Steuern 2019 - Merkblatt für Eigentümer von SH-Grundstücken m. Wohnsitz in anderen Kantonen oder im Ausland

Merkblatt für Eigentümer von 2019 Schaffhauser-Grundstücken mit Wohnsitz Kanton Schaffhausen in einem anderen Kanton oder im Ausland Merkblatt zur Steuererklärung 2019

Steuerpflicht Grundeigentum begründet am Liegenschaftsort ein Spezialsteuerdomizil, wobei im interkantonalen Verhältnis die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze (Ausscheidungsregeln), im internationalen Verhältnis die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge (Doppelbesteuerungsabkommen) Grundlage für die Steuerausscheidung mit dem Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz bilden.

Steuerausscheidung Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamteinkommens und ‑vermögens auf die beteiligten Kantone und Staaten. Dabei werden die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke und der dar‑ aus fliessende Ertrag (Fremd- und Eigenmieten) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Schaffhausen) besteuert. Für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuer­pflichtigen massgebend. Die Schulden und Schuldzinsen werden den beteiligten Kantonen/Staaten proportional, d. h. nach Lage der Gesamt‑ aktiven, zu­gewiesen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle inner‑ und ausserhalb des Kantons Schaff­hausen gelegenen Vermögenswerte und Schulden per 31. Dezember 2019 sowie die gesamten Einkünfte, Aufwendungen und Schuldzinsen deklariert werden.

Steuererklärung Personen, die in mehreren Kantonen oder Staaten steuerpflichtig sind, haben an ihrem Spezial­steuerdomizil (Lie‑ genschaftsort) im Kanton Schaffhausen eine ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Diese Deklaration muss das ge­samte Einkommen und Vermögen – ein­schliesslich das im Kanton Schaffhausen gelege­ne Grundeigentum und den daraus fliessenden Ertrag – enthalten. Es genügt, wenn Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton eine Kopie der im Wohnsitzkanton abgegebenen Steuererklärung, samt Hilfsblättern bezüglich Liegenschaften und Schulden / Schuldzinsen, einreichen. In diesem Fall muss die Steuererklärung des Kantons Schaffhausen nicht ausgefüllt werden, sie dient lediglich als Mäppchen und ist deshalb ebenfalls einzureichen. Auf ein detailliertes Wertschriftenverzeichnis und auf Buchhaltungsunterlagen von Selbständigerwerbenden (sofern sich der Geschäftsbetrieb nicht im Kanton Schaffhausen befindet) kann verzichtet werden. Liegt Grundbesitz in mehreren Schaffhauser-Gemeinden vor, so sind im Hilfsblatt für Liegenschaften­besitzer die detaillierten Steuerwerte, Erträge und Unterhaltskosten einzutragen.

Rechtsmittel Die Steuerausscheidung wird den Steuerpflichtigen zusammen mit der Veranlagungsmitteilung zugestellt. Gegen eine unzulässige Doppelbesteuerung steht im interkantonalen Verhältnis die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz (Ausschöpfung mindestens eines kantonalen Instanzenzugs). Nach Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beginnt die 30-tägige Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht.

Bemessungsgrundlagen Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am 31. Dezember 2019. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Aktiven nach der Dauer der Steuerpflicht (Gewichtungsmethode) zugeteilt. Das steuerbare Einkommen wird nach den Einkünften des Jahres 2019 bemessen. Besteht die Steuerpflicht für das Einkommen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünf‑ ten erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkommen unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.

Liste der Gemeinde­steuerämter Auskünfte siehe Rückseite Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeindesteuerämter und die Kantonale Steuerverwaltung (Tel. 052 632 72 40). Weitere Informationen sind auch unter der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch­ zu finden.

Formular 113/19 (12.19) Seite 1

Liste der

Gemeindesteuerämter

PLZ

Gemeinde

Telefon

Steuerkatasterführer/in

* 8233

Bargen

052 632 77 86

Böhni Simon

* Diese Gemeinden werden

* 8228

Beggingen

052 632 77 86

Böhni Simon

von der Kantonalen

8222

Beringen

052 632 77 86

Böhni Simon

Steuerverwaltung betreut.

8263

8454

Buch

Buchberg

052 742 20 61

044 867 57 23

Apollonia Aulisio

Müller Josef

Anschrift:

* 8236

Büttenhardt

052 632 77 86

Böhni Simon

Kantonale Steuerverwaltung

* 8239

Dörflingen

052 632 77 86

Böhni Simon

Abteilung Gemeindesteuern

J. J. Wepfer-Strasse 6

8214

Gächlingen

052 681 17 28

Studerus Brigitte

8200 Schaffhausen

8215

8261

8224

* 8235

* 8232

* 8212

8213

8216

8262

8455

8200

* 8226

8225

8260

8234

8240

* 8219

8217

Hallau

Hemishofen

Löhningen

Lohn

Merishausen

Neuhausen am Rhf.

Neunkirch

Oberhallau

Ramsen

Rüdlingen

Schaffhausen

Schleitheim

Siblingen

Stein am Rhein

Stetten

Thayngen

Trasadingen

Wilchingen

052 687 08 41

052 741 17 24

052 685 24 40

052 632 77 86

052 632 77 86

052 632 77 86

052 687 00 13

079 418 14 52

052 743 16 37

044 867 21 11

052 632 52 55

052 632 77 86

052 685 22 61

052 742 20 61

052 643 15 70

052 645 04 17

052 632 77 86

052 632 65 04

Senn Ueli

Müller-Hatt Michele

Günter Markus

Böhni Simon

Böhni Simon

Böhni Simon

Müllhaupt Ursula

Rähmi Heinz

Hiltbrunner Doris

Marthaler Nicole

Dalla Vecchia Gianni

Böhni Simon

Studerus Brigitte

Apollonia Aulisio

Gysel Elisabeth

Mahr Stefan

Böhni Simon

Lindenmeyer Matthias

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