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Schulordnung

SCHULORDNUNG

vom 29. Juni 2006

Stand: 13. Juni 2021

Die Gemeindeversammlung gestützt auf § 70 und § 71 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 14. September 19691 und § 56 Abs. 1 lit. a) des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 1992 2 beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Die Schulordnung regelt den Vollzug des Volksschulgesetzes und weiterer auf dem Gebiet des Erziehungswesens erlassener Gesetze und Verordnungen.

Sie regelt die Organisation der Volksschule sowie weiterer Institutionen und Dienstleistungen der Stadt Grenchen im Bereich des Erziehungs- und Bildungswesens und die Zuständigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Organe.

§ 2 aufgehoben3

§ 3 Zusammenarbeit mit anderen Schulträgern

Der Gemeinderat kann mit anderen Gemeinden und Schulträgern Vereinbarungen über die Zusammenarbeit im Schulwesen abschliessen.

2. Schulen

§ 4 Schulkreise

Der Gemeinderat legt die innerstädtischen Schulkreise fest.

§ 5 Schulangebot

Der Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.

VSG; BGS 413.111

BGS 131.3

§ 2 aufgehoben mit GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

3. Weitere Angebote

§ 6 Freizeitkurse

Als Ergänzung zum obligatorischen Unterricht werden Kurse und Veranstaltungen angeboten, welche die musischen, körperlichen, kreativen und sozialen Anlagen der Schülerinnen und Schüler fördern und zu einer sinnvollen Lebensgestaltung beitragen.1

Der Gemeinderat legt die Elternbeiträge fest.

§ 7 Tagesstrukturen2

Die Stadt Grenchen führt Tagesstrukturen für Schülerinnen und Schüler des 1. bis 6. Schuljahres.

Die Schülerinnen und Schüler können bei den Hausaufgaben unterstützt werden.

Der Gemeinderat legt das Angebot, die Aufnahmebedingungen und die Gebühren fest.

aufgehoben3

§ 8 Schulärztlicher Dienst

Der Gemeinderat regelt den schulärztlichen Dienst der Stadt Grenchen in einem Reglement.

§ 9 Schulzahnpflege4

Der Gemeinderat regelt die Schulzahnpflege der Stadt Grenchen in einem Reglement.

§ 10 Familienergänzende Kinderbetreuung5

Die Stadt Grenchen kann eigene Kindertagesstätten betreiben.

Die Stadt Grenchen kann private Angebote der Kinderbetreuung finanziell unterstützen.

Der Gemeinderat regelt die Aufnahmebedingungen und den Betrieb der städtischen Kindertagesstätten sowie die Voraussetzung und Höhe der Elternbeiträge in einem Reglement.

§ 11 Schul- und Ferienheime, Schulverlegungen und Klassenlager

Die Stadt Grenchen kann Schul- und Ferienheime betreiben.

§ 6 Abs. 1 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 7 Abs. 1, 2 und 3 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 7 Abs. 4 aufgehoben durch GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 9 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 10 Titel und Abs. 1, 2 und 3 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

Die Geschäftsleitung erlässt Richtlinien für die Führung des Heims und die Durchführung von Ferienkolonien, Schulverlegungen, Ski- und Klassenlagern.

Der Gemeinderat legt die Elternbeiträge fest.

§ 12 Schulsozialarbeit1

Die Schulsozialarbeit berät und unterstützt Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen und Eltern bei der Lösung von Problemen, die sich auf die Schule auswirken.

Die Schulsozialarbeit arbeitet mit öffentlichen und privaten Institutionen der Jugendfürsorge zusammen.

Der Gemeinderat regelt die Organisation der Schulsozialarbeit. Er kann Dritte mit der Erbringung der Leistungen beauftragen.2

§ 13 Musikschule

Die Stadt Grenchen führt eine Musikschule.

Der Gemeinderat regelt in einem Reglement die Aufnahmebedingungen, das Unterrichtsangebot, die Anstellung der Lehrpersonen und die weiteren Einzelheiten.

