Funtauna: grenchen.ch

100

Gemeindeordnung

Stadt Grenchen 100

GEMEINDEORDNUNG

(GO)

vom 16. Februar 1993

Stand: 20. Juni 2023

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf die §§ 2 und 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 1 - beschliesst:

1. Einleitung

§ 1 GG2 §1 Geltungsbereich und Zweck Diese Gemeindeordnung regelt: a) den Bestand und die Aufgaben der Gemeinde;

b) die Rechtsstellung der Gemeindeangehörigen;

c) die Organisation;

d) den Finanzhaushalt;

e) das Beschwerderecht.

Art. 45 KV

§2 Bestand

Die Stadt Grenchen ist eine Gemeinde im Sinne der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 19863 und des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992.

Sie umfasst das herkömmliche und ihr verfassungsmässig garantierte Gebiet mit allen Personen, die darin wohnen oder sich aufhalten.

Art. 45 KV

§3 Aufgaben

Die Aufgaben der Stadt Grenchen ergeben sich aus der Gemeindeautonomie und der eidgenössischen und kantonalen Verfassungs- und Gesetzgebung.

Die Stadt Grenchen

  1. regelt die Organisation und bestellt die Behörden und Verwaltungsorgane;

  2. hält die öffentliche Sicherheit aufrecht;

  3. bietet eine den Fähigkeiten und Neigungen der Kinder entsprechende Bildung (Unterricht) an;

  4. unterstützt ideelle und kulturelle Tätigkeiten sowie Freizeitaktivitäten;

BGS 131.1; GG

Die Gesetzeshinweise hinter den §§ führen rein informationshalber zu kantonalem Recht: KV = Verfassung des Kantons Solothurn vom 08.06.1986, BGS 111.1; GG = Gemeindegesetz vom 16.02.1992, BGS 131.1; GpR = Gesetz über politische Rechte vom 22.09.1996, BGS 113.111; PBG = Planungs- und Baugesetz vom 03.12.1978, BGS 711.1

BGS 111.1; KV

  1. fördert die Gesundheit der Einwohner und Einwohnerinnen;

  2. sorgt für die öffentliche Wohlfahrt und soziale Sicherheit;

  3. erstellt und unterhält eine Infrastruktur, welche die Energieversorgung und die Entsorgung sicherstellt;

  4. schützt die Umwelt und verwirklicht eine Raumordnung, welche den Boden haushälterisch nutzt;

  5. trifft Massnahmen, welche die kommunale Volkswirtschaft stärken;

  6. strebt einen ausgeglichenen Finanzhaushalt an;

  7. informiert aktiv über Belange der Stadt, welche die Öffentlichkeit betreffen.

2. Gemeindeangehörige § 3 GG §4 Melde- und Hinterlegungspflicht

Wer in der Stadt Grenchen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und seine Ausweispapiere zu hinterlegen. Innert derselben Frist sind Adressänderungen innerhalb der Stadt Grenchen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Die Einwohnerkontrolle überwacht die Einhaltung des Krankenversicherungsobligatoriums und weist nichtversicherte Personen einem Krankenversicherer zu.1

Wer seinen Wohnsitz oder Aufenthalt aufgibt, hat sich innert 14 Tagen abzumelden.

Vermieter und Vermieterinnen von Liegenschaften, Wohnungen oder Zimmern haben jeden Ein- oder Auszug von Mietern und Mieterinnen innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle zu melden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Meldepflicht verletzt, wer die Ausweispapiere nicht hinterlegt oder bei der An- oder Abmeldung die Auskunft verweigert oder unwahre Angaben macht, wird mit Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft.

Der Gemeinderat erlässt eine Gebührenordnung für die Dienstleistungen der Einwohnerkontrolle, insbesondere die Bekanntgabe von Personendaten.2 § 6 GG §5 Datenschutz3 Der Datenschutz richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 21. Februar 20014.

§ 4 Abs. 2 eingefügt mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 4 Abs. 6 in der Fassung gemäss GVB 2307 vom 17. Juni 2003

§ 5 in der Fassung gemäss GVB 2307 vom 17. Juni 2003

InfoDG; BGS 114.1 §6 aufgehoben1 3. Organisation der Gemeinde 3.1. Allgemeine Organisation § 17 GG §7 Organe Organe der Stadt Grenchen sind:

  1. die Gemeindeversammlung;

  2. der Gemeinderat und die Kommissionen;

  3. die Verwaltungsabteilungen. § 18 GG §8 Geschäftsverkehr 1 Geschäfte, die an den Gemeinderat weitergeleitet werden, sind in der Regel zuvor von einer Fachkommission vorzuberaten.

Eingehendere Regelungen kann der Gemeinderat in Pflichtenheften treffen. § 21 GG §9 Einberufung der Gemeindeversammlung2 1 Die Stimmberechtigten sind mindestens sieben Tage im voraus zur Gemeindeversammlung einzuladen. Ort, Datum, Zeit und Traktanden sind anzugeben.

Die Einladung ist im amtlichen Publikationsorgan zu veröffentlichen oder den Stimmberechtigten zuzustellen.

aufgehoben3

Die Anträge des Gemeinderates sowie die entsprechenden Unterlagen liegen während der Einladungsfrist bei der Stadtkanzlei auf. § 24 GG § 10 Einberufung der Behörden4 1 Einladung und Traktandenliste sind den Behördenmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zuzustellen.

Den Mitgliedern des Gemeinderats soll Einladung und Traktandenliste in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

Die entsprechenden Unterlagen sind für die Behördenmitglieder während der Einladungsfrist aufzulegen oder ihnen zuzustellen.

§ 6 (Schutz und Einschränkungen) aufgehoben mit GVB 2307 vom 17. Juni 2003

§ 9 Titel gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 9 Abs. 3 aufgehoben mit GVB 2307 vom 17. Juni 2003

§ 10 Titel gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023 § 26 GG § 11 Beschlussfähigkeit Die Behörden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder oder Ersatzmitglieder, wenigstens aber drei Personen anwesend sind. § 28 ff. GG § 12 Protokollführung und Genehmigung Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird vom Büro genehmigt und an der nächsten Gemeindeversammlung aufgelegt. § 31 GG § 13 Öffentlichkeit der Verhandlungen 1 Die Verhandlungen der Gemeindeversammlung und des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.

Die Stimmberechtigten können die entsprechenden Unterlagen und Protokolle einsehen.

Aus wichtigen Gründen kann das jeweilige Organ beschliessen, die Öffentlichkeit auszuschliessen und die Unterlagen und Protokolle der Einsichtnahme zu entziehen. § 33 GG/GpR § 14 Wahlen und Abstimmungen 1 Urnenwahlen von Gemeindebehörden finden nach dem Proporzverfahren statt.

An der Gemeindeversammlung und in den Behörden ist geheim abzustimmen oder zu wählen, wenn es 1/5 der Stimmberechtigten oder der Mitglieder verlangt. Stehen mehrere Personen zur Wahl, muss geheim gewählt werden. § 41 GG § 15 Archiv 1 Alle wichtigen manuell geführten oder elektronisch gespeicherten Datenbestände der Gemeinde, die für die laufende Verwaltung nicht benützt werden, sind zu archivieren.

