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Reglement über die Schulzahnpflege
vom 29. September 1993
Stand: 16. August 2006
Die Gemeindeversammlung - gestützt auf das Gesetz über die Schulzahnpflege vom 29. Oktober 19441), die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom 30. November 1945 2) und § 23 lit. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:
§ 1 Zweck
Zweck 1 Dieses Reglement ordnet die Durchführung der Schulzahnpflege in der Stadt Grenchen.
Die Schulzahnpflege soll Zahn- und Mundkrankheiten verhüten und bekämpfen.3)
§ 2 Obligatorium
Obligatorium 1 Die Schulzahnpflege umfasst die gesamte schulpflichtige Jugend und die Kindergartenschülerinnen und -schüler.
Beim Schulaustritt wegen erfüllter Schulpflicht nicht abgeschlossene Behandlungen sind längstens noch drei Monate weiterzuführen. In speziellen, medizinisch indizierten Fällen sind Ausnahmen möglich.4)
5)
§ 3 Schulzahnärzte und -ärztinnen
Schulzahnärzte 1 Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen sind praktizierende und -ärztinnen Zahnärzte oder Zahnärztinnen, denen durch Vertrag Aufgaben der Schulzahnpflege übertragen sind.
Die Schulzahnärzte und -zahnärztinnen wirken bei der vorbeugenden Zahnpflege mit und führen die Untersuchungen und Behandlungen durch.
1) BGS 815.131 2) aufgehoben 3) Fassung von Absatz 2 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 4) Fassung von Absatz 2 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 5) Absatz 3 aufgehoben mit GVB 9854 vom 20. Juni 1996
Die Gemeinderatskommission legt die Vergütungen fest.1)
Die Schulverwaltung2) schliesst die Verträge mit den Schulzahnärzten und -ärztinnen ab.3)
§ 4 Vorbeugende Zahnpflege
Vorbeugende 1 Die Schulverwaltung4) beauftragt einen Schulzahnarzt oder Zahnpflege eine Schulzahnärztin mit der Leitung und Koordination der vorbeugenden Zahnpflege.
Die Schulzahnpflegehelfer und -helferinnen führen nach den Weisungen des Leiters oder der Leiterin der vorbeugenden Zahnpflege vorbeugende Massnahmen aus.
Die Schulverwaltung5) stellt die Schulzahnpflegehelfer und -helferinnen privatrechtlich an oder beauftragt Schulzahnärzte oder Schulzahnärztinnen, respektive deren Fachpersonal, mit diesen Aufgaben.6)
§ 5 Untersuchungen
Untersuchungen 1 Die Schulzahnärzte und -zahnärztinnen untersuchen jährlich einmal die Gebisse der Kinder und Jugendlichen im Kindergarten und in der Volksschule.7) 2 Die Eltern können im Rahmen der vertraglichen Kontingente einen Schulzahnarzt oder eine Schulzahnärztin wählen. Im Streitfall entscheidet die Schulverwaltung8) über die Zuteilung.
Die Untersuchung ist obligatorisch und unentgeltlich.
Der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin teilt den Eltern von Kindern mit schadhaften Gebissen das Ergebnis der Untersuchung mit.9) 1) Absatz 3 eingefügt mit GVB 9854 vom 20. Juni 1996 2) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 3) Fassung von Absatz 4 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 4) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 5) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 6) Fassung von Absatz 3 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 7) Fassung von Absatz 1 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 8) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 9) Fassung von Absatz 4 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996
§ 6 Behandlung
Behandlung 1 Die Eltern haben schriftlich zu erklären, ob sie das schadhafte Gebiss ihres Kindes durch den Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin oder auf eigene Kosten durch einen Privatzahnarzt oder eine Privatzahnärztin behandeln lassen wollen.
Übersteigen die Kosten der Behandlung einen von der Schulverwaltung1) festgesetzten Betrag, hat der Schulzahnarzt oder die Schulzahnärztin einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu erstellen. Die Behandlung erfolgt erst, nachdem die Eltern schriftlich erklärt haben, den nach dem Elterntarif auf sie entfallenden Kostenanteil zu übernehmen.2)
Die Gemeinderatskommission erlässt den Elterntarif.