Der Gemeinderat setzt die Schulgelder fest.

§ 14 Schulanlagen3

Die Baudirektion besorgt den baulichen Unterhalt der Schulanlagen und der Alten Turnhalle.4

Der Gemeinderat regelt den Hauswartdienst und die Verwaltung der Schulanlagen und der Alten Turnhalle.3

Für die Benützung dieser Anlagen zu ausserschulischen Zwecken werden Gebühren erhoben.

Der Gemeinderat erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung.

§ 12 Abs. 1 und 3 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 12 Abs. 3 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 14 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 14 Abs. 1 und 2 neu eingefügt, entsprechend wurden frühere 1 und 2 neu zu 3 und 4 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

4. Aufsichtsbehörden

§ 15 Gemeinderat

Der Gemeinderat ist für die strategischen Entscheide über die Schulen der Stadt Grenchen zuständig.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. er legt das Volksschulangebot der Stadt Grenchen unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest;1

  2. er schliesst die fachliche Leistungsvereinbarung mit den zu erreichenden Zielen mit der kantonalen Aufsichtsbehörde ab;

  3. er erteilt der Gesamtschulleitung den Leistungsauftrag;1

  4. er erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung;

  5. er sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Volksschulangebot;1

  6. er genehmigt das Leitbild und das Schulprogramm;

  7. er wählt die Gesamtschulleiterin oder den Gesamtschulleiter;1

  8. aufgehoben2

  9. aufgehoben2

  10. er genehmigt das Geschäftsleitungsreglement;3

  11. er entscheidet über Schaffung und Aufhebung von Stellen an der Volksschule;1

  12. er regelt die Entschädigungen für die Schülertransporte und die Beiträge an die Kosten auswärtiger Verpflegung;3

  13. er beschliesst den Ferienplan;3

  14. er führt die Aufsicht über die Gesamtschulleitung.1

§ 16 aufgehoben4

§ 17 aufgehoben4

§ 18 aufgehoben4

§ 15 Abs. 2 lit. a), c), e) g), k) und n) geändert gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 15 Abs. 2 lit. h) und i) aufgehoben gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 15 Abs. 2 lit. j), l) und m) geändert gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§§ 16-18 aufgehoben gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

5. Leitungsorgane

§ 18bis Gesamtschulleitung1

Die Gesamtschulleitung verantwortet die Führung der Schulen Grenchen und der Schulverwaltung. Sie besteht aus dem Gesamtschulleiter, resp. der Gesamtschulleiterin.2

Die Kernaufgaben der Gesamtschulleitung sind:

  1. Umsetzung der vom Gemeinderat beschlossenen Strategie;

  2. Erstellung des Budgets und dessen Einhaltung;

  3. Controlling und Reporting gegenüber dem Gemeinderat und dem Stadtpräsidium;

  4. Anstellung der Schulleiterinnen und Schulleiter sowie der Mitarbeitenden der Schulverwaltung nach den Vorschriften der Personalordnung;3

  5. Führung und Qualifizierung der ihr direkt unterstellten Mitarbeitenden (namentlich Schulleiterinnen/Schulleiter, Leiter/in Dienste);3

  6. Vorsitz der Geschäftsleitung;

  7. Steuerung und Beaufsichtigung der personellen Prozesse der Schulkreise;

  8. Repräsentation und Vertretung der Schulen Grenchen gegen aussen;

  9. Steuerung der internen Kommunikation und Wahrnehmen der Kommunikation nach aussen;

  10. Verantwortung für die Infrastrukturplanung;

  11. Steuerung und Beaufsichtigung der Organisationsentwicklung.

§ 19 Geschäftsleitung: a) Zusammensetzung und Organisation

Die Gesamtschulleitung4, die Schulleitungen der Volksschule sowie die Leiterin oder der Leiter Dienste bilden zusammen die Geschäftsleitung der Schulen Grenchen.5 1bisDie Gesamtschulleitung lädt zur Geschäftsleitungssitzung ein, führt den Vorsitz und stimmt mit Stichentscheid6

