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Bestattungs- und Friedhofsreglement
vom 24. Juni 2008
Stand: 1. Januar 20171
1 Formelle Anpassung 2022 (Formatierung aktualisiert)
Die Gemeindeversammlung - gestützt auf § 56 Bst. a des Gemeindegesetzes vom 16. Februar 19921, § 146 Abs. 1 Bst. d des Sozialgesetzes vom 31. Januar 20072 und § 23 Bst. a der Gemeindeordnung vom 16. Februar 1993 - beschliesst:
1. Organisation
§ 1 Zweck
Dieses Reglement regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen in der Stadt Grenchen.
Es soll einen würdevollen Abschied von den Verstorbenen und eine geordnete Benützung der Friedhofanlagen ermöglichen.
Der Friedhof Tannhof soll in seiner gesamten Anlage eine Stätte der Ruhe und Besinnung sein.
§ 2 Bestattungsamt
Das Bestattungsamt hat folgende Obliegenheiten:
Entgegennahme von Bestattungsmeldungen
Vereinbarung mit den Hinterbliebenen über Zeitpunkt, Art der Bestattung und Grabart
Anordnung der Bestattung
Führen der Bestattungskontrolle
Betreuen des Rechnungswesens
Entgegennahme und Aufbewahrung von lebzeitigen Anordnungen über die Bestattung und Verzichtserklärungen auf die volle Grabesruhe
Bewilligung der vorzeitigen Aufhebung von Urnengrabstätten und von Exhumierungen auf Gesuch der Angehörigen 2 Das Bestattungsamt informiert mit einem Merkblatt über das Bestattungswesen.
§ 3 Baudirektion
Die Baudirektion plant die Friedhofanlagen und unterhält die Gebäude.
Sie ist für die Bewilligung der Grabmalgesuche zuständig und erlässt Anordnungen über fehlende und vorschriftswidrige Grabmale.
Sie ordnet die Aufhebung von Grabfeldern und Gräbern nach Ablauf der Mindestgrabesruhe an.
Sie schliesst den Vertrag mit der Totengräberin oder dem Totengräber ab.
BGS 131.1
BGS 831.1
§ 4 Friedhofgärtner
Die Friedhofgärtner pflegen und beaufsichtigen die Friedhofanlagen und die Benützung der Abdankungshalle.
Sie stellen die Abdankungshalle bereit und wirken bei den Abdankungen und Bestattungen mit.
Sie teilen die Gräber zu und führen das Gräberverzeichnis und den Belegungsplan.
2. Bestattungen
§ 5 Bestattungsunternehmen
Der Gemeinderat kann die Ausübung des Bestattungsgewerbes einer Bewilligungspflicht unterstellen.
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder Gesuchsteller bzw. die verantwortliche Person einer juristischen Person
den eidgenössischen Fachausweis als Bestatter oder Bestatterin besitzt,
über einen guten Leumund verfügt und
Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung und die Einhaltung der reglementarischen Vorschriften bietet.
Der Gemeinderat kann die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen verpflichten, einen Pikettdienst zu unterhalten.
Der Gemeinderat kann für die Erteilung von Bewilligungen und weitere Verrichtungen in diesem Zusammenhang Gebühren von maximal 1'000 Franken vorsehen.
§ 6 Anmeldung der Bestattung
Die Hinterbliebenen oder ihre Vertretung haben jede in Grenchen vorzunehmende Bestattung dem Bestattungsamt auf dem offiziellen Formular anzumelden.
Beizulegen ist die Bescheinigung des Zivilstandsamtes über die erfolgte Anzeige des Todesfalls sowie für Erdbestattungen die ärztliche Todesbescheinigung mit dem Vermerk über die Freigabe zur Bestattung.
§ 7 Bestattungsart
Beim Bestattungsamt hinterlegte Anordnungen der verstorbenen Person in Bezug auf die Bestattungsart (Erd- oder Feuerbestattung) sind zu befolgen.
Hat die verstorbene Person keine Anordnung getroffen und wünschen die Angehörigen keine Erdbestattung, ordnet das Bestattungsamt die Feuerbestattung an.
Soweit keine anderslautenden Anordnungen der verstorbenen Person und der Angehörigen bestehen, wird die Urne im Gemeinschaftsurnengrab beigesetzt und ein Namensschild an der Gedenkmauer angebracht.
§ 8 Überführung und Aufbahrung
Die Verstorbenen sind in Särgen in den Friedhof zu überführen.
Die eingesargten Verstorbenen werden in der Regel in der Friedhofhalle aufgebahrt.
