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Geschäftsordnung des Gemeinderates
der
STADT GRENCHEN
vom 23. Oktober 2001
Stand: 13. März 20181
1 Formelle Anpassung 2021 (Formatierung und Fussnoten aktualisiert).
1. Sitzungen
§ 1 Einberufung
Der Gemeinderat wird vom Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin (bei Verhinderung vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin) zu den Sitzungen einberufen.
Die Einladungen, die Traktandenliste und die Unterlagen über die zur Behandlung gelangenden Geschäfte werden den Mitgliedern des Gemeinderats in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zugestellt (§ 10 Abs. 2 Gemeindeordnung [GO]).
Bis spätestens drei Tagen vor den Sitzungen können dem Gemeinderat Routine- und dringliche Geschäfte unterbreitet werden (§ 24 Abs. 2 Gemeindegesetz [GG], § 10 Abs. 1 GO).
§ 2 Sitzungstage und -daten
Der Gemeinderat legt zu Beginn einer Amtsperiode jeweils fest, an welchen Tagen die Sitzungen in der Regel stattfinden.
Der Gemeinderat legt jeweils im Spätherbst die Sitzungsdaten für das kommende Jahr fest.
§ 3 Ratsferien
Von Mitte Juli bis Mitte August und vom 20. Dezember bis 5. Januar sind, dringende Geschäfte vorbehalten, keine Sitzungen anzusetzen.
§ 4 Entschuldigungen, Ersatzleute
Die Ratsmitglieder melden ihre Absenz der von ihrer Partei bezeichneten Stelle. Diese ist für die Einladung der Ersatzleute verantwortlich. Die Ersatzleute sind in der Regel nach der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen einzuberufen.
Vor Sitzungsbeginn sind dem Stadtpräsidium die entschuldigt abwesenden Ratsmitglieder schriftlich mitzuteilen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Zur gültigen Beratung oder Beschlussfassung müssen mindestens 8 Mitglieder oder Ersatzleute anwesend sein (§ 11 GO).
§ 6 Öffentlichkeit der Verhandlungen
Die Sitzungen des Gemeinderates sind in der Regel öffentlich.
Der Rat kann aus wichtigen Gründen (zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen, zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes oder aus Rücksicht auf hängige Verfahren) geheime Beratung beschliessen.
Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird geheim abgestimmt.
§ 7 Rauchverbot
An den Sitzungen des Gemeinderates und der Gemeinderatskommission ist das Rauchen zu unterlassen.
§ 8 Störung der Verhandlungen
Zuhörer, die die Verhandlungen stören, werden vom Vorsitzenden oder der Vorsitzenden verwarnt und bei fortgesetzter Störung aus dem Verhandlungssaal gewiesen.
2. Organisation und Zuständigkeit
§ 9 Vorsitz
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin (bei Verhinderung der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin) leitet die Verhandlungen. Sind beide verhindert, so führt das amtsälteste Mitglied den Vorsitz.
§ 10 Stimmenzähler, Stimmenzählerin
Die Stimmen werden bei offenen Abstimmungen und Wahlen durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin, bei Abwesenheit oder Verhinderung durch das amtsälteste Ratsmitglied ausgezählt.
Bei geheimen Abstimmungen und Wahlen werden die Stimmzettel vom Protokollführer oder der Protokollführerin ausgeteilt und eingesammelt und vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, beziehungsweise ihrer Vertretung und einem vom Gemeinderat bestimmten Mitglied ausgezählt.
§ 11 Protokoll
Das Protokoll wird vom Stadtschreiber oder der Stadtschreiberin oder deren Stellvertretung geführt. Bei ihrer Verhinderung (Abtretungspflicht) bezeichnet der Rat einen ausserordentlichen Protokollführer oder eine ausserordentliche Protokollführerin.
Das Protokoll wird den Ratsmitgliedern und den Ersatzmitgliedern zugestellt; an der nächsten Sitzung wird über seine Genehmigung befunden.
3. Verhandlungsordnung
§ 12 Eintreten, Detailberatung und Schlussabstimmung
In der Regel werden Geschäfte nur dann behandelt, wenn formulierte Anträge vorliegen.
Bei jedem Sachgeschäft wird zuerst darüber beraten, ob darauf einzutreten sei. In dieser Beratung können nur Anträge auf Eintreten, Nichteintreten oder Ordnungsanträge gestellt werden.
