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Marktreglement

MARKTREGLEMENT

vom 12. Dezember 2002

Die Gemeindeversammlung - gestützt auf § 56 lit. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 19921), § 23 lit. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993, § 246 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 19542) und § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 14. September 19413) -

beschliesst:

I ALLGEMEINES

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

Zweck und Gel- 1 Dieses Reglement regelt das Marktwesen auf öffentlichem tungsbereich Grund in der Stadt Grenchen sowie die Inanspruchnahme von öffentlichem und dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund für marktähnliche Veranstaltungen.

Ein Markt im Sinne dieses Reglements ist eine zeitlich beschränkte und in der Regel wiederkehrende Verkaufsveranstaltung in einem abgegrenzten Gebiet, an welcher jedermann berechtigt ist, Lebensmittel oder Waren ausserhalb von Geschäftsräumlichkeiten ab einem Stand oder Verkaufswagen anzubieten.

Als marktähnliche Veranstaltungen gelten Werbe- und Verkaufsveranstaltungen, Schaustellungen sowie Strassenwirtschaften, Imbissstände und dergleichen.

§ 2 Bewilligungspflicht

Bewilligungs- 1 Die Teilnahme an einem öffentlichen Markt und die Inanpflicht spruchnahme von öffentlichem und dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund für marktähnliche Veranstaltungen bedarf einer Bewilligung der Stadtpolizei.

Personenmehrheiten, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften haben eine natürliche Person als verantwortliche Ansprechperson zu bezeichnen.

1) BGS 131.1 2) BGS 211.1 3) BGS 311.1

Dauer, Standort und Platzumfang ergeben sich aus der Bewilligung oder der mündlichen Anweisung der Stadtpolizei.

Es besteht kein Anspruch auf Erteilung oder auf Erneuerung einer Bewilligung. Bewilligungen werden längstens für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar.

Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Sie kann insbesondere vom Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung und der Leistung einer angemessenen Kaution zur Deckung der Kosten für die Benutzung, Reinigung und Instandstellung des öffentlichen Grundes und der öffentlichen Einrichtungen während und nach erfolgter Benutzung abhängig gemacht werden.

§ 3 Auskunftspflicht

Auskunftspflicht 1 Soweit dies für den Vollzug des vorliegenden Reglements notwendig ist, sind Bewerberinnen und Bewerber für Bewilligungen sowie Inhaberinnen und Inhaber von solchen verpflichtet, der Stadtpolizei Auskünfte zu erteilen und ihre Geschäftsverhältnisse und ihre Betriebsstruktur offen zu legen.

Auf Verlangen der Stadtpolizei sind die hierfür erforderlichen amtlichen Bewilligungen und Registerauszüge beizubringen.

§ 4 Ausübung der Bewilligung

Ausübung der 1 Der öffentliche Grund und dessen Umgebung ist während der Bewilligung Benutzung in sauberem Zustand zu halten und vor der Rückgabe zu reinigen. Die angefallenen Abfälle sind zu entsorgen.

Beschädigungen des öffentlichen Grundes oder öffentlicher Einrichtungen sind sofort der Stadtpolizei zu melden. Die bewilligungspflichtigen Personen haften für Beschädigungen und Verunreinigungen des öffentlichen Grundes und öffentlicher Einrichtungen.

Sofern die Beanspruchung des öffentlichen Grundes den Einsatz der Polizei zur Folge hat, werden die daraus entstehenden Kosten den bewilligungspflichtigen Personen verrechnet.

§ 5 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht 1 Für die Teilnahme an öffentlichen Märkten werden Gebühren nach diesem Reglement erhoben.

Die Höhe der Gebühren für die Inanspruchnahme von öffentlichem und dem Gemeingebrauch gewidmetem privatem Grund für private Märkte und marktähnliche Veranstaltungen richtet sich nach dem Reglement über den Gebührenbezug durch die Stadtpolizei vom 24. Juni 1993.