Die Gemeinderatskommission erlässt Richtlinien über die Archivierung. §§ 70, 74 GG § 16 Finanzkompetenzen 1 Über Geschäfte, die neue, einmalige Ausgaben zur Folge haben, entscheidet:

  1. der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bis zu einem Betrag von Fr. 10'000.--;

  2. die Gemeinderatskommission bis zu einem Betrag von Fr. 100'000.--;

  3. der Gemeinderat bis zu einem Betrag von Fr. 1'000'000.--;

  4. die Gemeindeversammlung bei einem Betrag von mehr als Fr. 1'000'000.--; übersteigt die Ausgabe Fr. 2'500'000.--, findet die Schlussabstimmung an der Urne statt.

Über Geschäfte, die neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben zur Folge haben, entscheidet:

  1. der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin bis zu einem Betrag von Fr. 1'000.--;

  2. die Gemeinderatskommission bis zu einem Betrag von Fr. 20'000.--;

  3. der Gemeinderat bis zu einem Betrag von Fr. 200'000.--;

  4. die Gemeindeversammlung bei einem Betrag von mehr als Fr. 200'000.--; übersteigt die Ausgabe Fr. 500'000.--, findet die Schlussabstimmung an der Urne statt.

Zur Bestimmung der Zuständigkeit werden den Ausgaben gleichgestellt: Nachtragskredite, Verpflichtungen zu Einnahmenreduktionen, Eigentumsübertragungen, Einräumung von Pfand- und anderen beschränkten dinglichen Rechten, Bürgschaftsverpflichtungen und andere Sicherheitsleistungen (z.B. Defizitgarantie) sowie die Gewährung von Darlehen, ferner die Gründung, Erweiterung oder Aufhebung von Anstalten und Unternehmungen, die Zusammenarbeit der Gemeinden und die Beteiligung an gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmungen.

Beiträge Dritter dürfen zur Bestimmung der Zuständigkeit von der Gesamtausgabe abgezogen werden, wenn die Beiträge rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.

Vorbehalten bleiben die Befugnisse des Gemeinderates (§ 34 Abs. 5 lit. b bis d), der Gemeinderatskommission (§ 37 Abs. 2 lit. c), des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin (§ 57 Abs. 1 lit. g), der Finanzverwaltung (§ 61 Abs. 2) und der Baudirektion (§ 62 Abs. 2 lit.

  1. .1 3.2. Politische Rechte § 42 GG § 17 Allgemeine Mitwirkungsrechte an der Gemeindeversammlung Wer stimmberechtigt ist, kann:

  2. an der Gemeindeversammlung teilnehmen, sich an der Diskussion beteiligen, sowie zu den traktandierten Gegenständen Anträge und zum Verfahren Ordnungsanträge stellen;

  3. eine Motion zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung zuständig ist; die Motion verlangt vom Gemeinderat, der Gemeindeversammlung einen Reglements- oder Beschlussesentwurf vorzulegen;

  4. ein Postulat zu einem Gegenstand einreichen, für den die Gemeindeversammlung oder der Gemeinderat zuständig ist; das Postulat beauftragt den Gemeinderat zu prüfen, ob ein Reglements- oder Beschlussesentwurf zu erarbeiten oder ob eine Massnahme zu treffen oder zu unterlassen sei;

  5. mit einer Interpellation an der Gemeindeversammlung mündlich Auskunft über Gemeindeangelegenheiten verlangen.

§ 16 Abs. 5 in der Fassung gemäss GVB 2820 vom 9. Dezember 2004 § 26 KV § 18 Petition Jeder Einwohner und jede Einwohnerin ist berechtigt, Gesuche und Eingaben an kommunale Organe zu richten. Das zuständige Organ ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres eine begründete Antwort zu geben. § 49 GG § 19 Einberufung der Gemeindeversammlung durch die Stimmberechtigten Ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten kann verlangen, dass innert 60 Tagen eine Gemeindeversammlung einberufen wird. § 50 ff. GG § 20 Obligatorische Urnenabstimmung

Über eine von der Gemeindeversammlung beratene Vorlage ist an der Urne abzustimmen, wenn:

  1. der Gemeindebestand oder das Gemeindegebiet wesentlich verändert werden soll;

  2. die ausserordentliche Gemeindeorganisation eingeführt werden soll;

  3. es die Gemeindeversammlung mit einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten bestimmt;

  4. die einmalige Ausgabe Fr. 2'500'000.-- und die wiederkehrende Ausgabe Fr. 500'000.-- übersteigt;

In diesen Fällen unterbleibt die Schlussabstimmung an der Gemeindeversammlung. § 21 aufgehoben1 § 54 GG § 22 Urnenwahlen An der Urne werden gewählt:

  1. die Mitglieder des Gemeinderates;

  2. die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission;

  3. der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin;2

  4. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin; steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Verfügung, so gilt er oder sie bereits im ersten Wahlgang als in stiller Wahl gewählt.3 3.3. Gemeindeversammlung § 56 ff. GG § 23 Befugnisse Der Gemeindeversammlung stehen folgende, nicht übertragbare Befugnisse zu:

§ 21 (Grundsatzabstimmung) aufgehoben mit GVB 3195 vom 15. Dezember 2005

§ 22 lit. c Wortlaut gemäss GVB 1084 vom 15. Dezember 2016

§ 22 lit. d eingefügt mit GVB 1084 vom 15. Dezember 2016

  1. Sie erlässt und ändert die Gemeindeordnung und die übrigen rechtsetzenden Gemeindereglemente einschliesslich der Personalordnung.

  2. Sie beschliesst: 1. den Voranschlag und den Steuerfuss; 2. die Rechnung; 3. Geschäfte, die neue einmalige Ausgaben (§ 16 Abs. 3) von mehr als 1'000'000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben (§ 16 Abs. 3) von mehr als 200'000 Franken zur Folge haben; vorbehalten bleibt § 37 Abs. 2; 4. Spezialfinanzierungen; 5. zweckgebundene Mittel und ihre Erträge unter Vorbehalt von § 152 des Gemeindegesetzes1 zu anderen Zwecken zu verwenden; 6. einem Zweckverband beizutreten oder aus ihm auszutreten; 7. Namen und Wappen der Gemeinde; 8. über wesentliche Änderungen des Gemeindebestandes oder des Gemeindegebietes.

  3. Sie ermächtigt Organisationen des privaten Rechts, öffentlich-rechtliche Gebühren und Beiträge zu erheben.

  4. Sie übt die Oberaufsicht über alle Gemeindeorgane aus. § 58 GG § 24 Vorberatung der Traktanden 1 Die Gemeindeversammlung kann über einen Verhandlungsgegenstand nur dann gültig beschliessen, wenn ihn der Gemeinderat vorberaten hat und dazu einen bestimmten Antrag stellt.

Nebst seinem Hauptantrag kann der Gemeinderat der Gemeindeversammlung in bestimmter Reihenfolge auch Eventualanträge stellen.

Vorbehalten bleibt die Behandlung dringlich erklärter Motionen und Postulate. § 59 GG § 25 Versammlungsleitung 1 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin leitet die Gemeindeversammlung und sorgt für Ruhe und Ordnung. Er oder sie ist berechtigt, Personen, welche die Verhandlungen stören, wegzuweisen.

Wer mit einer verhandlungsleitenden Verfügung nicht einverstanden ist, hat sich sogleich bei der Gemeindeversammlung zu beschweren, die unverzüglich entscheidet.

BGS 131.3; GG § 60 GG § 26 Büro

Die Gemeindeversammlung wählt Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen.