Es finden keine Leichengeleite vom Wohnort beziehungsweise der Kirche auf den Friedhof statt.
§ 9 Anordnung der Abdankungen und Bestattungen
Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens 48 Stunden und sollen spätestens 96 Stunden nach dem Tod erfolgen.
Das Bestattungsamt kann in begründeten Fällen eine spätere Bestattung gestatten.
Die Angehörigen vereinbaren den Zeitpunkt der Abdankung und der Bestattung mit dem Bestattungsamt. Können keine Angehörigen ermittelt werden, trifft das Bestattungsamt die erforderlichen Anordnungen.
§ 10 Abdankungen
Die Abdankungen finden in der Regel in der Abdankungshalle statt.
Die Abdankungen finden an Werktagen um 09.00 Uhr, 10.30 Uhr, 14.00 Uhr sowie 15.30 Uhr statt.
An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Abdankungen statt. Ausgenommen sind die Samstagvormittage vor Ostern und Pfingsten und wenn ein Feiertag oder öffentlicher Ruhetag auf den folgenden Montag fällt.
Der Aufbahrungsraum wird eine halbe Stunde vor Beginn der Abdankung geschlossen.
§ 11 Bestattungsort
Der Friedhof Tannhof ist der ordentliche Bestattungsort für verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Grenchen.
Verstorbene, die unmittelbar vor ihrem Tod nicht in Grenchen wohnhaft gewesen sind, können auf dem hiesigen Friedhof bestattet werden, sofern sie nachweisbar eine besondere Beziehung zu Grenchen gehabt haben.
Erdbestattungen ausserhalb des Friedhofs Tannhof sind auf dem Gebiet der Stadt Grenchen nicht zulässig.
§ 12 Erdbestattungen
Erdbestattungen finden unmittelbar vor oder nach der Abdankung statt.
Es sind Särge aus weichen Holzarten zu verwenden.
§ 13 Urnenbeisetzungen
Die vom Krematorium eintreffenden Urnen werden bis zur Beisetzung im Friedhof gelagert.
Der Zeitpunkt der Beisetzung ist durch die Angehörigen mit dem Bestattungsamt zu vereinbaren.
Der Gemeinderat kann Vorschriften über die Beschaffenheit der zu verwendenden Urnen erlassen.
Urnen, über die nach Ablauf von sechs Monaten nicht verfügt worden ist, werden im Gemeinschaftsurnengrab beigesetzt.
§ 14 Gebühren
Die von der Stadt erbrachten Leistungen wie Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, Benutzung der Abdankungshalle und die Grabstätten sind entgeltlich.
Die Höhe der Gebühren wird in einem Gebührentarif festgelegt.
§ 15 Unentgeltliche Bestattungen
Verstorbene Einwohnerinnen und Einwohner werden auf Gesuch der Angehörigen auf Kosten der Stadt Grenchen bestattet, sofern die Kosten weder aus dem Nachlass bestritten, noch von der Ehegattin oder dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner, noch von den Eltern und Kindern der verstorbenen Person aufgebracht werden können.
Die Stadt Grenchen übernimmt folgende Leistungen:
Die Lieferung eines einfachen Sarges inkl. Einsargung und eines einfachen Leichenhemdes;
die Überführung der verstorbenen Person auf den Friedhof;
die Aufbahrung der verstorbenen Person in der Friedhofhalle;
die Zurverfügungstellung der Räume und Einrichtungen für die Abdankungsfeier;
die Benützung eines Sarggrabes oder Urnengrabes im Feld oder auf Terrasse für die Dauer der gesetzlichen Ruhezeit;
bei Kremation die Einäscherung der verstorbenen Person und die Lieferung der Urne;
die Beisetzung des Sarges oder der Urne;
die Errichtung eines einfachen Grabmals.
Das Bestattungsamt kann mit einem oder mehreren Bestattungsunternehmen Vereinbarungen über die Höhe der von der Stadt zu übernehmenden Kosten treffen.
Das Bestattungsamt fordert die von der Stadt übernommenen Kosten und die erlassenen Gebühren beim Nachlass sowie zahlungsfähigen Angehörigen (Ehegatte, eingetragene Partner, Eltern, Kinder) und Erben ein.
3. Friedhof
§ 16 Öffnungszeiten
Der Friedhof ist geöffnet: Januar/Februar und November/Dezember 08.00 - 17.00 Uhr März/April und September/Oktober 07.00 - 19.00 Uhr Mai bis August 07.00 - 21.00 Uhr
Die gleichen Zeiten gelten auch für Kondolenzbesuche in den Aufbahrungsräumen und für die Kranzanlieferung.
