuellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. 6. Bescheinigung über den SteuerabzugDer quellensteuerpflichtigen Person ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer auszustellen. 7. RechtsmittelIst die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, oder hat die quellensteuerpflichtige Person keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, so können diese bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht bei der zuständigen Steuerbehörde verlangen. 1/1 |