Sie bilden zusammen mit dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin und dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin das Büro. § 61 GG § 27 Feststellung der Stimmberechtigten Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin

  1. lässt feststellen, wie viele Stimmberechtigte an der Versammlung teilnehmen; vor Abstimmungen kann nachgezählt werden;

  2. kann Nichtstimmberechtigte auf besondere Zuhörerplätze verweisen. § 62 GG § 28 Genehmigung der Traktandenliste Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin lässt die Traktandenliste bereinigen und genehmigen. § 63 GG § 29 Eintreten 1 Zu jedem Traktandum wird zuerst der Antrag des Gemeinderates erläutert.

Danach wird die Diskussion zur Eintretensfrage eröffnet.

Vorbehalten bleibt die Behandlung der Motionen und Postulate (§ 45 des Gemeindegesetzes). § 64 GG § 30 Detailberatung, -abstimmungen 1 Beschliesst die Versammlung, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten.

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin legt fest, wie über die eingereichten Anträge und den Antrag des Gemeinderates abzustimmen ist. § 65 GG § 31 Schlussabstimmung 1 Ist der Verhandlungsgegenstand bereinigt, muss darüber abgestimmt werden.

Ausgenommen sind die Fälle, in welchen an der Urne abzustimmen ist. § 66 GG § 32 Rückkommen 1 Auf einen bereits gefassten Beschluss kann an der gleichen Gemeindeversammlung zurückgekommen werden.

Wird ein Rückkommensantrag gestellt und angenommen, ist der Beschluss aufgehoben; das Geschäft ist erneut zu beraten und zu beschliessen.

3.4. Gemeinderat § 67 ff. GG § 33 Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat zählt 15 Mitglieder.1

Der Gemeinderat bestimmt nach den Erneuerungswahlen die Anzahl der Ersatzmitglieder jeder Liste.

Beim Amtsantritt unterrichtet jedes Mitglied und Ersatzmitglied des Gemeinderates die Stadtkanzlei schriftlich über:2

  1. seine berufliche Tätigkeit und seinen Arbeitgeber;

  2. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien von wirtschaftlichen Unternehmungen und von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;

  3. dauernde Leitungs- und Beratungstätigkeiten für Interessengruppen und Verbände;

  4. Mitwirkung in Parlamenten, Kommissionen und anderen Organen des Bundes, des Kantons und anderer Gemeinden.

Änderungen sind zu Beginn jeden Kalenderjahres anzugeben. 2

Die Stadtkanzlei sorgt dafür, dass die Angaben öffentlich zugänglich sind. Sie kann sie auch in elektronischer Form publizieren.3 § 70 GG § 34 Befugnisse 1 Der Gemeinderat ist das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde.

Er beschliesst und wählt in allen Angelegenheiten, die nicht in der Gesetzgebung, in der Gemeindeordnung oder in anderen rechtsetzenden Gemeindereglementen ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Sachaufgaben:

  1. Vorbereitung der Geschäfte der Gemeindeversammlung;

  2. Vornahme aller Wahlen, die nicht durch die Urne erfolgen oder einer anderen Gemeindebehörde vorbehalten sind;

  3. Aufsicht über die gesamte Stadtverwaltung;

  4. Erlass von Verwaltungsreglementen;

  5. Erlass eines Reglements über Organisation und Zuständigkeiten sowie den Geschäftsverkehr innerhalb der Verwaltung;

§ 33 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 33 Abs. 3 bis 4 eingefügt mit GVB 2987 vom 21. Juni 2005

§ 33 Abs. 5 eingefügt mit GVB 2987 vom 21. Juni 2005

  1. Erlass eines Reglements über die Ausrichtung von Sitzungsgeldern und Verdienstausfallentschädigungen für die Teilnahme an Sitzungen von Behörden und an Delegationen im Auftrage der Behörden;

  2. Erlass von Gebührenordnungen für die Benützung des öffentlichen Grund und Bodens, für die Benützung gemeindeeigener Liegenschaften und Einrichtungen sowie über Kanzleigebühren;

  3. Über Aufsichtsanzeigen, die grundsätzlich das Handeln der Stadtverwaltung betreffen, und gegen von ihm gewählte Personen entscheidet der Gemeinderat.1 4 Der Gemeinderat kann bestimmte Geschäfte allgemein oder in besonderen Fällen an die Gemeinderatskommission, eine andere Kommission oder eine Verwaltungsabteilung delegieren.

Er verfügt über folgende Finanzkompetenzen:

  1. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben (§ 16 Abs. 3) bis zum Betrage von 1'000'000 Franken sowie über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben (§ 16 Abs. 3) bis zum Betrage von 200'000 Franken; vorbehalten bleibt § 37 Abs. 2;

  2. Bewilligung von dringlichen Nachtragskrediten im Sinne von § 146 des Gemeindegesetzes von mehr als 1'000'000 Franken für einmalige und mehr als 200'000 Franken für jährlich wiederkehrende Ausgaben, sofern die Mehrausgabe nicht voraussehbar war, notwendig und unaufschiebbar ist; der dringliche Nachtragskredit ist der Gemeindeversammlung zur Kenntnis zu bringen;

  3. Bewilligung der für die Verwaltungstätigkeit unerlässlichen Ausgaben, sofern kein genehmigter Voranschlag vorliegt.

  4. Beschlussfassung über Bürgschaftsverpflichtungen und die Einräumung anderer Sicherheiten im Zusammenhang mit der Aufnahme oder Erneuerung von Darlehen und Anleihen.2 § 71 GG § 35 Vorberatung und Referentensystem 1 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin oder der Gemeinderat kann die Geschäfte von einzelnen Mitgliedern oder Kommissionen vorberaten lassen.

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin oder der Gemeinderat kann für einzelne Geschäfte ein Mitglied des Gemeinderates als Referent einsetzen.

Als Referenten eingesetzte Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt, an den Sitzungen der Kommissionen mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 34 Abs. 3 lit h in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 34 Abs. 5 lit. d eingefügt mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000 3.5. Gemeinderatskommission § 73 GG § 36 Zusammensetzung 1 Die Gemeinderatskommission zählt 5 Mitglieder.1

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin und der Vizestadtpräsident oder die Vizestadtpräsidentin gehören der Gemeinderatskommission von Amtes wegen an.

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte die übrigen Mitglieder und für jede in der Gemeinderatskommission vertretene Partei ein Ersatzmitglied.2

Bei der Wahl sind die im Gemeinderat vertretenen Parteien angemessen zu berücksichtigen. § 74 GG § 37 Befugnisse 1 Die Gemeinderatskommission hat folgende Sachaufgaben:

  1. Vorberatung der Geschäfte des Gemeinderates, die ihr vom Stadtpräsidenten, der Stadtpräsidentin oder dem Gemeinderat zugewiesen werden;

  2. Wahlen der Beamten und Angestellten, die ihr durch die Personalordnung übertragen sind;

  3. Instruktion und Kontrolle der Vertreter und Vertreterinnen der Stadt Grenchen in privat- und öffentlich-rechtlichen Unternehmungen, Körperschaften und Stiftungen;

  4. Abschluss von Verträgen mit den SWG über Erbringung und Verrechnung von Dienstleistungen;2

  5. Beschlussfassung über allgemeine Miet- und Pachtzinsänderungen für gemeindeeigene Liegenschaften, soweit nicht die Baudirektion zuständig ist;3

  6. Erlass von Richtlinien über den Abschluss von Sach- und Personenversicherungen;

  7. Beschlussfassung in Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung; sie kann ausnahmsweise innovative und umweltgerechte Firmen mit guter Qualifikationsstruktur und interessanten Arbeitsplätzen unterstützen, um die Wirtschaftsstruktur auf eine breite Basis zu stellen und die Innovationskraft der Wirtschaft zu stärken.4

  8. Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates, soweit der Vollzug nicht anderen Behörden oder Amtsstellen übertragen ist;

§ 36 Abs. 1 und Abs. 3 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 37 Abs. 1 lit. d eingefügt mit GVB 9608 vom 29. November 1995. Bezeichnung gemäss GVB 1021 vom 15. Dezember 2009.

