100.2

Verordnung 2 über Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

Vom 30.11.2021 (Stand 01.12.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den Erlassen des Bundes zusätzliche Massnahmen des Kantons Solothurn zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

Art. 2 Maskentragpflicht

In folgenden Innenräumen müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen:

  1. an Veranstaltungen und Grossveranstaltungen;

  2. an Fach- und Publikumsmessen;

  3. in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben;

  4. in Diskotheken und Tanzlokalen;

  5. in Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport.

In Aussenbereichen an Grossveranstaltungen und bewilligungspflichtigen Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1'000 Personen müssen alle Personen eine Gesichtsmaske tragen.

Von der Maskentragpflicht gemäss den Absätzen 1 und 2 sind folgende Personen ausgenommen:

  1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;

  2. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können; für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die gemäss der Medizinal- oder Psychologieberufegesetzgebung des Bundes zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung befugt ist;

  3. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;

  4. Personen an privaten Veranstaltungen gemäss Artikel 14a Absatz 3 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 23. Juni 2021;

  5. Personen, die sportliche oder kulturelle Aktivitäten gemäss Artikel 20 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausüben;

  6. Personen während der Konsumation von Speisen und Getränken, wenn sie an einem Tisch sitzen;

  7. Angestellte, die keinen Kontakt zu Gästen oder Besuchenden haben;

  8. auftretende Personen, namentlich Redner und Rednerinnen.

In den jeweiligen Schutzkonzepten müssen zusätzlich Massnahmen vorgesehen werden, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht gewährleisten.

Art. 3 Konsumation von Speisen und Getränken

In folgenden Innenräumen muss die Konsumation von Speisen und Getränken sitzend an Tischen erfolgen:

  1. an Veranstaltungen und Grossveranstaltungen, wobei private Veranstaltungen gemäss Artikel 14a Absatz 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage ausgenommen sind;

  2. an Fach- und Publikumsmessen;

  3. in Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben;

  4. in Diskotheken und Tanzlokalen.

Art. 4 Strafbestimmung

Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe j und Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) vom 28. September 2012 mit Busse bestraft.

RRB Nr. 2021/1780 vom 30. November 2021. Inkrafttreten am 1. Dezember 2021. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 28. Februar 2022. Publiziert im Amtsblatt vom 3. Dezember 2021. Vom Kantonsrat genehmigt am ... (KRB Nr. ...).

GS 2021, 56