Die Geschäftsleitung wählt eine Stellvertretung der oder des Vorsitzenden.7

Die Geschäftsleitung bildet Ressorts und teilt jedem Mitglied mindestens ein Ressort zu.8

§ 18bis eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 18bis Abs. 1 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 18bis Abs. 2 lit. d) und e) gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

Eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 19 Abs. 1 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 19 Abs. 1bis eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 19 Abs. 2 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 19 Abs. 3 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

Die Gesamtschulleitung vertritt die Geschäfte in den Behörden und in der Öffentlichkeit. 1

Die Geschäftsleitung kann auf dem Zirkulationsweg beschliessen. Zur Stellungnahme ist in der Regel eine Frist von mindestens sieben Tagen einzuräumen. Der Beschluss gilt als zustande gekommen, wenn innert der gesetzten Frist die absolute Mehrheit der Mitglieder zustimmt und kein Mitglied mündliche Beratung verlangt. 5bisIn Krisensituationen entscheidet die Gesamtschulleitung allein und abschliessend. Die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung beraten sie.2

Die Geschäftsleitung kann weitere Personen zu ihren Sitzungen beiziehen.

§ 19bis b) Aufgaben der oder des Vorsitzenden aufgehoben3

§ 20 c) Aufgaben der Geschäftsleitung4

Die Geschäftsleitung ist für die Umsetzung der Beschlüsse der Aufsichtsbehörden verantwortlich und ist in allen Fragen zuständig, die mehrere Schulkreise betreffen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie bereitet die Geschäfte des Gemeinderats vor;5

  2. sie entwickelt das Leitbild der Schulen Grenchen und setzt es um;

  3. sie führt die Klassenplanung;

  4. sie entscheidet über Schulreife und die Aufnahme in eine Kleinklasse oder die Sonderschule;

  5. sie regelt das Einschulungsverfahren und ist für die Zuweisung von Kindern in eine Beobachtungsstation zuständig;

  6. sie organisiert das Einteilungs- und das Übertrittsverfahren und führt sie durch;

  7. sie entscheidet über das Versetzen von Schülerinnen und Schülern in einen anderen Schulkreis;

  8. sie organisiert die Stellvertretung der Schulleitungen;

  9. sie koordiniert die Anstellung und Weiterbildung der Lehrpersonen;6

  10. sie beschliesst ein Konzept für den Einsatz der Informatik in den Schulen;

  11. sie organisiert Gesamtschulkonferenzen und Gesamtschulveranstaltungen;

  12. sie teilt die bewilligten Kredite auf die einzelnen Schulkreise auf;

§ 19 Abs. 4 gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 19 Abs. 5bis eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 19bis (Aufgaben des/der Vorsitzenden) aufgehoben gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 20 Titel gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

Wortlaut gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 20 Abs. 2 lit. i) gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

m) sie ist für die Öffentlichkeitsarbeit der Schulen nach aussen und die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule zuständig. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gesamtschulleitung (§ 18bis).1

§ 21 Schulleitungen

Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt den Schulkreis gemäss den Zielsetzungen von Gemeinderat, Gesamtschulleitung2 und Geschäftsleitung.3

Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Schulentwicklung (Leitbild und Organisationsstatut des Schulkreises, Jahresprogramm, Qualitätsentwicklungskonzept);

  2. Personalführung, -selektion und -anstellung, Personalbeurteilung;

  3. Zuteilung der Klassen an die Lehrerpersonen und Erstellen der Stundenpläne;

  4. internes Qualitätsmanagement;

  5. Organisieren und Durchführen von Schulkonferenzen;

  6. Organisieren schulkreisinterner Schulveranstaltungen;

  7. Erlass einer Schulhausordnung;4

  8. aufgehoben5

  9. Anordnen von Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern, Lehrpersonen und Eltern;

  10. Verfügung über die bewilligten Kredite des Schulkreises;

  11. Vertretung des Schulkreises nach aussen und Zusammenarbeit mit den Eltern sowie in Absprache mit der Geschäftsleitung mit Institutionen ausserhalb der Schule. Vorbehalten bleiben die Kompetenzen der Gesamtschulleitung.6

§ 22 Koordinatorinnen und Koordinatoren

Die Geschäftsleitung wählt für die von ihr bestimmten Schularten und Fachbereiche einen Koordinator oder eine Koordinatorin.

