Weisung Corona und Steuern 2020.pdf
COVID-19-Massnahmen und deren Folgen für die Einkommenssteuer 2020 Um der besonderen Situation während der Covid-19-Pandemie Rechnung zu tragen und um die Steuer- erklärung für die Steuerpflichtigen und die Veranlagung zu vereinfachen, können unselbständig Erwer- bende in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten der Verpflegung, Pauschalabzüge für übrige Berufskosten) so geltend machen, wie sie ohne Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie angefallen wären. Insbesondere werden diese Kosten nicht um die Covid-19-bedingten Home-Office-Tage gekürzt. Diese Handhabung schliesst im Gegenzug einen Abzug für Home-Office-Kosten aus.
Werden dennoch Kosten für das Home-Office geltend gemacht, sind diese nachzuweisen. Zudem wer- den insbesondere die Fahrtkosten mit dem Privatauto sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpfle- gung im entsprechenden Umfang gekürzt.
Detailausführungen
1. Steuerliche Folgen für unselbständig erwerbende Personen
1.1 Entschädigung für Kurzarbeit und Erwerbsausfall
In der Regel werden solche Entschädigungen direkt vom Arbeitgeber ausbezahlt und sind folg- lich im Lohnausweis bereits enthalten. Die Anzahl der Kurzarbeitstage muss im Lohnausweis nicht angegeben werden. Arbeitgeber, welche die Kurzarbeitstage dennoch ausweisen wollen, können diese im Feld Bemerkungen des Lohnausweises angeben.
Falls die Entschädigung nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern von der Ausgleichskasse ausge- richtet wird, muss diese separat in der Steuererklärung 2020 deklariert werden. Mit der Steu- ererklärung sind die entsprechenden Bestätigungen der Ausgleichskassen einzureichen.
1.2 Abzugsfähige Berufskosten allgemein (Arbeitsweg, Verpflegung, übrige Berufskosten)
Als Berufskosten können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6'000 (direkte Bundessteuer CHF 3'000) und die notwendigen Mehrkosten für die Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte in Abzug gebracht werden. Zur Abgeltung der übrigen Berufskosten wird ein Pauschalabzug von 3% des Nettolohnes ge- währt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens CHF 2'000 und maximal CHF 4'000. Im Pauscha- labzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider u.a.). Wer nachweisen kann, dass seine tatsächlichen Auslagen den Pauschalabzug übersteigen, kann die effektiven Kosten in Abzug bringen.
1.3 Abzugsfähige Berufskosten während des Jahres 2020
Aus verfahrensökonomischen Gründen und unter Berücksichtigung der besonderen Situation können für diesen Zeitraum weiterhin die üblichen Berufsauslagen für den Arbeitsweg und die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, welche bei einer Tätigkeit am angestammten Ar- beitsplatz angefallen wären, in Abzug gebracht werden. Diese Handhabung schliesst im Gegen- zug einen Abzug für Home-Office-Kosten aus.
Entschädigungen des Arbeitgebers für die Nutzung privater Arbeitszimmer oder Lagerräume (inklusive weiterer Kosten wie Mobiliar, Infrastruktur, Internetzugang u.a.) sind konsequenter- weise zum Lohn zu addieren und stellen keine Spesen dar. Eine Aufrechnung beim Lohn erfolgt, wenn und soweit die Entschädigung CHF 30 / Monat übersteigt.
Home-Office Steuerpflichtige, die Home-Office-Kosten zum Abzug bringen wollen, haben nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für den Abzug eines Arbeitszimmers zu Hause erfüllt sind. Für die Benützung eines privaten Arbeitszimmers kann ein Abzug nur gewährt werden, wenn regel- mässig ein wesentlicher Teil der beruflichen Arbeit zu Hause erledigt wird und in der Privat- wohnung ein besonderer Raum vorhanden ist, welcher zur Hauptsache beruflichen und nicht privaten Zwecken dient. Einzureichen sind Fotografien, aus denen die Benützung als Arbeits- zimmer ersichtlich sind sowie der Mietvertrag für die Wohnung oder das Haus. Zudem ist eine Bestätigung des Arbeitgebers über die im Home-Office geleisteten Arbeitstage einzureichen.
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Home-Office-Kosten anteilmässig im Um- fang der vom Arbeitgeber bestätigten Home-Office-Arbeitstage gewährt. Die Berechnung des Abzugs erfolgt nach der Formel Wohnungs- / Hausmiete oder gegebenenfalls Eigenmietwert / (Anzahl Zimmer + 1). Der so für das Home-Office ermittelte Miet- / Eigenmietwertanteil wird sodann noch auf die Zahl der bestätigten Home-Office-Arbeitstage umgerechnet.
