101.5

Verordnung über die Unterstellung von Schutzeinrichtungen vor Gastronomiebetrieben unter § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV) infolge der Corona-Pandemie

Vom 24.11.2020 (Stand 14.04.2021)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986

bschliesst:

Art. 1

Geschützte, beheizte Ersatzflächen oder Warteräume (Schutzeinrichtungen) oder Heizstrahler im Aussenbereich vor Gastronomiebetrieben, welche aufgrund der COVID-19 Situation für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden, können analog § 4 der Kantonalen Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978 auf Gesuch hin bewilligt werden.

Art. 2

Die so erteilten Bewilligungen ohne formelles Baubewilligungsverfahren haben jeweils Gültigkeit bis die vorliegende Verordnung ausser Kraft tritt.

Art. 3

Betroffene haben die Möglichkeit, von der Baubehörde einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Allfälligen Beschwerden an das Bau- und Justizdepartement wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Art. 4 Geltungsdauer der Verordnung

Die Verordnung gilt maximal für den Zeitraum der Gültigkeit der gemäss Bundesrecht aufgrund von COVID-19 ausgerufenen besonderen bzw. ausserordentlichen Lage.

RRB Nr. 2020/1665 vom 24. November 2020. Inkrafttreten am 24. November 2020. Publiziert im Amtsblatt vom 27. November 2020. Vom Kantonsrat genehmigt am 15. Dezember 2020 (KRB Nr. RG 0229/2020).

GS 2020, 74