Steuern 2021 - Zuwendungen und Spenden

Zuwendungen und Spenden

2021

Kanton Schaffhausen Kantons- und Gemeindesteuern, direkte

Bundessteuern

Hilfsblatt zur

Steuererklärung 2021 PID-Nr.:

Name, Vorname:

Angaben zum Abzug für gemeinnützige Zuwendungen sowie

Spenden und Mitgliederbeiträge an politische Parteien

Erläuterungen – Gemeinnützige Zuwendungen

Eine Liste der von der Kantonalen Vom Nettoeinkommen werden als steuerfreie Beträge abgezogen: die freiwilligen Leistungen von Geld oder anderen Vermögens- Steuerverwaltung für abzugsfähi- werten an den Bund und seine Anstalten, an den Kanton und seine Anstalten, an Schaffhauser Ge­­­­­mein­den und ihre Anstalten

ge freiwillige Zuwendungen an- und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im

Hinblick auf öffentliche oder auf ausschliesslich gemeinnützige

erkannten Institutionen finden Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an politische Parteien im Kanton, wenn die Zuwendungen im Steuerjahr CHF 100

Sie auf unserer Homepage unter erreichen und insgesamt 20% des Nettoeinkommens nicht übersteigen.

www.steuern.sh.ch.

Was fällt unter diesen Abzug?

Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen nur dann, wenn sie einerseits an eine Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit

und mit Sitz in der Schweiz ausgerichtet wurden, und wenn andererseits die betreffende juristische Person aus

öffentlichen oder

ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken von der Steuerpflicht befreit ist.

Nicht abzugsfähig sind Zuwendungen an

juristische Personen mit Sitz im Ausland oder

an juristische Personen, welche im Hin-

blick auf religiöse Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, ebenso an juristische Personen, die gesellige oder sportliche Zwecke

Bescheinigungen / Quittungen

verfolgen (Musikvereine, Fussballclub

etc.).

über CHF 500 sind in Kopieform

(keine Originalbelege) geordnet

beizulegen. Erläuterungen – Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Bei Bedarf können die Steuer­ Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an

politische Parteien sind bis

zu einem Gesamtbetrag von CHF 15‘000 (Kantonssteuer)

verwaltungen im Veranlagungs- bzw. CHF 10‘100 (Direkte Bundesteuer)

abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist, dass die begünstigte Partei im Parteienregister nach

verfahren Quittungen bzw. Art. 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte eingetragen und in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder in

­Bescheinigungen für Spenden einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht hat.

­unter CHF 500 einverlangen.

Abzugsfähig sind nicht nur Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an die Kantonalpartei, sondern auch an die entsprechenden

kommunalen Parteien.

Siehe auch Seite 32 der Wegleitung Zu den Zuwendungen gehören auch die sog. Mandatsbeiträge (Beiträge, die Inhaber politischer Ämter an Parteien

zu leisten haben).

Zuwendungen

Zuwendungen an

Gemeinnützige

Name und Sitz der Institution (genaue Bezeichnung und Adresse)

politische Parteien

Zuwendungen

und Spenden

Übertrag

von Rückseite

Total

285 322

13211 13211

zu übertragen in die

Steuer­erklärung ­

Seite 3, Ziffer 15.6

Berechnung für die Steuererklärung Kantonssteuer

Bundessteuer

Gemeinnützige Zuwendungen und Spenden CHF

CHF

Total, maximal 20% des Nettoeinkommens (Ziff. 22 der Steuererklärung)

324

13211 13211

zu übertragen in die

Steuer­erklärung ­

Seite 3, Ziffer 23.2

zu übertragen in die

Steuer­erklärung ­

Seite 3, Ziffer 23.2

1111211601161

Formular 111/21 (03.21)

Zuwendungen Zuwendungen an Gemeinnützige Name und Sitz der Institution (genaue Bezeichnung und Adresse) politische Parteien Zuwendungen und Spenden

Übertrag

aus Beiblättern

Zwischentotal (bitte auf Vorderseite übertragen)

Bitte wenden 1111211602161