§ 17 Friedhofordnung
Das Befahren des Friedhofes mit Fahrzeugen aller Art ist untersagt, ausgenommen für die Ausübung gewerblicher Verrichtungen und den Zubringerdienst für behinderte Personen.
Verboten sind insbesondere:
spielen, lärmen und anderes ungebührliches Verhalten
das Mitführen von Hunden
das Abreissen von Blumen und Zweigen auf Gräbern und in den Anlagen
das Aneignen von Topfpflanzen oder anderen beweglichen Gegenständen
das Beschädigen oder Verunreinigen von Gräbern, Anlagen oder Gebäuden
das Ablegen von Abraum ausserhalb der dafür bestimmten Plätze und Behälter
das Übersteigen der Einfriedung 3 Beisetzungen und Exhumierungen dürfen ausschliesslich von Angestellten und Beauftragten der Baudirektion ausgeführt werden.
Bildhauer, Gärtner und andere Berufsleute haben die Abfälle nach den Weisungen des Friedhofpersonals wegzuräumen.
Kinder unter 10 Jahren haben nur in Begleitung Erwachsener Zutritt.
Das Friedhofpersonal übt die Aufsicht aus. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 18 Exhumierungen
Die Angehörigen können beim Bestattungsamt Gesuche um Exhumierungen stellen.
Exhumierungen von Särgen zwecks Beisetzung in ein Familien- oder anderes Grab auf dem Friedhof Tannhof sind nicht gestattet.
Urnen aus abbaubarem Material können nicht exhumiert werden. Die Asche aus zu exhumierenden Urnen muss einer Person namentlich zugeschrieben werden können.1
Über die Exhumierung wird ein Protokoll aufgenommen.
Die Gesuchsteller tragen die Kosten.
Vorbehalten bleibt die Exhumierung auf Anordnung gerichtlicher Behörden.
§ 19 Haftung
Die Stadt Grenchen haftet nicht für Schäden an Grabmälern, Pflanzen und dergleichen, welche von Drittpersonen verursacht wurden, sowie für Grabsenkungen und deren Folgekosten.
§ 18 Abs. 3 in der Fassung gemäss GVB Nr. 1082 vom 15. Dezember 2016
§ 20 Gräber und Grabmale
Der Gemeinderat erlässt ein Reglement, in dem insbesondere geregelt wird:
die Grabarten, deren Ausmasse und Tiefen
das Verfahren für die Zuteilung und die Räumung der Grabstätten
die Belegung der Grabstätten und die Dauer der Grabesruhe
die privaten Bepflanzungen und deren Pflege und Unterhalt
die zulässigen Materialien, Masse, Ausführungen und Bearbeitungen von Grabmalen
das Bewilligungsverfahren für das Errichten und Ändern von Grabmalen
das Errichten von Grabmalen
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei Verstössen gegen Vorschriften.
Die der jeweiligen Grabart entsprechenden Grabmale sind bis spätestens 3 Jahre nach der Beisetzung aufzustellen.
Beim Fehlen eines Grabmales wird nach erfolgloser Ansetzung einer Nachfrist von drei Monaten auf Kosten der Angehörigen ein einfaches Grabmal angebracht.
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 21 Strafbestimmung
Übertretungen von Vorschriften dieses Reglements und der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Anordnungen werden mit Busse im Rahmen der Spruchkompetenz des Friedensrichters bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen des eidgenössischen und des kantonalen Rechtes Anwendung finden.
§ 22 Rechtsmittel
Gegen die Verfügungen der Baudirektion und des Bestattungsamtes kann innert 10 Tagen bei der Gemeinderatskommission Beschwerde erhoben werden.
§ 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements ist das Reglement über das Bestattungs- und Friedhofwesen vom 5. Dezember 1978 aufgehoben.
§ 24 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Von der Gemeindeversammlung der Stadt Grenchen beschlossen am 24. Juni 2008 (GVB Nr. 1002). Der Stadtpräsident Die Stadtschreiber-Stellvertreterin Boris Banga Anne-Catherine Schneeberger Vom Departement des Innern genehmigt mit Verfügung vom 10. Juni 2009. Änderungen: 1.) Die Änderung vom 15. Dezember 2016 (GVB 1082) wurde vom Volkswirtschaftsdepartement mit Verfügung vom 26. Mai 2017 genehmigt und trat am 1. Januar 2017 in Kraft.