Die Koordinatoren und Koordinatorinnen stehen unter der Aufsicht der Geschäftsleitung und sorgen für die Koordination des Unterrichts in ihrem Fachbereich.

Die Geschäftsleitung erlässt eine Funktionsbeschreibung.7

Wortlaut gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015 und Korrektur Verweis auf §18 bis gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

Eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 21 Abs. 1 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 21 Abs. 2 lit. g) gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

§ 21 Abs. 2 lit. h) aufgehoben gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

Letzter Satz eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 22 Abs. 3 gemäss GVB 1031 vom 21. Dezember 2010

Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.

§ 23 aufgehoben1

§ 23bis Schulverwaltung2

aufgehoben3

Die Schulverwaltung ist Triagestelle der Schulen Grenchen. In ihren Aufgabenbereich fallen die Administration der Schulen, die schulkreisunabhängigen, resp. -übergreifenden Leistungen sowie die ausserschulischen Angebote (z.B. Schulgesundheit, Betreuungsangebote, Musikschule und andere Freizeitangebote etc.).4

aufgehoben3

Der Gemeinderat kann der Schulverwaltung weitere Aufgaben übertragen.

Der Gemeinderat regelt die Aufgabenverteilung zwischen Gesamtschulleiter/in und Leiter/in Dienste.5

5bis. Bildungsausschuss6

§ 23ter Bildungsausschuss

Das Stadtpräsidium kann situativ eine Beratungsgruppe aus Fachleuten der Bildungspolitik und/oder in Schul- und Erziehungsfragen einberufen.

Das Stadtpräsidium bestimmt die Zusammensetzung der Beratungsgruppe von Fall zu Fall.

Das Sitzungsgeld- und Spesenreglement ist anwendbar.

6. Rechtsschutz

§ 24 Rechtsmittel

Gegen Verfügungen der Schulleitungen, der Geschäftsleitung, der Gesamtschulleitung 7 und der Schulverwaltung kann, soweit kein direkter Weiterzug an eine kantonale Beschwerdeinstanz vorgesehen ist, innert 10 Tagen nach Eröffnung bei der Gemeinderatskommission Beschwerde geführt werden.

§ 23 aufgehoben gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 23bis eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

§ 23bis Abs. 1 und 3 aufgehoben gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 23bis Abs. 2 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

§ 23bis Abs. 5 eingefügt gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

Titel 5bis und § 23ter eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

Eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015

Jede anfechtbare Verfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.1

Beschwerden sind schriftlich einzureichen. Sie sollen einen Antrag und eine Begründung enthalten.

7. Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 25 Änderung bisherigen Rechts [2006]

Die Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 wird wie folgt geändert:

  1. § 41 Abs. 1 lit. a) wird aufgehoben.

  2. § 45 wird aufgehoben.

  3. Der Titel vor § 63 lautet neu: 5.3.4. Schulverwaltung

  4. § 63 lautet neu:2 1 Die Schulverwaltung leitet die Administration der Schulen und verwaltet die Schul- und Kindergartenanlagen, die Musikschule, die Kinderkrippen und das Ferienheim. 2 Der Gemeinderat wählt einen Leiter oder eine Leiterin der Schulverwaltung.

Die Personalordnung vom 26. Juni 1990 wird wie folgt geändert:

  1. § 6 (Wahlerfordernisse) Abs. 3 lit. f) lautet neu:

  2. Schulleiter und Schulleiterinnen: von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte oder gleichwertige Schulleitungsausbildung.