II MARKTORDNUNG

1. Allgemeine Pflichten

§ 6 Kennzeichnung der Stände und Verkaufswagen

Kennzeichnung An allen Ständen und Verkaufswagen sind Name und Wohnort der Stände und der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers gut Verkaufswagen sichtbar anzuschreiben.

§ 7 Werbung

Werbung 1 Die Werbung der Markthändlerinnen und Markthändler darf die Kundschaft nicht belästigen und sich nicht störend auf den Betrieb der benachbarten Marktstände auswirken. Insbesondere untersagt sind das marktschreierische Anbieten der feilgebotenen Ware oder das aufdringliche Auffordern des Publikums zum Kauf.

Der Gebrauch von Lautsprechern, Megaphonen, Bild- und Tonwiedergabegeräten und dergleichen ist ohne Einwilligung der Stadtpolizei untersagt.

§ 8 Darbietung der Ware

Darbietung 1 Alle angebotenen Waren sind sauber und ansehnlich darzuder Ware bieten und mit den Detailverkaufspreisen anzuschreiben.

Nicht abgepackte Waren, die nach Gewicht verkauft werden, müssen vor der Kundschaft mit amtlich geeichten Waagen gewogen werden. Die Waagen sind so aufzustellen, dass die Kundschaft das Gewicht jederzeit ohne weiteres ablesen kann.

§ 9 Hundehaltung

Hundehaltung 1 Den Markthändlerinnen und Markthändlern ist das Mitführen und Halten von Hunden auf dem ganzen Marktgebiet untersagt.

Marktbesucherinnen und Marktbesucher haben ihre Hunde an der Leine zu führen.

2. Öffentliche Märkte der Stadt Grenchen

§ 10 Gemüsemarkt

Gemüsemarkt 1 Der Gemüsemarkt findet in der Regel jeweils am Freitagvormittag, im Sommerhalbjahr zusätzlich am Dienstagvormittag statt.

Die Stadtpolizei bestimmt jeweils Beginn und Ende der Sommersaison.

Auf dem Gemüsemarkt dürfen landwirtschaftliche Produkte, Erzeugnisse des Gartenbaus und wild gewachsene Pilze verkauft werden.

§ 11 Warenmarkt

Warenmarkt Der Warenmarkt findet in der Regel jeweils am ersten Freitagvormittag des Monats statt.

§ 12 Christbaummarkt

Christbaummarkt 1Der Christbaummarkt findet in der Regel in den letzten zwei Wochen vor Weihnachten statt.

Auf dem Christbaummarkt dürfen ausschliesslich Christbäume und Weihnachtsartikel verkauft werden.

§ 13 Einführen und Aufheben von Märkten

Einführen und Auf- 1 Über die Einführung und Aufhebung neuer Märkte entscheiheben von Märkten det die Stadtpolizei.

Über die Aufhebung bisheriger Märkte entscheidet der Gemeinderat.

§ 14 Marktgebiet und Marktzeiten

Marktgebiet und 1 Die Stadtpolizei bestimmt die Strassen und Plätze, auf denen Marktzeiten die Märkte abgehalten werden, legt das genaue Marktgebiet und die genauen Marktzeiten fest.

Die Stadtpolizei ist berechtigt, in besonderen Fällen, insbesondere wenn Markttage auf öffentliche Ruhe- und Feiertage fallen, die verschiedenen Märkte zu verschieben oder ausfallen zu lassen. Es entstehen dadurch keinerlei Ersatzansprüche.

§ 15 Anmeldung und Teilnahme

Anmeldung und 1 Wer an einem Markt teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Teilnahme Tage vor dem Markt bei der Stadtpolizei anzumelden.

Wer einen Standplatz oder Verkaufsstand reserviert hat und an der Marktauffuhr verhindert ist, hat dies der Stadtpolizei frühzeitig, spätestens am Vortag bis 12.00 Uhr, zu melden.

Bei verspäteter oder unterlassener Abmeldung ist die ganze Marktgebühr geschuldet.

§ 16 Platzzuweisung

Platzzuweisung 1 Die Stadtpolizei weist anlässlich der Marktauffuhr die Standplätze zu.