§ 37 Abs. 1 lit. e in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 37 Abs. 1 lit. g in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

  1. Beschlussfassung über die Verwendung vorhandener Kredite und die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, soweit dafür nicht andere Behörden oder Amtsstellen zuständig sind;1

  2. Genehmigung von Abrechnungen über Kredite der Investitionsrechnung unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Bau-, Planungs- und Umweltkommission und des Gemeinderates;2

  3. Erstellen des Finanzplanes zuhanden des Gemeinderats; 4

  4. Überwachung der Tätigkeit des Polizeiinspektorats;3

  5. Erledigung militärischer Angelegenheiten;

  6. Entscheid über Beschwerden gegen Beschlüsse der Kommissionen und Verfügungen der Amtsstellen, soweit kein direkter Weiterzug an eine kantonale Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.4

  7. Ausübung des Disziplinarrechts;4

  8. weitere ihr durch Reglemente oder Gemeinderatsbeschlüsse zugewiesene Aufgaben.

Die Gemeinderatskommission hat folgende Finanzkompetenzen:

  1. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben (§ 16 Abs. 3) bis zum Betrage von 100'000 Franken sowie über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben (§ 16 Abs. 3) bis zum Betrage von 20'000 Franken;

  2. Beschlussfassung über den Erwerb von Liegenschaften und dinglichen Rechten an solchen im Rahmen der bewilligten Kredite; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion;5

  3. Beschlussfassung über Verkauf sowie Tausch und die Einräumung von Bau- und anderen beschränkten dinglichen Rechten an Liegenschaften des Finanzvermögens; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Baudirektion;1 3 Beschlüsse der Gemeinderatskommission können gemeindeintern nicht mit Beschwerde angefochten werden. § 75 GG § 38 Referentensystem Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin oder die Kommission kann für einzelne Geschäfte ein Kommissionsmitglied als Referenten bezeichnen.

§ 37 Abs. 1 lit. i in der Fassung gemäss GVB 574 vom 23. Juni 1998

§ 37 Abs. 1 lit. k, l und o eingefügt mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 37 Abs. 1 lit. m in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 37 Abs. 1 lit p eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 37 Abs. 2 lit. b und c in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000 § 39 aufgehoben1 § 40 aufgehoben2 § 40a aufgehoben3 4. Kommissionen § 99 ff. GG § 41 Art und Zahl 1 Der Gemeinderat wählt folgende Kommissionen mit folgender Mitgliederzahl:

  1. aufgehoben4

  2. aufgehoben5

  3. aufgehoben7

  4. aufgehoben8

  5. aufgehoben9

  6. aufgehoben10

  7. aufgehoben11

  8. aufgehoben11

  9. aufgehoben12

  10. aufgehoben14

§ 39 (Ausschuss für Geschäftsprüfung) aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 40 (Ausschuss für Personalfragen) aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 40a (Informatik-Ausschuss) aufgehoben mit GVB 3416 vom 29. Juni 2006

§ 41 Abs. 1 lit. a aufgehoben mit GVB 3417 vom 29. Juni 2006

§ 41 Abs. 1 lit. b aufgehoben mit GVB 1006 vom 18. September 2008

§ 41 Abs. 1 lit. c in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 41 Abs. 1 lit. d aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 41 Abs. 1 lit. e aufgehoben mit GVB 172 vom 24. Juni 1997

§ 41 Abs. 1 lit. f aufgehoben mit GVB 9853 vom 20. Juni 1996

§ 41 Abs. 1 lit. i aufgehoben mit 9608 vom 29. November 1995

§ 41 Abs. 1 lit. k und l aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 41 Abs. 1 lit. m aufgehoben mit Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 41 Abs. 1 lit. n in der Fassung gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 41 Abs. 1 lit. o aufgehoben mit GVB 9184 vom 8. Dezember 1994

Der Gemeinderat wählt für Siebnerkommissionen vier, für Fünferkommissionen drei und für das Wahlbüro acht Ersatzmitglieder.1

Bei der Wahl sind die Geschlechter und die im Gemeinderat vertretenen Parteien in der Regel angemessen zu berücksichtigen.

Die Kommissionen konstituieren sich selbst.

Der Gemeinderat kann Pflichtenhefte für die einzelnen Kommissionen erlassen und weitere, nichtständige Kommissionen einsetzen und ihre Zusammensetzung und Aufgaben regeln. §§ 101-103 GG § 42 Rechnungsprüfungskommission (RPK)2,3 1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus sieben Mitgliedern. Sie müssen die vom Kanton vorgegebenen Fachkompetenzen und Unabhängigkeitserfordernisse erfüllen.

Sie überwacht den Finanzhaushalt und prüft die Jahresrechnung nach den Vorschriften des Gemeindegesetzes.

Die Gemeindeversammlung kann bestimmen, dass eine externe Revisionsstelle anstelle der Rechnungsprüfungskommission eingesetzt wird.

§ 42bis Geschäftsprüfungskommission (GPK) 1 Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.

Die Mitglieder werden vom Gemeinderat gewählt.

Bei der Stadt Grenchen angestellte Personen (ausgenommen Lehrpersonen) sowie ordentliche Mitglieder der Gemeinderatskommission dürfen der Geschäftsprüfungskommission nicht angehören.

Die Geschäftsprüfungskommission prüft nach den nachstehenden Bestimmungen die Geschäftsführung der Stadtverwaltung, soweit diese nicht der direkten Fachaufsicht durch eine kantonale Behörde untersteht.

Gegenstand der Geschäftsprüfung ist die ordnungsgemässe Geschäftsführung nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, der Zweckmässigkeit, der Effektivität und der Zielkonformität. Mit einzelnen Geschäftsvorfällen befasst sich die Kommission nur, um daraus allgemeine Erkenntnisse zu gewinnen.

§ 41 Abs. 2 in der Fassung gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 42, 42bis und ter gemäss GVB 1127 vom 4. Dezember 2019

§ 42, 42bis und ter Titel eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023 § 42ter Gemeinsame Regeln für die RPK und GPK 1 Die Rechnungsprüfungs- wie auch die Geschäftsprüfungskommission konstituieren sich selbst, soweit das Pflichtenheft keine Regelungen enthält. Sie kann für die Behandlung einzelner Geschäfte Ausschüsse bilden.

Diese Kommissionen können in ihrem Zuständigkeitsbereich

  1. vom Stadtpräsidium, den Kommissionspräsidien sowie den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungsabteilungen Auskünfte, Berichte und Unterlagen verlangen,

  2. nach Information des Stadtpräsidiums und der betroffenen Abteilungsleitung Inspektionen durchführen,

  3. im Einverständnis mit der zuständigen Abteilungsleitung Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen der Verwaltung befragen. Der Abteilungsleiter oder die Abteilungsleiterin kann an der Befragung teilnehmen, Fragen stellen und ergänzende Auskünfte erteilen.

Die Befreiung vom Amtsgeheimnis richtet sich nach der Personalordnung. Soweit Kommissionsmitglieder Kenntnis von Äusserungen oder Akten erhalten, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, sind sie ihrerseits an das Amtsgeheimnis gebunden.