  3. § 8 (Anstellungsinstanz) Abs. 2 lit. a) lautet neu:3 dem vom Gemeinderat eingesetzten Wahlausschuss für Anstellungen, die durch den Gemeinderat vorgenommen werden; im Wahlausschuss für Schulleitungen hat je eine Vertretung der Fachkommission und der Geschäftsleitung der Schulen Einsitz;

  4. § 21 (Arbeitszeit) Abs. 4 wird aufgehoben.

Das Schulzahnpflegereglement vom 29. September 1993 wird wie folgt geändert:

  1. In den §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 4, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „Schuldirektion“ durch „Schulverwaltung“ ersetzt.

  2. § 9 (Rechtsmittel) lautet neu: 1 Gegen Verfügungen der Schulverwaltung kann innert zehn Tagen bei der Gemeinderatskommission Beschwerde erhoben werden. 2 Beschlüsse der Gemeinderatskommission können innert zehn Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn weitergezogen werden.

§ 24 Abs. 2 gemäss Urnenabstimmung (Corona) vom 13. Juni 2021

Wiederum geändert durch § 25bis

Wiederum geändert durch § 25bis

c) § 10 (Vollstreckung) Abs. 1 lautet neu: Rechtskräftige Verfügungen der Schulverwaltung und Entscheide der Gemeinderatskommission über Elternbeiträge sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889).

§ 25bis Übergangsbestimmungen zur Revision vom 15.12.20151

Die Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 wird wie folgt geändert:

  1. Der Titel vor § 63 lautet neu: 5.3.4. Schulen

  2. § 63 lautet neu: 1 Die Gesamtschulleitung verantwortet die Führung der Schulen Grenchen und der Schulverwaltung. 1bis Sie arbeitet mit einer ressortorientierten Geschäftsleitung.

Der Gemeinderat wählt die Gesamtschulleiterin oder den Gesamtschulleiter.

Die Gesamtschulleiterin oder Gesamtschulleiter ist direkt dem Stadtpräsidium unterstellt.

Die Personalordnung vom 26. Juni 1990 wird wie folgt geändert:

  1. § 8 (Anstellungsinstanz) Abs. 2 Bst. a) lautet neu: 2 Das Vorschlagsrecht steht zu:

  2. dem vom Gemeinderat eingesetzten Wahlausschuss für Anstellungen, die durch den Gemeinderat vorgenommen werden;

§ 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten der Schulordnung treten alle damit in Widerspruch stehenden früheren Erlasse ausser Kraft, insbesondere die Schulordnung vom 27. Juni 1984 / 25. Juni 1985.

§ 27 Inkrafttreten

Die Schulordnung tritt nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung und der Genehmigung durch das Departement für Bildung und Kultur unter Vorbehalt von Abs. 2 am 16. August 2006 in Kraft.

Bis zur Bestellung der Fachkommission bleibt die Schulkommission im Amt und übt deren Befugnisse aus.

Bis zur Anpassung der Vereinbarung mit der Einwohnergemeinde Bettlach über die gemeinsame Führung der Bezirksschule bildet die Fachkommission die Vertretung der Stadt Grenchen in der Kreisschulkommission.

§ 25bis eingefügt gemäss GVB 1071 vom 15. Dezember 2015 Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 29. Juni 2006 (GVB Nr. 3417). Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga François Scheidegger Vom Departement für Bildung und Kultur genehmigt mit Verfügungen vom 11. Oktober 2006 und vom 18. Juni 2009.

Änderungen:

1.) Die Änderungen vom 21. Dezember 2010 (GVB Nr. 1031) wurden vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 19. Februar 2014 genehmigt und traten am 1. Januar 2011 in Kraft.

2.) Die Änderungen vom 15. Dezember 2015 (GVB 1071, neues Schulleitungsmodell Grenchen) wurden vom Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 8. Juli 2016 genehmigt und traten am 1. August 2016 in Kraft.

3.) Die Änderungen vom 13. Juni 2021 (Urnenabstimmung (Corona), familien-ergänzende Kinderbetreuung und div. formelle Anpassungen) wurden vom Volksschulamt namens des Departements für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 4. November 2021 genehmigt und traten am 13. Juni 2021 in Kraft.