Steuern 2020 - Merkblatt für Eigentümer von SH-Grundstücken mit Wohnsitz in anderen Kantonen oder im Ausland
Merkblatt für Eigentümer von 2020 Schaffhauser-Grundstücken mit Wohnsitz Kanton Schaffhausen in einem anderen Kanton oder im Ausland Merkblatt zur Steuererklärung 2020
Steuerpflicht Grundeigentum begründet am Liegenschaftsort ein Spezialsteuerdomizil, wobei im interkantonalen Verhältnis die aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abgeleiteten Besteuerungsgrundsätze (Ausscheidungsregeln), im internationalen Verhältnis die von der Schweiz abgeschlossenen Staatsverträge (Doppelbesteuerungsabkommen) Grundlage für die Steuerausscheidung mit dem Hauptsteuerdomizil am Wohnsitz bilden.
Steuerausscheidung Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamteinkommens und ‑vermögens auf die beteiligten Kantone und Staaten. Dabei werden die im Kanton Schaffhausen gelegenen Grundstücke und der dar‑ aus fliessende Ertrag (Fremd- und Eigenmieten) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Schaffhausen) besteuert. Für den Steuersatz ist das gesamte Einkommen und Vermögen des Steuerpflichtigen massgebend. Die Schulden und Schuldzinsen werden den beteiligten Kantonen/Staaten proportional, d. h. nach Lage der Gesamt‑ aktiven, zugewiesen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle inner‑ und ausserhalb des Kantons Schaffhausen gelegenen Vermögenswerte und Schulden per 31. Dezember 2020 sowie die gesamten Einkünfte, Aufwendungen und Schuldzinsen deklariert werden.
Steuererklärung Personen, die in mehreren Kantonen oder Staaten steuerpflichtig sind, haben an ihrem Spezialsteuerdomizil (Lie‑ genschaftsort) im Kanton Schaffhausen eine ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung einzureichen. Diese Deklaration muss das gesamte Einkommen und Vermögen – einschliesslich das im Kanton Schaffhausen gelegene Grundeigentum und den daraus fliessenden Ertrag – enthalten. Es genügt, wenn Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton eine Kopie der im Wohnsitzkanton abgegebenen Steuererklärung, samt Hilfsblättern bezüglich Liegenschaften und Schulden / Schuldzinsen, einreichen. In diesem Fall muss die Steuererklärung des Kantons Schaffhausen nicht ausgefüllt werden, sie dient lediglich als Mäppchen und ist deshalb ebenfalls einzureichen. Auf ein detailliertes Wertschriftenverzeichnis und auf Buchhaltungsunterlagen von Selbständigerwerbenden (sofern sich der Geschäftsbetrieb nicht im Kanton Schaffhausen befindet) kann verzichtet werden. Liegt Grundbesitz in mehreren Schaffhauser-Gemeinden vor, so sind im Hilfsblatt für Liegenschaftenbesitzer die detaillierten Steuerwerte, Erträge und Unterhaltskosten einzutragen.
Rechtsmittel Die Steuerausscheidung wird den Steuerpflichtigen zusammen mit der Veranlagungsmitteilung zugestellt. Gegen eine unzulässige Doppelbesteuerung steht im interkantonalen Verhältnis die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines Entscheids einer letzten kantonalen Instanz (Ausschöpfung mindestens eines kantonalen Instanzenzugs). Nach Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beginnt die 30-tägige Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht.
Bemessungsgrundlagen Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am 31. Dezember 2020. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Aktiven nach der Dauer der Steuerpflicht (Gewichtungsmethode) zugeteilt. Das steuerbare Einkommen wird nach den Einkünften des Jahres 2020 bemessen. Besteht die Steuerpflicht für das Einkommen nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünf‑ ten erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkommen unterliegen ebenfalls der vollen Besteuerung, werden aber für die Satzbestimmung nicht auf ein Jahreseinkommen umgerechnet.
Liste der Gemeindesteuerämter Auskünfte siehe Rückseite Auskünfte erteilen die zuständigen Gemeindesteuerämter und die Kantonale Steuerverwaltung (Tel. 052 632 72 40). Weitere Informationen sind auch unter der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung, unter www.steuern.sh.ch zu finden.
Formular 113/20 (12.20) Seite 1
Liste der | Gemeindesteuerämter | ||||
PLZ | Gemeinde | Telefon | Steuerkatasterführer/in | ||
* 8233 | Bargen | 052 632 77 86 | Böhni Simon | ||
* Diese Gemeinden werden | * 8228 | Beggingen | 052 632 77 86 | Böhni Simon | |
von der Kantonalen | 8222 | Beringen | 052 632 77 86 | Böhni Simon | |
Steuerverwaltung betreut. | 8263 8454 | Buch Buchberg | 052 742 20 61 044 867 57 23 | Apollonia Aulisio Müller Josef | |
Anschrift: | * 8236 | Büttenhardt | 052 632 77 86 | Böhni Simon | |
Kantonale Steuerverwaltung | * 8239 | Dörflingen | 052 632 77 86 | Böhni Simon | |
Abteilung Gemeindesteuern | |||||
J. J. Wepfer-Strasse 6 | 8214 | Gächlingen | 052 681 17 28 | Studerus Brigitte | |
8200 Schaffhausen | 8215 8261 8224 * 8235 * 8232 * 8212 8213 8216 8262 8455 8200 * 8226 8225 8260 8234 8240 * 8219 8217 | Hallau Hemishofen Löhningen Lohn Merishausen Neuhausen am Rhf. Neunkirch Oberhallau Ramsen Rüdlingen Schaffhausen Schleitheim Siblingen Stein am Rhein Stetten Thayngen Trasadingen Wilchingen | 052 687 08 41 052 741 17 24 052 685 24 40 052 632 77 86 052 632 77 86 052 632 77 86 052 687 00 13 052 687 08 41 052 743 16 37 044 867 21 11 052 632 52 55 052 632 77 86 052 685 22 61 052 742 20 61 052 643 15 70 052 645 04 17 052 632 77 86 052 632 65 04 | Senn Ueli Müller-Hatt Michèle Günter Markus Böhni Simon Böhni Simon Böhni Simon Müllhaupt Ursula Senn Ueli Hiltbrunner Doris Marthaler Nicole Dalla Vecchia Gianni Böhni Simon Studerus Brigitte Aulisio-Schmidtke Apollonia Gysel Elisabeth Mahr Stefan Böhni Simon Lindenmeyer Matthias | |
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