Die Rechnungsprüfungs- wie auch die Geschäftsprüfungskommission erstatten dem Gemeinderat Bericht über die Geschäftsprüfung. Stellen sie Mängel fest oder wollen sie Empfehlungen abgeben, geben sie dem Stadtpräsidium und dem Präsidium der betroffenen Kommission oder der Leitung der betroffenen Abteilung vorab Gelegenheit zur Stellungnahme.

Beseitigt der Gemeinderat Mängel und Beanstandungen nicht innert angemessener Frist, kann die Rechnungsprüfungs- wie auch die Geschäftsprüfungskommission die Gemeindeversammlung informieren.

Der Gemeinderat regelt in einem Pflichtenheft die Aufgaben und Kompetenzen der Rechnungsprüfungs- wie auch der Geschäftsprüfungskommission. Im Pflichtenheft der Geschäftsprüfungskommission können insbesondere die Möglichkeit der Delegation von Prüfungshandlungen und des Beizugs externer Sachverständiger, das Wahlprozedere sowie Wahlausschlusskriterien vorgesehen werden. § 101 ff. GG/GpR § 43 Wahlbüro1 1 Die Gemeinderatskommission legt die Wahllokale und Öffnungszeiten fest.

Das Wahlbüro konstituiert sich selbst.

Die Aufgaben des Wahlbüros richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte 2. Es überwacht insbesondere die Stimmabgabe bei Wahlen und Abstimmungen und ermittelt die Resultate.

§ 43 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

BGS 113.111; GpR § 44 aufgehoben1 § 45 aufgehoben2 § 46 Bau-, Planungs- und Umweltkommission3 1 Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission behandelt die städtischen Bauvorhaben, Fragen der Ortsplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes sowie der Gesundheitsvorsorge und -fürsorge.

Ihre Aufgaben und Befugnisse richten sich insbesondere nach dem Planungs- und Baugesetz4, der kantonalen Bauverordnung5 und dem Bau- und Zonenreglement, dem Submissionsreglement und dem Umweltschutzreglement der Stadt Grenchen.

Sie beaufsichtigt die Baudirektion. Sie genehmigt Bauabrechnungen, soweit keine bewilligungspflichtigen Nachtragskredite erforderlich sind. § 47 aufgehoben6 § 48 aufgehoben7 § 49 aufgehoben8 § 50 aufgehoben9 § 51 aufgehoben10 § 52 Kulturkommission Die Kulturkommission ist Fachkommission für alle Belange der Kultur.

§ 53 Jugendkommission Die Jugendkommission ist Fachkommission für alle Belange der Jugend.

§ 44 (Vormundschaftsbehörde und Sozialhilfekommission aufgehoben mit GVB 1006 vom 18. September 2008

§ 45 (Schulkommission) aufgehoben mit GVB 3417 vom 29. Juni 2006

§ 46 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

BGS 711.1; PBG

BGS 711.61; KBV

§ 47 (Planungs- und Umweltkommission) aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 48 (Umweltkommission) aufgehoben mit GVB 172 vom 24. Juni 1997

§ 49 (Polizei- und Gesundheitskommission) aufgehoben mit GVB 9853 vom 20. Juni 1996

§ 50 (Werkkommission) aufgehoben mit GVB 9608 vom 29. November 1995

§ 51 (Steuerkommission) aufgehoben mit GVB 9184 vom 8. Dezember 1994 § 54 aufgehoben1 § 55 aufgehoben1 5. Behördenmitglieder, Beamte, Beamtinnen und Angestellte § 120 GG § 56 Dienstverhältnis2 Wahlvoraussetzungen sowie Rechte und Pflichten der Gemeindeangestellten und der beamteten Personen sind in der Personalordnung, resp. der Beamtenordnung geregelt. § 126 GG § 57 Stadtpräsident oder Stadtpräsidentin 1 Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin leitet und koordiniert die Gemeindegeschäfte. Ihm oder ihr unterstehen alle im Dienst der Stadt Grenchen stehenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Er oder sie hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Sitzungsleitung in der Gemeindeversammlung, dem Gemeinderat und der Gemeinderatskommission

  2. Vertretung der Gemeinde nach aussen;

  3. Beschlussfassung über Prozessführung, Erteilung von Prozessvollmachten und Abschluss von Vergleichen in dringenden Fällen; solche Beschlüsse sind der zuständigen Behörde umgehend zur Genehmigung zu unterbreiten;

  4. Vorbereitung der Traktanden der Sitzung der Gemeinderatskommission und des Gemeinderates;

  5. Einleitung von Impropriations- und Enteignungsverfahren, Stellung und Rückzug von Strafanträgen;3

  6. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrage von 10'000 Franken sowie über neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrage von 1'000 Franken;

  7. auf Antrag des Regionalen Führungsstabes Bewilligung von dringlichen Krediten in Katastrophen und Notlagen bis zu einem Betrag von Fr. 300'000.--;4

  8. Provisorische Anstellung des Personals, soweit dafür nicht der Gemeinderat zuständig ist;

  9. Führung und Überwachung der Wirtschaftsförderung.

§ 54 (Finanzkommission) und § 55 (Rekurskommission) aufgehoben mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 56 Absatz gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 57 Abs. 2 lit. e in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 57 Abs. 2 lit. g eingefügt mit GVB 2820 vom 9. Dezember 2004

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin führt zusammen mit dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin die rechtsverbindliche Unterschrift für die Stadt Grenchen. Die Gemeinderatskommission kann weitere Unterschriftenberechtigungen festlegen.

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin wird bei Abwesenheit oder Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von der Vizepräsidentin vertreten.

§ 58 Verwaltungsabteilungen Die Verwaltungsabteilungen vollziehen die Beschlüsse der Behörden und verfügen über die bewilligten Kredite.

§ 59 Stabsdienste 1 Die Stabsdienste umfassen das Personalamt1, die Stadtkanzlei und den Rechtsdienst. Der Rechtsdienst vertritt die Stadt in Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden.2 2 Sie sind dem Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin direkt unterstellt.

Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin kann einem Vorsteher oder einer Vorsteherin eines Stabsdienstes oder einer Abteilung von Fall zu Fall weitere Stabsaufgaben übertragen.

Der Gemeinderat kann die Leitung des Personalamtes3 dem Rechtskonsulenten oder der Rechtskonsulentin übertragen.

Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin einen Informatikbeirat aus drei bis fünf Personen wählen, der in Fragen der Informationstechnologie beratende Funktionen ausübt.4 § 131 GG § 60 Stadtkanzlei 1 Die Stadtkanzlei führt das Sekretariat der Gemeindeversammlung, des Gemeinderates, der Gemeinderatskommission, des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin und des Rechtsdienstes. Einwohnerkontrolle und Stadtarchiv sind ihr unterstellt.5 2 Der Gemeinderat wählt einen Stadtschreiber oder eine Stadtschreiberin.

Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin leitet die Stadtkanzlei und ist insbesondere verantwortlich, dass:

  1. in der Gemeindeversammlung, im Gemeinderat und in der Gemeinderatskommission das Protokoll geführt wird;

  2. die Gemeindeversammlung ordnungsgemäss einberufen wird;

§ 59 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1090 vom 20. Juni 2017

§ 59 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 59 Abs. 4 in der Fassung gemäss GVB 1090 vom 20. Juni 2017

§ 59 Abs. 4 und 5 eingefügt mit GVB 3416 vom 29. Juni 2006

§ 60 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1007 vom 16. Dezember 2008

  1. die Reglemente und Gemeindebeschlüsse öffentlich bekannt gemacht werden;

  2. die Akten geordnet verwaltet und aufbewahrt werden;

  3. das Archiv verwaltet und erschlossen wird.