Beschliesst der Rat, auf ein Geschäft einzutreten, werden die Einzelheiten beraten.
Nach der Detailberatung erfolgt die Schlussabstimmung.
§ 13 Berichterstattung
Der Berichterstatter oder die Berichterstatterin der Kommission oder Verwaltungsabteilung, deren Antrag der Beratung zugrunde liegt, hält das erste Votum. Liegt ein schriftlicher Bericht vor, so hat sich das Votum auf ergänzende Hinweise zu beschränken.
§ 14 Reihenfolge der Voten
Nach erfolgter Berichterstattung erhalten die Ratsmitglieder das Wort in der Reihenfolge, in der sie es verlangt haben.
Mit Ausnahme des Berichterstatters oder der Berichterstatterin soll ein Ratsmitglied nicht mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand sprechen, es sei denn zur Berichtigung oder um persönliche Bemerkungen zu erwidern.
§ 15 Voten von Beamten und Beamtinnen
Die zur Teilnahme an den Ratssitzungen aufgebotenen Beamten und Beamtinnen haben bei den entsprechenden Geschäften beratende Stimme.
Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin und der Finanzverwalter oder die Finanzverwalterin können sich zu allen Geschäften äussern.
§ 16 Redezeit
Für die ersten Voten des oder der Vorsitzenden, der Abteilungsvorsteher und -vorsteherinnen, der Kommissions- und Fraktionssprecher und -sprecherinnen sowie für die Begründung und Beantwortung von Motionen, Postulaten und Interpellationen beträgt die Redezeit höchstens 20 Minuten.
Für die übrigen Voten ist sie auf 10 Minuten beschränkt.
Der Rat kann ausnahmsweise eine längere Redezeit einräumen.
§ 17 Begrenzung der Diskussion
Während der Beratung macht der oder die Vorsitzende, so oft dies als nötig erscheint, auf die Fragen aufmerksam, die zu entscheiden sind und auf die sich deshalb die Diskussion zu beschränken hat.
§ 18 Beendigung der Beratung
Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder kann beschliessen, dass die Beratung über ein Geschäft zu beenden ist. Mitglieder, die sich vorher zum Wort gemeldet haben, sind noch anzuhören.
§ 19 Anträge
Der oder die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge zu einem Geschäft schriftlich formuliert werden.
4. Abstimmungen und Wahlen 4.1. Allgemeines
§ 20 Freiheit der Stimmabgabe
Die Mitglieder des Rates sind zur Stimmabgabe nicht verpflichtet.
§ 21 Teilnahme des oder der Vorsitzenden
Der oder die Vorsitzende kann an allen Abstimmungen und Wahlen teilnehmen.
Bei offenen und geheimen Abstimmungen steht ihm oder ihr im Falle der Stimmengleichheit der Stichentscheid zu (§ 39 Abs. 2 GO).
§ 22 Ergänzendes Recht
Auf die vom Rat vorzunehmenden Abstimmungen und Wahlen findet das Gesetz über die politischen Rechte sinngemäss ergänzende Anwendung (§ 40 GG).
4.2. Abstimmungen
§ 23 Formulierung der Abstimmungsfragen
Nach Schluss der Beratung wiederholt der oder die Vorsitzende die Anträge, über die abgestimmt werden soll, und erläutert das Vorgehen bei der Abstimmung.
Jedes Mitglied kann gegen den Abstimmungsmodus Einsprache erheben. Pflichtet der oder die Vorsitzende nicht bei, so entscheidet der Rat.
§ 24 Art der Abstimmung
Die Abstimmung erfolgt durch Handmehr. Geheim abgestimmt wird, wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies verlangt (§ 14 Abs. 2 GO).
§ 25 Gültiges Mehr
Bei den Abstimmungen in Sachfragen entscheidet das einfache Mehr der Stimmen, sofern Gesetz oder Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmen.
Bei geheimen Abstimmungen fallen die leeren und ungültigen Stimmen ausser Betracht (§ 37 Abs. 2 GG).
§ 26 Unbestrittene Anträge
Unbestrittene Anträge kann der oder die Vorsitzende ohne Abstimmung als angenommen erklären.
