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Pflichtenheft der Integrationskommission

PFLICHTEN UND KOMPETENZEN

der

INTEGRATIONSKOMMISSION

der

Stadt Grenchen

vom 22. Januar 2008

Stand: 10. November 2015

Der Gemeinderat - gestützt auf § 41 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:

1 Zusammensetzung

11 Die Integrationskommission ist eine Kommission im Sinne der §§ 99 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Solothurn vom 16. Februar 19921.

12 Die Integrationskommission setzt sich zusammen aus je einem Vertreter beziehungsweise einer Vertreterin von:2, 3

  • Gemeinderat (2 Mitglieder, ordentlich oder Ersatz)2 , 3

  • Landeskirchen

  • Granges Mélanges

  • Migrantinnen und Migranten aus mindestens vier verschiedenen Ethnien, Religionen und Kulturkreisen, wovon mindestens zwei Frauen

  • Lindenhaus-Team

  • Stadtkanzlei

  • Protokollführer/in (ohne Stimmrecht)

13 Die Kommission kann weitere Personen mit einschlägigen Fachkenntnissen in ihr Gremium berufen.2

14 Die Integrationskommission lädt zu ihren Sitzungen Vertreter der von den Traktanden betroffenen Abteilungen ein. Sie kann weitere Organisationen und Institutionen einladen.4

2 Ziel

Integration soll zur Beteiligung von allen Einwohnerinnen und Einwohnern an allen gesellschaftlichen und kulturellen Strukturen und Aktivitäten unserer Gesellschaft führen.

3 Grundsätze

31 Ausgangslage und unverhandelbar sind die in der Schweiz geltenden Grundwerte und die rechtsstaatlich-demokratische Rechtsordnung.

32 Migranten und Migrantinnen sind als selbstverantwortliche Menschen wahrzunehmen, d.h. sie gelten nicht grundsätzlich als hilfsbedürftig und nehmen Verantwortung für sich selber wahr.2

33 Angebote enthalten Massnahmen und Leistungen, welche die Selbst- und Sozialkompetenz von Migrantinnen und Migranten fördern.

1 BGS 131.1 2 Angepasst gemäss GRB 2360 vom 23. März 2010 3 Angepasst gemäss GRB 2021 vom 10. November 2015 4 Eingefügt gemäss GRB 2021 vom 10. November 2015

34 Alle Einwohnerinnen und Einwohner begegnen einander respektvoll und tolerant.

4 Aufgaben

Die Integrationskommission hat folgende Aufgaben:

41 Sie unterstützt geeignete Massnahmen und Projekte, die den Migrantinnen und Migranten den Zugang zu unserer Sprache, Kultur und Wirtschaft wie auch zu unseren Behörden und Institutionen erleichtern und damit ihre Integration fördern.

42 Sie fördert durch Informationen das Verständnis für das Fremde und hilft dadurch, integrationshemmende Vorurteile abzubauen.5

43 Sie fördert durch Informationen das Verständnis für unsere Gesetze, Rechten und Pflichten und hilft dadurch, unsere Kultur zu respektieren.6

44 Sie fördert und vernetzt Integrationsbestrebungen und Projekte.

45 Sie pflegt den Kontakt mit anderen kantonalen und kommunalen Integrationsstellen.

46 Sie hat Bindegliedfunktion zu politischen Behörden und anderen Kommissionen.

47 Sie erstatten dem Gemeinderat jährlich Bericht.5

5 Kompetenzen

Die Integrationskommission hat folgende Kompetenzen:

51 Sie ist Fachkommission für alle Belange im Bereich Migration und Integration.

52 Sie verfügt nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen über selbstständige Entscheidbefugnis.

53 Sie übt beratende Funktion aus und stellt Antrag an den Gemeinderat. Namentlich beantragt sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Budget- und Ausgabenpositionen.

54 Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Aspekten im Zusammenhang mit Migration und Integration und muss vor entsprechenden Entscheiden der Behörden angehört werden.

55 Sie erledigt fachspezifische Sonderaufgaben, die ihr von Gemeinderat, Gemeinderatskommission oder Stadtpräsidium übertragen werden.

5 Angepasst gemäss GRKB 2360 vom 23. März 2010 6 Eingefügt gemäss GRKB 2360 vom 23. März 2010

6 Organisation

61 Der Gemeinderat wählt aus den Vertretern des Gemeinderates das Präsidium. Das Sekretariat wird durch die Stadtkanzlei geführt. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.7 , 8

62 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei Abwesenheit oder Verhinderung. Sind beide verhindert, werden sie durch das amtsälteste Mitglied der Kommission beziehungsweise das älteste unter mehreren Mitgliedern mit gleicher Amtsdauer vertreten.

63 Die Integrationskommission kann interne Arbeitsausschüsse bilden oder einzelne Mitglieder mit der Vorbereitung von Geschäften betrauen.

64 Die Integrationskommission kann über dringende Geschäfte oder Geschäfte von untergeordneter Bedeutung auf dem Zirkulationsweg beschliessen. Den Mitgliedern ist eine Frist zur Stellungnahme von mindestens drei Tagen einzuräumen. Der Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn innert der gesetzten Frist die absolute Mehrheit der Mitglieder der Kommission schriftlich zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

65 Der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin ist Ansprechstelle für Integrationsfragen im Sinne von § 121 Abs. 1 des Sozialgesetzes des Kantons Solothurn vom 31. Januar 20079 und vertritt die Kommission in der Kantonalen Fachstelle für Integration.10

7 Inkraftsetzung

Dieses Pflichtenheft tritt rückwirkend auf den 5. Dezember 2007 in Kraft und ersetzt das Pflichtenheft vom 8. Juli 1997.

Genehmigt durch den Gemeinderat am 22. Januar 2008

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga François Scheidegger

Die Änderungen vom 23. März 2010 (GRB 2360) treten sofort in Kraft. Die Änderungen vom 10. November 2015 (GRB 2021) treten sofort in Kraft (Ziff. 12, 14 und 61).

7 Angepasst gem. GRB 2360 vom 23. März 2010 8 Angepasst gemäss GRB 2021 vom 10. November 2015 9 BGS 831.1 10 Eingefügt gem. GRB 2360 vom 23. März 2010