Über reservierte Verkaufsstände und Standplätze, die zwei Stunden nach Beginn der Marktauffuhr nicht besetzt sind, wird verfügt.

Die Stadtpolizei kann Markthändlerinnen und Markthändlern, die einen wöchentlich oder monatlich stattfindenden Markt regelmässig besuchen, feste Standplätze zuteilen.

Übersteigt die Zahl der um einen Standplatz nachsuchenden Personen die zur Verfügung stehenden Plätze im entsprechenden Marktgebiet, so werden freiwerdende Plätze von der Stadtpolizei in erster Priorität an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Warensortiment am besten geeignet ist, die Vielfalt des Warenangebots am Markt zu fördern.

Ohne vorgängige Einwilligung der Stadtpolizei dürfen Stände und Standplätze nicht verschoben, abgetauscht oder an andere Personen weitergegeben werden.

§ 17 Fahrzeuge und Standmaterial der Markthändlerinnen und Markthändler

Fahrzeuge und 1 Mit Ausnahme der Verkaufswagen dürfen während der Standmaterial der Marktdauer im Marktgebiet keine Fahrzeuge, Anhänger und Markthändlerinnen dergleichen sowie überzähliges Standmaterial abgestellt wer- und Markthändler den.

Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge und abgestelltes Material werden auf Kosten der Verursacherin oder des Verursachers entfernt.

Die Stadtpolizei bestimmt die den Markthändlerinnen und Markthändlern während den Marktzeiten zur Verfügung stehenden Parkräume.

§ 18 Marktstände und Verkaufswagen

Marktstände und 1 Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Marktstände wer- Verkaufswagen den von der Baudirektion aufgestellt und weggeräumt.

Die Ausgestaltung der privaten Marktstände und Verkaufswagen darf das Marktbild nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Plachenträger beziehungsweise der Regenschutzvorrichtungen muss mindestens 2 Meter ab Boden betragen.

Die Einrichtungen für die Warenauslagen dürfen den Verkehr und die Zirkulation des Publikums nicht beeinträchtigen. Das Anbieten von Waren ausserhalb der zugeteilten Plätze ist verboten.

§ 19 Marktabfuhr

Marktabfuhr 1 Die Stadtpolizei bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Marktareal zum Einpacken befahren werden darf.

Eine Stunde nach Marktschluss muss die Marktabfuhr beendet sein. Ausnahmen im Einzelfall oder für einzelne Märkte werden von der Stadtpolizei festgelegt.

§ 20 Marktgebühren

Marktgebühren 1 Die Gebühren betragen: 1. Gemüsemarkt Grundgebühr Fr. 4.— Laufmeter Standlänge bzw. Verkaufswagen Fr. 2.— Gemeindemarktstand 1 + 2 Stück je Fr. 15.— ab 3 Stück je Fr. 12.— 2. Warenmarkt Grundgebühr Fr. 5.— Laufmeter Standlänge bzw. Verkaufswagen Fr. 4.— Gemeindemarktstand 1 + 2 Stück je Fr. 20.— ab 3 Stück je Fr. 18.— 3. Christbaummarkt Pro Tag Fr. 10.— bis Fr. 50.— 2 Die Stadtpolizei kann für Marktfahrer, welche am Gemüse- oder Warenmarkt regelmässig teilnehmen, eine Pauschale festlegen.

Die Gebühren für weitere öffentliche Märkte werden von der Stadtpolizei in Anlehnung an die Gebührenansätze für den Warenmarkt festgesetzt.

Die Händlerinnen und Händler sind verpflichtet, die Gebühren im voraus der Stadtpolizei zu entrichten.

Der Gemeinderat wird ermächtigt, die Gebührenansätze nach Massgabe zusätzlicher Dienstleistungen oder weiterer veränderter Verhältnisse wie beispielsweise Teuerung, bis auf das Doppelte zu erhöhen.

Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide der zuständigen Behörde oder Amtsstelle über die vorgenannten Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 SchKG).

3. Private Märkte

§ 21 Bewilligung

Bewilligung 1Die Gemeinderatskommission kann die Durchführung privater Märkte bewilligen.