§ 27 Abstimmung in globo
Bestehen Vorlagen und Entwürfe aus mehreren Abschnitten oder Artikeln, so sind diese nur dann einzeln zur Abstimmung zu bringen, wenn Abänderungs- oder Streichungsanträge gestellt worden sind.
Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so kann jedes Mitglied deren Trennung verlangen. Zusammengesetzte Anträge sind immer zu teilen.
§ 28 Eventual- und Hauptabstimmung
Über Unterabänderungsanträge ist vor den Abänderungsanträgen und über diese vor den Hauptanträgen abzustimmen.
Liegen auf einer Stufe mehrere Anträge vor, werden sie einander in Eventualabstimmungen gegenübergestellt. Dabei gelten folgende Regeln:
Es werden nie mehr als zwei Anträge einander gegenübergestellt; der obsiegende Antrag wird den weiteren gegenübergestellt.
Zuerst kommen die Anträge der Ratsmitglieder, dann diejenigen der Gemeinderatskommission und weiterer vorberatender Kommissionen und schliesslich die in der Vorlage enthaltenen zur Abstimmung.
Jedes Ratsmitglied kann verlangen, dass über den letzten verbleibenden Antrag eine Hauptabstimmung durchgeführt wird.
§ 29 Wiedererwägung
Jedes Ratsmitglied kann vor Schluss der Sitzung einen Antrag auf Wiedererwägung eines gefassten Beschlusses stellen.
Wird dieser Antrag angenommen, so ist der gefasste Beschluss aufgehoben und der Verhandlungsgegenstand ist erneut in Beratung zu ziehen.
4.3. Wahlen
§ 30 Form der Wahlen
Wahlen, die der Gemeinderat vorzunehmen hat, finden in der Regel offen statt.
Geheim gewählt wird, wenn mehrere Kandidaten und Kandidatinnen zur Wahl stehen oder wenn mindestens ein Fünftel der anwesenden Ratsmitglieder dies verlangt (§ 34 GG).
§ 31 Erster Wahlgang
Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr.
Bei offener Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder auf sich vereinigt.
Bei geheimen Wahlen wird die Gesamtzahl der gültigen und leeren Stimmen durch 2 geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl stellt das absolute Mehr dar.1
Haben mehr Kandidaten und Kandidatinnen das absolute Mehr erreicht als Sitze zu besetzen sind, so sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt (§ 35 Abs. 3 GG).
§ 32 Zweiter Wahlgang
Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem das relative Mehr entscheidet. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das vom Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, beziehungsweise ihrer Vertretung gezogen wird (§ 36 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GG).
Steht nur ein Kandidat oder eine Kandidatin zur Wahl, findet der zweite Wahlgang an einer nächsten Sitzung statt (§ 36 Abs. 2 GG).
5. Anregungen und Anfragen
§ 33 Motion
Mit einer Motion kann jedes Ratsmitglied einen Antrag zu einem nicht zur Beratung stehenden Geschäft stellen. Die Motion ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen und enthält ein Begehren und eine Begründung.2
Wird für die Motion die Dringlichkeit verlangt, begründet der/die Motionär/in die Dringlichkeit, über die der Rat anschliessend sofort abstimmt. Die Dringlichkeit muss objektiv gegeben sein.2 2bisBeschliesst die Mehrheit des Rates die Dringlichkeit, begründet der/die Motionär/in die Motion in derselben Ratssitzung; die Motion wird sofort behandelt und über ihre Erheblichkeit sogleich abgestimmt.3
Wird die Dringlichkeit nicht verlangt oder nicht beschlossen, so muss die Motion in der Regel an der übernächsten Ratssitzung behandelt und über ihre Erheblichkeit abgestimmt werden. Die für das Traktandum der Motion versandten Unterlagen enthalten die schriftliche Stellungnahme und den Antrag des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin zur Frage der Erheblicherklärung.2
§ 31 Abs. 3 gemäss § 35 Abs. 2 Gemeindegesetz in der Fassung vom 26. Januar 2005.
§ 33 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung gemäss GRB 2338 vom 13. März 2018.
§ 33 Abs. 2bis eingefügt mit GRB 2338 vom 13. März 2018.
Der Gegenstand einer erheblich erklärten Motion ist an der nächstfolgenden Ratssitzung zu behandeln. Ist dies nicht möglich, so entscheidet der Rat über den Zeitpunkt.