Der Gemeinderat kann der Stadtkanzlei und dem Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin in der Stellenbeschreibung weitere Aufgaben übertragen.

Zur Beglaubigung der Unterschriften und Handzeichen von Privaten sowie von Abschriften und Auszügen privater Natur sind neben Stadtpräsident/in und Stadtschreiber/in folgende Personen befugt: Vizestadtpräsident/in und stellvertretende Stadtschreiber/innen.1 § 60a aufgehoben2 § 132 GG § 61 Finanzverwaltung 1 Die Finanzverwaltung führt den Finanzhaushalt und die Rechnung der Stadt Grenchen, entwirft den Finanzplan und den Voranschlag. Sie ist für die Aufnahme von Darlehen und Anleihen zur Deckung des Finanzierungsfehlbetrages, zur Finanzierung beschlossener Anlagen des Finanzvermögens und zur Ablösung bestehender Darlehen und Anleihen zuständig.3 2 Die Finanzverwaltung überwacht das Finanzgebaren der Verwaltungsabteilungen und überprüft alle Ausgaben auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Sie bewilligt Kreditüberschreitungen bis 10% des Budgetkredits, maximal aber bis Fr. 1'000.--.4 3 Die Finanzverwaltung führt das Steuerregister, besorgt das Inkasso der Steuern, Gebühren und anderen Forderungen der Stadt, soweit nicht eine andere Abteilung damit betraut ist. Sie schliesst im Rahmen behördlicher Grundsatzentscheide Sach- und Haftpflichtversicherungsverträge ab.2 4 Der Gemeinderat wählt einen Finanzverwalter oder eine Finanzverwalterin.

Der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin ist insbesondere verantwortlich, dass das Vermögen der Stadt und das ihr anvertraute Vermögen zweckmässig verwaltet werden.

Der Gemeinderat regelt in der Stellenbeschreibung die Aufgaben und Kompetenzen sowie die Unterschriftsberechtigung. § 135 PBG § 62 Baudirektion 1 Die Baudirektion ist für das gesamte Bauwesen der öffentlichen Hand, die Stadtplanung, das Baukontrollwesen und den Vollzug der Vorschriften über die Personenschutzräume und die Hygiene in Wohn- und anderen Gebäuden zuständig. Sie besorgt den Unterhalt der öffentlichen Strassen, Kanalisationen, Park- und Gartenanlagen, die Friedhofgärtnerei und

§ 60 Abs. 5 eingefügt mit Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§60a (Standortmarketing & Kultur) aufgehoben mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 61 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 61 Abs. 2 und Abs. 3 eingefügt mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000 das städtische Entsorgungswesen, führt den Leitungskataster der Stadt Grenchen und verwaltet die Liegenschaften des Finanzvermögens.1 2 Die Baudirektion ist insbesondere zuständig für:

  1. den Erwerb von Grundstücken und anderen dinglichen Rechten für Strassen, Trottoirs und Plätze im Rahmen bewilligter Objektkredite der Investitionsrechnung;

  2. den Erwerb von Grundstücken und anderen dinglichen Rechten für kleinere Erweiterungen des Strassen- und Kanalisationsnetzes im Rahmen bewilligter Kredite der laufenden Rechnung bis zum Betrag von Fr. 20'000.-- pro Geschäft;

  3. den Verkauf von nicht mehr benötigtem Strassenareal bis zum Betrag von Fr. 20'000.-- pro Geschäft;

  4. den Abschluss von Vereinbarungen bei vorzeitiger Erstellung von Erschliessungsanlagen;

  5. die Anpassung von Miet- und Pachtzinsen der städtischen Liegenschaften an die Teuerung und veränderte Hypothekarzinsen;

  6. das Erteilen von Konzessionen für die Nutzung des öffentlichen Grundes.2 3 Im Übrigen richten sich ihre Aufgaben und Befugnisse nach dem Planungs- und Baugesetz, der kantonalen Bauverordnung und dem Bau- und Zonenreglement, dem Submissionsreglement und dem Umweltschutzreglement der Stadt Grenchen sowie den weiteren einschlägigen Erlassen und Beschlüssen.3 4 Der Gemeinderat wählt einen Stadtbaumeister oder eine Stadtbaumeisterin. 2 § 63 Schulen4 1 Die Gesamtschulleitung verantwortet die Führung der Schulen Grenchen und der Schulverwaltung.

Sie arbeitet mit einer ressortorientierten Geschäftsleitung.

Der Gemeinderat wählt die Gesamtschulleiterin oder den Gesamtschulleiter.

Die Gesamtschulleiterin oder der Gesamtschulleiter ist direkt dem Stadtpräsidium unterstellt.

§ 64 Schutz und Rettung5 1 ‘Schutz und Rettung’ umfassen Feuerwehr, Polizeiinspektorat, Rettungsdienst und Zivilschutz.

§ 62 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 2820 vom 9. Dezember 2004

§ 62 Abs. 2 eingefügt mit GVB 1294 vom 20. Juni 2000

§ 62 Abs. 3 und Abs. 4 in der Fassung gemäss GVB 1294 vom 20. Juni 2000

Titel und § 63 in der Fassung gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015; in Kraft ab 1. August 2016

Titel und § 64 in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

Der Gemeinderat beschliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen über Vereinbarungen, z.B. betreffend den Rettungsdienst.

Der Gemeinderat kann eine Kommission von 3 – 7 Mitgliedern einsetzen.

§ 65 Gemeindepolizeiliche Aufgaben1 1 Für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung nimmt die Stadt Aufgaben im Rahmen der Gemeindekompetenzen wahr. Dazu gehören u.a. die Regelung der Nutzung des öffentlichen Grunds, wirtschaftspolizeiliche Aufgaben, Verkehrsmassnahmen.

Soweit für solche Aufgaben nicht ein anderes Organ oder eine andere Verwaltungsstelle zuständig ist, werden sie durch das Polizeiinspektorat besorgt.

§ 65bis Zivilschutz2,3 1 Der Zivilschutz führt das Sekretariat der Regionalen Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzkommission und ist für die Administration der Regionalen Zivilschutzorganisation zuständig.

Er verwaltet die Zivilschutzanlagen der Stadt Grenchen und ist für die periodische Schutzraumkontrolle und die Schutzraumzuweisungsplanung zuständig.

Der Zivilschutzkommandant oder die Zivilschutzkommandantin leitet den Zivilschutz.

§ 66 Soziale Dienste4,5 1 Die Sozialen Dienste besorgen Aufgaben im Beistandsschafts-, Sozialhilfe-, Asyl- und Flüchtlingswesen sowie im Bereich der Sozialversicherungen im Rahmen der von Bund und Kanton vorgegebenen kommunalen Zuständigkeiten.

Sie fördern die interinstitutionelle Zusammenarbeit und arbeiten mit privaten Organisationen in ihrem Fachbereich zusammen.

Sie erfüllen die Aufgaben der Sozialen Dienste Oberer Leberberg gemäss dem Vertrag über die Sozialregion Oberer Leberberg.

Der Gemeinderat wählt einen Leiter oder eine Leiterin der sozialen Dienste.