Sie kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Märkten, deren Reinerlös ideellen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zukommt oder die keinen Gewinn abwerfen, ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht befreien.

Die Veranstalterinnen und Veranstalter haften der Stadt Grenchen gegenüber für eine ordnungsgemässe und korrekte Durchführung des Marktes. Sie haben die Weisungen der Stadtpolizei zu befolgen und insbesondere für die Durchsetzung der allgemeinen Marktpflichten (§§ 6 bis 9) zu sorgen.

III MARKTÄHNLICHE VERANSTALTUNGEN

§ 22 Allgemeines

Allgemeines 1 Gesuche für die Bewilligung marktähnlicher Veranstaltungen sind der Stadtpolizei mindestens drei Werktage im voraus einzureichen.

Marktähnliche Veranstaltungen dürfen in der Zeit, in der die ordentlichen Märkte stattfinden, weder im Marktgebiet noch in unmittelbarer Nähe zu diesem stattfinden. Die Stadtpolizei kann Ausnahmen bewilligen, sofern der ordentliche Marktbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Die Vorschriften über die allgemeinen Marktpflichten (§§ 6 bis 8) sind analog anwendbar.

IV SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL

§ 23 Entzug von Bewilligungen

Entzug von 1 Bei wiederholten oder schweren Verstössen gegen Bestim- Bewilligungen mungen dieses Reglementes, der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen der Stadtpolizei, gegen die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen sowie bei Nichtbezahlung von Gebühren kann die Stadtpolizei die Bewilligung entschädigungslos entziehen.

Fest zugeteilte Standplätze können auch entzogen werden, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber ihren oder seinen Stand während weniger als zwei Drittel aller während der Bewilligungsdauer stattfindenden Markttage des betreffenden Marktes betreibt.

§ 24 Marktausschluss

Marktausschluss 1 Markthändlerinnen und Markthändler, die wiederholt oder in schwerer Weise gegen die Bestimmungen dieses Reglementes, die gestützt darauf ergangenen Anordnungen und Verfügungen verstossen, können von der Stadtpolizei vorübergehend oder dauernd von der Teilnahme an den Grenchner Märkten ausgeschlossen werden.

Ein Marktausschluss kann auch angeordnet werden, wenn die Anordnungen der zuständigen Lebensmittelkontrollbehörden missachtet werden.

In der Regel hat vor einem Ausschluss eine schriftliche Verwarnung zu erfolgen.

Die Dauer eines Marktausschlusses beträgt mindestens ein Jahr. Beim Vorliegen besonderer Umstände kann ein dauernder Marktausschluss verfügt werden.

§ 25 Rechtsmittel

Rechtsmittel Gegen Verfügungen der Stadtpolizei kann innert 10 Tagen bei der Gemeinderatskommission Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

§ 26 Strafbestimmung

Strafbestimmung Wer Vorschriften dieses Reglements, der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen sowie Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements und der Ausführungsbestimmungen erlassen werden, zuwiderhandelt, namentlich wer öffentlichen Grund ohne die erforderliche Bewilligung beansprucht, wird, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften Anwendung finden, mit Busse in friedensrichterlicher Kompetenz bestraft.

V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 27 Änderung bisherigen Rechts

Änderung bisheri- Das Reglement über den Gebührenbezug durch die Stadtpoligen Rechts zei vom 24. Juni 1993 wird wie folgt geändert:1)

§ 28 Inkrafttreten

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements ist das Marktreglement vom 28. Juni 1988 aufgehoben.

Die vor Inkrafttreten dieses Reglements erteilten Bewilligungen behalten ihre Gültigkeit, können aber nach den Bestimmungen dieses Reglements aufgehoben werden. Sie sind spätestens auf den 1. Januar 2004 an das neue Recht anzupassen.

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 12. Dezember 2002 (GVB 2165).

Der Stadtpräsident Der Stadtschreiber B. Banga F. Scheidegger 1) Die geänderten Bestimmungen sind im Reglement über den Gebührenbezug durch die Stadtpolizei vom 24. Juni 1993 wiedergegeben.