Wird der Abzug für Home-Office-Kosten gewährt, werden auf der anderen Seite die Fahrtkos- ten mit dem Privatauto sowie die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung entsprechend den bestätigten Home-Office-Arbeitstagen gekürzt.
Wenn die Home-Office-Kosten (allenfalls zusammen mit anderen übrigen Berufkosten) tiefer sind als der Pauschalabzug von 3% des Nettolohnes (mind. Fr. 2'000, max. Fr. 4'000), wird statt- dessen der Pauschalabzug gewährt.
Personalcomputer Für den Abzug weiterer Kosten bei Home-Office wie Anschaffung eines Personalcomputers usw. kommen ebenfalls die sonst geltenden Kriterien zur Anwendung. In der Regel gehören die Anschaffungskosten für einen Personalcomputer zu den privaten Lebenshaltungskosten. Ein Abzug ist zulässig, wenn die private Anschaffung für die Berufsausübung notwendig ist, weil der Arbeitgeber verlangt, dass zu Hause auf dem Computer Arbeit erledigt wird. Blosse Nütz- lichkeit genügt nicht. In Zweifelsfällen ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma zu verlangen, die Auskunft gibt über die Art und den Umfang der Tätigkeit, die auf dem privaten Computer ausgeführt werden muss. Wird ein Abzug verlangt, sind im Anschaffungsjahr in der Regel 50% des Anschaffungspreises in der Zusammenstellung der gesamten übrigen Berufsauslagen auf- zuführen. Geschieht dies nicht, so wird angenommen, der Pauschalabzug decke die Computer- kosten. Die Anschaffungskosten sind mit Originalbelegen auszuweisen. Allfällige Beiträge oder Rabatte sind in Abzug zu bringen. Anhand der Belege sollte die Abklärung möglich sein, ob es sich um einen PC oder Zubehör zu beruflicher Nutzung oder rein privater Anwendung (Freizeit- und Spielcomputer) handelt.
1.4 Abzugsfähigkeit von Kinderdrittbetreuungskosten
Die effektiv angefallenen Kinderdrittbetreuungskosten bleiben auch während dieser Zeit ab- zugsfähig, sofern diese tatsächlich entstanden und nachgewiesen sind. Rückerstattungen durch Dritte sind anzurechnen und hierzu eine entsprechende Bestätigung einzureichen.
1.5 Steuerliche Beurteilung von Pauschalspesen bei genehmigtem Spesenreglement
Bereits genehmigte Spesenreglemente behalten grundsätzlich auch während der COVID-Phase ihre Gültigkeit. Solange es sich um kurzfristige und vorübergehende Schwankungen des Ar- beitspensums oder um eine vorübergehende Anordnung von Home-Office handelt, hat dies keinen Einfluss auf die Beurteilung von Pauschalspesen.
2. Steuerliche Folgen für selbständig erwerbende Personen
2.1 Erwerbsausfallentschädigung (Steuererklärung Code 138)
Die Entschädigungen für Erwerbsausfall (Taggelder) sind steuerpflichtig. Da auf diesen ausbe- zahlten Entschädigungen bereits Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden sind, muss dieses Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit als Erwerbsausfall- entschädigung deklariert werden.
2.2 COVID-Kredite
Bei COVID-Krediten bis CHF 500'000 übernimmt der Bund das vollständige Verlustrisiko. Der Zinssatz beträgt aktuell 0.5% auf den vom Bund abgesicherten Darlehen. Die bezahlten Zinsen sind abzugsfähig. Bei Eintritt eines Kreditausfalls mit definitivem Forderungsverzicht liegt ein ausserordentlicher Ertrag vor, der zu versteuern ist.
3. Besonderheit US-amerikanische Bürger
Beinahe alle US-amerikanischen Bürger erhalten – unabhängig von ihrem Wohnort – in Zusam- menhang mit der Covid 19-Pandemie vom amerikanischen Staat USD 1'200. Kinder und Ju- gendliche, die von ihren Eltern finanziell abhängig sind, erhalten USD 500. Bei diesen Zahlun- gen handelt es sich um ein aufgrund Ansässigkeit in der Schweiz bzw. dem Kanton Schaffhau- sen steuerpflichtiges Einkommen (Art. 21 Abs. 1 DBA CH-USA), das hier unter die Einkommens- generalklausel (Art. 16 Abs. 1 StG) fällt. Es erfolgt keine amtliche Meldung über die ausbezahl- ten Beträge. Die Steuerpflichtigen sind für die Deklaration in der Steuererklärung verantwort- lich. Die Steuerbehörden können eine Überprüfung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorneh- men.