Die Schulverwaltung3) stellt den Elternbeitrag in Rechnung.
§ 6a4) Ausgeschlossene Behandlungen Ausgeschlossene 1 In der Schulzahnpflege werden nicht behandelt: Zahnschä- Behandlungen den, die durch Unfall verursacht wurden oder die Pflichtleistungen der Krankenkassen oder der Eidgenössischen Invalidenversicherung darstellen, sowie kieferorthopädische Schäden, die nicht in der Schwerebewertungsliste der Kieferorthopäden des Kantons Solothurn enthalten sind.
Der Ersatz von Zähnen und luxuriöse Behandlungen werden von der Schulzahnpflege nicht übernommen.
§ 7 Ausschluss aus der Schulzahnpflege
Ausschluss aus 1 Während der Schulpflicht neu zugezogene Kinder werden in der Schulzahn- der Schulzahnpflege nur behandelt, wenn ihr Gebiss vollständig pflege5) saniert ist.6) 2 Die Schulverwaltung7) kann Schüler und Schülerinnen, die Anordnungen des Schulzahnarztes oder der Schulzahnärztin 1) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 2) Fassung von Absatz 2 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 3) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 4)
§ 6a eingefügt mit GVB 9854 vom 20. Juni 1996
5) Fassung Randtitel gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 6) Absatz 1 eingefügt mit GVB 9854 vom 20. Juni 1996 7) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 missachten, nach erfolgloser Mahnung und schriftlicher Androhung des Ausschlusses an die Eltern von der Schulzahnpflege ausschliessen.
§ 8 Administration
Administration1) 1 Die Schulverwaltung2) führt die Administration der Schulzahnpflege.
3) § 94) Rechtsmittel Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen der Schulverwaltung kann innert zehn Tagen bei der Gemeinderatskommission Beschwerde erhoben werden.
Beschlüsse der Gemeinderatskommission können innert zehn Tagen mit Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn weitergezogen werden.
§ 10 Vollstreckung
Vollstreckung 1 Rechtskräftige Verfügungen der Schulverwaltung und Entscheide der Gemeinderatskommission über Elternbeiträge sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs.
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889).5)
Die Inhaber der elterlichen Gewalt haften für diese Forderungen solidarisch.
1) Fassung Randtitel gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 2) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 3) Absatz 2 aufgehoben mit GVB 9854 vom 20. Juni 1996 4) Fassung gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006 5) Fassung von Absatz 1 gemäss GVB 3417 vom 29. Juni 2006
§ 11 Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbe- Die Gemeinderatskommission erlässt die erforderlichen Ausfühstimmungen rungsbestimmungen.1)
§ 12 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufhebung bishe- 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes sind sämtliche mit rigen Rechts ihm in Widerspruch stehenden kommunalen Erlasse aufgehoben.
Aufgehoben ist insbesondere die Verordnung über die Schulzahnpflege der Einwohnergemeinde Grenchen vom 20. November 1974 mit den seitherigen Änderungen.
§ 13 Inkrafttreten
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch das Sanitäts-Departement auf den 1. Januar 1994 in Kraft.
Die Änderungen vom 20. Juni 1996 treten sofort in Kraft.2) Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 29. September 1993 (GVB Nr. 8597).
Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber Boris Banga Rolf Enggist Die Änderungen der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 3, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2, 6a, 7 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9, 11 und 13 Abs. 2 wurden von der Gemeindeversammlung am 20. Juni 1996 beschlossen (GVB Nr. 9854).
Die Änderungen der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 4, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 9 und 10 Abs. 1 wurden von der Gemeindeversammlung am 29. Juni 2006 beschlossen (GVB 3417), vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom 11. Oktober 2006 genehmigt und traten am 16. August 2006 in Kraft.
1) Fassung gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996 2) Fassung von Absatz 2 gemäss GVB 9854 vom 20. Juni 1996