Geänderter Titel und § 65 in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 23. Juni 2023

Titel und § 65bis eingefügt mit GVB 2820 vom 9. Dezember 2004

In § 65bis wurde die Bezeichnung „Amt für Zivilschutz“ ersetzt durch „Zivilschutz“, vgl. GVB 1032 vom 21. Dezember 2010; in Kraft getreten am 1. September 2011 (GRB 2955 vom 9. Juni 2015)

Titel in der Fassung gemäss GVB 1006 vom 18. September 2008

§ 66 Abs. 1 und 2 in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023 §§ 120, 126 GG § 67 Besondere Beamtenverhältnisse1 1 Die Befugnisse des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin im Bereich Inventaraufnahme werden an den Inventurbeamten oder die Inventurbeamtin übertragen. Die Wahl erfolgt durch den Gemeinderat und dieser regelt die Stellvertretung.

Der Gemeinderat wählt den Friedensrichter oder die Friedensrichterin und regelt die Stellvertretung.

Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht. Die Arbeitsbedingungen werden vom Gemeinderat festgelegt, soweit das kantonale Recht keine Vorschriften enthält. § 68 aufgehoben2 6. Finanzhaushalt § 138 GG § 69 Finanzplan 1 Der Gemeinderat beschliesst periodisch den Finanzplan.

Der Gemeinderat kann den Finanzplan für Behörden und Verwaltung verbindlich erklären. § 139 ff. GG § 70 Voranschlag 1 Der Voranschlag enthält den mutmasslichen Aufwand und Ertrag, sowie die geplanten Investitionen des Finanzhaushaltes der Gemeinde.

aufgehoben3

Durch Gesetz, Verordnung, Gemeindereglement, Gemeindebeschluss oder Urteil festgelegte oder bestimmbare Einnahmen und Ausgaben sind entsprechend in den Voranschlag aufzunehmen.

Sollen gebundene Ausgaben oder Einnahmen aufgehoben werden, sind die entsprechenden Gemeindereglemente oder Gemeindebeschlüsse unter einem besonderen Traktandum aufzuheben oder zu ändern.

Mit dem Voranschlag ist festzulegen, wie die Ausgaben finanziert werden.

Im Voranschlag ist der Steuerfuss für das nächste Jahr festzusetzen.

Der Steuerfuss ist so zu bemessen, dass der voraussichtliche Steuerertrag mit dem übrigen Ertrag mittelfristig den Aufwand der laufenden Rechnung einschliesslich der notwendigen Abschreibungen finanziert.

§ 67 Abs. 1 in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023, geänderter Titel und Abs. 2 und 3 eingefügt

§ 68 (Wirtschaftsförderung) aufgehoben gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 70 Abs. 2 aufgehoben mit GVB 9608 vom 29. November 1995 § 142 GG § 71 Neue Ausgaben unter einem besonderen Traktandum 1 Bevor über den Voranschlag beschlossen wird, sind nicht gebundene einmalige Ausgaben (§ 16 Abs. 3), die Fr. 1'000'000.-- und jährlich wiederkehrende Ausgaben, die Fr. 200'000.-- übersteigen, von der Gemeindeversammlung unter einem besonderen Traktandum zu beschliessen.

Vorbehalten bleibt die Urnenabstimmung gemäss § 20 lit. c und d. § 135bis GG § 71bis Internes Kontrollsystem (IKS)1 1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

Der Gemeinderat regelt die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems. § 155 ff. GG § 72 Rechnungsprüfung2 1 Für die Rechnungsprüfung wird eine aussenstehende Fachstelle beigezogen, die mitwirkt.

Die Gemeindeversammlung bestimmt die Fachstelle. Die Mandatsdauer beträgt minimal ein Jahr und maximal vier Jahre.

Die Gemeindeversammlung kann die Rechnungsprüfung einer externen Fachstelle übertragen.3 7. Unternehmen4 § 158 ff. GG § 73 SWG5 1 Unter der Firma "SWG" besteht eine selbständige öffentlich-rechtliche Unternehmung der Stadt Grenchen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Die Organe der SWG sind:

  • der Verwaltungsrat

  • die Direktion

  • die Revisionsstelle

Organisation, Aufgaben und Befugnisse werden in den Statuten der SWG geregelt.

§ 71bis eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 72 in der Fassung gemäss GVB 3195 vom 15. Dezember 2005

§ 72 Abs. 3 eingefügt mit GVB 1085 vom 15. Dezember 2016

Titel eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 73 Titel und Text in der Fassung gemäss GVB 1021 vom 15. Dezember 2009 8. Zusammenarbeit der Gemeinden § 164 ff. GG § 74 Öffentlich-rechtliche Verträge und Zweckverbände1 1 Die Stadt Grenchen gehört folgenden Zweckverbänden an: 1. Zweckverband Abwasserregion Grenchen 2. Zweckverband Leugenen 2 Die Stadtkanzlei führt ein Verzeichnis der gültigen öffentlich-rechtlichen Verträge.

9. Rechtsschutz2 § 197 ff. GG § 75 Beschwerde3 1 Wer von einer Verfügung oder einem Beschluss Angestellten, Beamten oder Kommissionen besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann bei der Gemeinderatskommission als kommunal letzte Instanz Beschwerde führen, soweit nicht unmittelbar ein Rechtsmittel an eine Behörde des Kantons oder des Bundes offen steht.

aufgehoben

Die Beschwerde ist auch zulässig wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung.

Beschwerden sind innert 10 Tagen, seit der anzufechtende Beschluss öffentlich bekanntgemacht oder schriftlich mitgeteilt wurde, einzureichen.

Beschlüsse und Entscheide der Gemeinderatskommission, des Gemeinderates und der Gemeindeversammlung können nach Massgabe des kantonalen Rechts an den Kanton weitergezogen werden.

Die Vorschriften der Spezialgesetzgebung insbesondere des Bau- und Zonenreglements, des Reglements über Erschliessungsbeiträge und –gebühren und des Submissionsreglements bleiben vorbehalten.

§ 75bis Aufsichtsanzeige4 1 Aufsichtsanzeigen werden auf dem Dienstweg behandelt, das heisst je nach betroffener Verwaltungsstufe von der Abteilungsleitung, dem Stadtpräsidenten oder der Gemeinderatskommission.

Die anzeigende Person hat keine Parteistellung.

Das Verfahren ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

§ 74: Titel eingefügt gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

Titel geändert gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 75: Titel, Abs. 1, 2, 4 und 5 in der Fassung gemäss GVB 1169 vom 20. Juni 2023

§ 75bis Abs. 1 bis 4 eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023

Anzeigen, die grundsätzlich das Handeln der Stadtverwaltung betreffen, werden dem Gemeinderat vorgelegt.

10. Schlussbestimmungen 10.1. Änderung bisherigen Rechts1 § 76: Die Personalordnung vom 29. Mai/26. Juni 1990 wird wie folgt geändert:

§ 77: Der Anhang III des Reglements der Pensionskasse für das Personal der Einwohnergemeinde der Stadt Grenchen wird durch folgende Ziffer 11 ergänzt:

§ 78: Das Steuerreglement vom 25. Juni 1986 wird wie folgt geändert: § 79: § 57 Abs. 2 der Schulordnung vom 27.6.1984/25.6.1985 lautet neu:

§ 80: Das Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 1. Februar 1979 wird wie folgt geändert:

§ 81: Das Reglement über Grabmal-Vorschriften vom 12. Juli 1966 wird wie folgt geändert:

§ 82: Das Gräber-Reglement vom 1. Januar 1973 wird wie folgt geändert:

§ 83: Das Umweltschutzreglement vom 4. Dezember 1990 wird wie folgt geändert:

10.2. Aufhebung bisherigen Rechts § 84

Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung sind - unter Vorbehalt von Absatz 2 - die Gemeindeordnung vom 9. März 1951 mit all ihren Änderungen und alle dieser Gemeindeordnung widersprechenden Bestimmungen aufgehoben. Aufgehoben ist insbesondere Ziffer 3.5 des Gemeindeversammlungsbeschlusses 2582 vom 4. Dezember 1973.