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin erläutert jährlich im Verwaltungsbericht den Bearbeitungsstand der Motionen.1
§ 34 Postulat
Mit einem Postulat kann jedes Ratsmitglied das Stadtpräsidium einladen, einen Gegenstand aus dem Gebiete der Verwaltung zu prüfen oder ein bestimmtes Vorgehen oder Verhalten in Bezug auf einen solchen Gegenstand zu befolgen. Das Postulat ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden einzureichen und enthält ein Begehren und eine Begründung. 1
Wird für das Postulat Dringlichkeit verlangt, begründet der/die Postulant/in die Dringlichkeit, über die der Rat anschliessend sofort abstimmt. Die Dringlichkeit muss objektiv gegeben sein.1
Beschliesst die Mehrheit des Rates die Dringlichkeit, begründet der/die Postulant/in das Postulat in derselben Ratssitzung; das Postulat wird sofort behandelt und über seine Erheblichkeit sogleich abgestimmt.2
Wird die Dringlichkeit nicht verlangt oder nicht beschlossen, so muss das Postulat in der Regel an der übernächsten Ratssitzung diskutiert und über seine Erheblichkeit abgestimmt werden. Die für das Traktandum des Postulats versandten Unterlagen enthalten die schriftliche Stellungnahme und den Antrag des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin zur Frage der Erheblicherklärung.1
Wird das Postulat vom Rat erheblich erklärt, so hat der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin dem Rat innert Jahresfrist mitzuteilen, ob und in welcher Weise dem Postulat entsprochen wurde.
Erklärt der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin die Verwirklichung des Postulates als nicht möglich oder nicht tunlich, so entscheidet der Rat über dessen Aufrechterhaltung.
Der Stadtpräsident oder die Stadtpräsidentin erläutert jährlich im Verwaltungsbericht den Bearbeitungsstand der Postulate.2
§ 35 Interpellation
Jedes Ratsmitglied kann den Stadtpräsidenten oder die Stadtpräsidentin schriftlich oder nach Abwicklung der Traktandenliste mündlich auffordern, über einen die Interessen der Stadt betreffenden Gegenstand Auskunft zu erteilen. Die Interpellation kann kurz begründet werden.
Die Interpellation wird, wenn dafür Dringlichkeit verlangt und von der Mehrheit des Rates beschlossen wird, sofort mündlich, andernfalls vor der nächsten oder übernächsten
§ 33 Abs. 5, § 34 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung gemäss GRB 2338 vom 13. März 2018.
§ 34 Abs. 2bis und 6 eingefügt mit GRB 2338 vom 13. März 2018.
Ratssitzung vom Stadtpräsidenten, der Stadtpräsidentin, einem anderen Mitglied des Gemeinderates oder von einem Beamten oder einer Beamtin schriftlich beantwortet.1
Der Interpellant oder die Interpellantin kann sich mit kurzer Begründung von der Antwort befriedigt, teilweise befriedigt oder nicht befriedigt erklären.
Eine Diskussion findet nur auf Antrag und nach Beschluss der Mehrheit der Stimmenden statt.
§ 36 Kleine Anfrage
Die Kleine Anfrage ist eine schriftlich eingereichte Interpellation, die vom Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin in der Regel bis zur nächsten Ratssitzung schriftlich oder mündlich beantwortet wird. Eine mündliche Begründung ist ausgeschlossen; eine Diskussion findet nicht statt.
§ 37 Rückzug und Umwandlung
Anregungen und Anfragen können bis zur Behandlung zurückgezogen und bis zur Stellungnahme des Rates in eine andere Form umgewandelt werden.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Mit ihrem Inkrafttreten ist die Geschäftsordnung des Einwohnergemeinderates der Stadt Grenchen vom 30. August 1968 aufgehoben.
Vom Gemeinderat der Stadt Grenchen beschlossen am 23. Oktober 2001 (GRB Nr. 1758).
Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Änderungen:
1.) Die Änderung vom 1. Juli 2003 (§ 35 Abs. 2) trat am 1. August 2003 in Kraft. 2.) Die Änderungen vom 13. März 2018 (GRB 2338) traten sofort in Kraft.
§ 35 Abs. 2 in der Fassung gemäss GRB 2326 vom 1. Juli 2003.