Die §§ 41 Abs. 1, 52 Abs. 1, 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 57 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 9. März 1951 bleiben bis Ende der Amtsperiode 1989/93 in Kraft.

10.3. Übergangsbestimmungen2 § 84bis Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2023 1 Wo in Reglementen der Stadt Grenchen bezüglich gemeindepolizeilichen Aufgaben die Zuständigkeit der Stadtpolizei zugeteilt ist, ist neu das Polizeiinspektorat zuständig.

Der Text der Änderungen gemäss den §§ 76, 78 und 83 ist in den entsprechenden Reglementen wiedergegeben. Die §§ 77, 79, 80, 81 und 82 sind gegenstandslos. Das Pensionskassenreglement vom 28. November 1963 ist mit GVB 9186 vom 8. Dezember 1994 aufgehoben worden. Die Schulordnung vom 27.6.1984/25.6.1985 ist mit GVB 3417 vom 29. Juni 2006 aufgehoben worden. Das Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 1. Februar 1979 ist mit GVB 1002 vom 24. Juni 2008 aufgehoben worden. Das Reglement über das Reglement über Grabmal-Vorschriften vom 12. Juli 1966 und das Gräber- Reglement vom 1. Januar 1973 sind mit GRB 1601 vom 15. Mai 2001 aufgehoben worden.

Titel und § 84bis eingefügt mit GVB 1169 vom 20. Juni 2023 10.4. Inkrafttreten § 85 1 Diese Gemeindeordnung tritt, nachdem sie von der Gemeindeversammlung beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt worden ist, unter Vorbehalt von Abs. 2 auf den 1. April 1993 in Kraft.

Die §§ 36 Abs. 1, 40 Abs. 1 bis 3, 41 Abs. 1 Satz 2, 46, 47, 66 Abs. 4, 77, 78 und 79 treten erst auf Beginn der Amtsperiode 1993/97 in Kraft.

Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 16. Februar 1993 (GVB Nr. 8226). Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 1259 vom 6. April 1993.

Änderungen: 1.) Die Änderungen vom 8. Dezember 1994 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 229 vom 23. Januar 1995 genehmigt. 2.) Die Änderungen vom 29. November 1995 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 249 vom 12. Februar 1996 genehmigt. 3.) Die Änderungen vom 20. Juni 1996 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1852 vom 13. August 1996 genehmigt und traten am 1. Juli 1996 in Kraft. 4.) Die Änderungen vom 24. Juni 1997 wurden vom Regierungsrat mit RRB Nr. 1873 vom 12. August 1997 genehmigt und traten auf Beginn der Amtsperiode 1997/2001 in Kraft. 5.) Die Änderung vom 17. Dezember 1997 wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 187 vom 27. Januar 1998 genehmigt und trat auf Beginn der Amtsperiode 1997/2001 in Kraft. 6.) Die Änderungen vom 23. Juni 1998 wurden vom Regierungsrat mit RRB 1594 vom 11. August 1998 genehmigt und traten am 1. Juli 1998 in Kraft. 7.) Die Änderungen vom 20. Juni 2000 wurden vom Departement des Innern mit Verfügung vom 21. August 2000 genehmigt und traten auf Beginn der Amtsperiode 2001/2005 in Kraft. 8.) Die Änderungen vom 14. Dezember 2000 wurden vom Departement des Innern mit Verfügung vom 24. Januar 2001 genehmigt und traten auf Beginn der Amtsperiode 2001/2005 in Kraft. 9.) Die Änderungen vom 17. Juni 2003 wurden vom Departement des Innern mit Verfügung vom 22. Juli 2003 genehmigt und traten am 1. Juli 2003 in Kraft. 10.) Die Änderungen vom 9. Dezember 2004 wurden vom Departement des Innern mit Verfügung vom 27. Juni 2005 genehmigt und traten am 1. Januar 2005 in Kraft. 11.) Die Änderungen vom 21. Juni 2005 wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 7. November 2005 genehmigt und traten auf Beginn der Amtsperiode 2005/2009 in Kraft.

12.) Die Änderungen vom 15. Dezember 2005 wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 23. Februar 2006 genehmigt und traten am 1. Januar 2006 in Kraft. 13.) Die Änderungen vom 29. Juni 2006 (GVB 3416) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 28. August 2006 genehmigt und traten am 1. Juli 2006 in Kraft. 14.) Die Änderungen vom 29. Juni 2006 (GVB 3417) wurden vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 genehmigt und traten am 15. August 2006 in Kraft. 15.) Die Änderungen vom 18. September 2008 (GVB 1006) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 2. November 2009 genehmigt und traten am 1. Januar 2009 in Kraft. 16.) Die Änderungen vom 16. Dezember 2008 (GVB 1007) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 26. Februar 2009 genehmigt und traten am 1. Januar 2009 in Kraft. 17.) Die Änderungen vom 15. Dezember 2009 (GVB 1021) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Beschluss vom 10. Mai 2010 genehmigt und traten am 1. Januar 2010 in Kraft. 18.) Die Änderungen vom 21. Dezember 2010 (GVB 1032) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Beschluss vom 4. Mai 2015 genehmigt und traten auf 1. September 2011 in Kraft. 19.) Die Änderungen vom 15. Dezember 2015 (GVB 1071) wurden vom Volkswirtschaftsdepartment mit Beschluss vom 9. Juni 2016 genehmigt und traten am 1. August 2016 in Kraft. 20.) Die Änderungen vom 15. Dezember 2016 (GVB 1084, Stille Wahl Vizestadtpräsident; GVB 1085 Auslagerung Rechnungsprüfung) wurden vom Volkswirtschaftsdepartement mit Beschluss vom 28. März 2017 genehmigt und traten am 1. Januar 2017 in Kraft. 21.) Die Änderungen vom 20. Juni 2017 (GVB 1090, Teilrevision Personalordnung: Änderungen von § 59 Abs.

und 4 der Gemeindeordnung zufolge § 82quinquies Personalordnung) wurden vom Volkswirtschaftsdepartment mit Beschluss vom 21. September 2017 genehmigt und traten per 1. Januar 2018 in Kraft. 22.) Die Änderungen vom 4. Dezember 2019 (GVB 1127, Trennung von Rechnungsprüfung und Geschäftsprüfung: Änderungen von § 42 und Einfügung 42bis und ter) wurden vom Volkswirtschaftsdepartment mit Beschluss vom 12. November 2020 genehmigt und traten per 12. November 2020 in Kraft. 23.) Die Änderungen vom 13. Juni 2021 (Urnenabstimmung (Corona), Wahlbüro, Beglaubigungskompetenz: Änderungen von §§ 41, 43 und Einfügung § 60 Abs. 5) wurden vom Volkswirtschaftsdepartment mit Beschluss vom 7. September 2021 genehmigt und traten per 13. Juni 2021 in Kraft. 24.) Die Änderungen vom 20. Juni 2023 wurden vom Volkswirtschaftsdepartment mit Beschluss vom 2. November 2023 genehmigt und traten sofort per 20. Juni 2023 in Kraft.