101.8

Verordnung 3 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 im Jahr 2022

Vom 26.04.2022 (Stand 10.05.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf Artikel 11b und 12 f. des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020, die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie im Jahr 2022 (Covid-19-Härtefallverordnung 2022, HFMV 22) vom 2. Februar 2022, Artikel 79 Absatz 4 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986 und § 128 Absatz 3 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln zur Unterstützung von Unternehmen, welche aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 im Sinne eines Härtefalls betroffen sind sowie die Sicherstellung der Missbrauchsbekämpfung mit geeigneten Mitteln.

2. Zuständigkeiten

Art. 2 Zuständigkeiten

Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Es ist insbesondere zuständig für:

  1. die Prüfung von Gesuchen für Härtefallbeiträge;

  2. den Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen;

  3. die Durchführung von Rückforderungsverfahren gemäss § 23 dieser Verordnung;

  4. den Entscheid über die Rückforderung von Härtefallbeiträgen gemäss § 23 dieser Verordnung;

  5. die Missbrauchskontrolle betreffend Härtefallbeiträge.

Das Volkswirtschaftsdepartement wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben gemäss dieser Verordnung insbesondere unterstützt vom Steueramt, von der Fachstelle Standortförderung, vom Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend Arbeitslosenkasse und Arbeitsinspektorat, von der zuständigen Ausgleichskasse, vom Amt für Finanzen betreffend kantonales Einwohnerregister, Auszahlung und Rechtsinkasso, vom kantonalen Konkursamt und von den Betreibungsämtern für Abklärungen und Datenbekanntgaben.

Das Volkswirtschaftsdepartement, das Steueramt, die Fachstelle Standortförderung, das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die zuständige Ausgleichskasse, das Amt für Finanzen, das kantonale Konkursamt und die Betreibungsämter können sämtliche Personendaten bearbeiten, die sie zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung benötigen.

Das Volkswirtschaftsdepartement darf zur Gesuchsprüfung sowie zur Missbrauchskontrolle Dritte beiziehen und mit diesen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die Absätze 2 und 3 sowie § 17 sind analog anwendbar.

In den Leistungsvereinbarungen gemäss Absatz 4 sind die Aufgaben, die Entschädigung sowie die Kontrolle und Auswertung der Aufgabendelegation zu regeln.

3. Zulassungskriterien

Art. 3 Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken

Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken ist zum Härtefallprogramm 2022 zugelassen, wenn es:

  1. die Anforderungen nach den Artikeln 2, 2a, 3 Absatz 1, 4 Absatz 1, 5 und 5b der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllt;

  2. einen Härtefallbeitrag gestützt auf die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO) vom 7. Dezember 2020 oder die Verordnung 2 über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (HFV 2020) vom 22. Februar 2022 erhalten hat und kein Rückforderungsgrund vorliegt;

  3. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nach dieser Verordnung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  4. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt;

  5. gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind; und

  6. gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.

Hat ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken einen Härtefallbeitrag gestützt auf eine Spartenrechnung erhalten, wird auch ein Härtefallbeitrag gemäss dieser Verordnung ausschliesslich für die Sparte gewährt.

Art. 4 Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken

Ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken ist zum Härtefallprogramm 2022 zugelassen, wenn es:

  1. die Anforderungen nach den Artikeln 2, 2a, 3 Absatz 1, 4 Absatz 1, 5 und 5b der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung) vom 25. November 2020 in der Fassung vom 18. Dezember 2021 erfüllt;

  2. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nach dieser Verordnung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befindet;

  3. sich zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs nicht in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befindet, es sei denn, dass im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bereits eine vereinbarte Zahlungsplanung vorliegt;

  4. gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass ihm im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ab Januar 2022 ungedeckte Kosten entstanden sind; und

  5. gegenüber dem Kanton bestätigt hat, dass es seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen, insbesondere zum Schutz seiner Liquiditäts- und Kapitalbasis, ergriffen hat.

Art. 5 Schausteller

Ein Unternehmen ist als Schausteller zum Härtefallprogramm 2022 zugelassen, wenn es:

  1. die Voraussetzungen gemäss § 3 oder § 4 dieser Verordnung erfüllt;

  2. als Schausteller im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden (RGV) vom 4. September 2002 zu qualifizieren ist; und

  3. über eine Bewilligung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 verfügt oder im Jahr 2021 über eine solche verfügt hat.

Art. 6 Einschränkung der Verwendung

Das Unternehmen hat gegenüber dem Kanton bestätigt, dass es:

  • a) im Geschäftsjahr, in dem der Härtefallbeitrag nach dieser Verordnung ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre oder bis zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfe:

  • 1. keine Dividenden oder Tantiemen beschliesst oder ausschüttet oder Kapitaleinlagen rückerstattet, und

  • 2. keine Darlehen an seine Eigentümerinnen und Eigentümer vergibt und keine Darlehen von seinen Eigentümerinnen und Eigentümern zurückbezahlt; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten;

  • b) die ihm gewährten Mittel nicht an eine mit ihm direkt oder indirekt verbundene Gruppengesellschaft überträgt, die ihren Sitz nicht in der Schweiz hat; zulässig ist jedoch insbesondere das Erfüllen vorbestehender ordentlicher Zins- und Amortisationszahlungspflichten innerhalb einer Gruppenstruktur.

Art. 7 Ausschluss der Zulassung

Nicht zugelassen sind Unternehmen:

  1. an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12'000 Einwohnerinnen und Einwohnern insgesamt zu mehr als 10 Prozent beteiligt sind;

  2. die in der Schweiz weder eine Geschäftstätigkeit ausüben noch eigenes Personal beschäftigen;

  3. welche ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag oder UID-Register per 1. Oktober 2020 in einem anderen Kanton hatten;

  4. die ihre Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiterführen werden.

4. Bemessungskriterien

Art. 8 Form

Härtefallmassnahmen werden als nicht rückzahlbare Härtefallbeiträge gewährt.

Art. 9 Bemessung des Härtefallbeitrages

Der Härtefallbeitrag deckt höchstens ungedeckte Kosten des Unternehmens in den Monaten Januar bis März 2022.

Für die Beitragsberechnung darf nur liquiditätswirksamer Aufwand berücksichtigt werden.

Art. 10 Umsatzbasis

Als Umsatzbasis gilt der durchschnittliche Jahresumsatz gemäss Absatz 2.

Als durchschnittlicher Jahresumsatz nach dieser Verordnung gilt für ein Unternehmen:

  • a) das vor dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz der Jahre 2018 und 2019;

  • b) das zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde:

  • 1. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate, oder

  • 2. der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate;

  • c) das zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 gegründet wurde: der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate.

Angaben zum Jahresumsatz nach dieser Verordnung beziehen sich auf den Einzelabschluss des gesuchstellenden Unternehmens.

Art. 11 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz bis 5 Millionen Franken

Der Härtefallbeitrag beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent der Umsatzbasis und höchstens 450'000 Franken.

Art. 12 Höchstgrenzen für Unternehmen mit einem Umsatz über 5 Millionen Franken

Der Härtefallbeitrag beträgt für ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken höchstens 9 Prozent der Umsatzbasis und höchstens 1.2 Millionen Franken.

Die Höchstgrenzen können wie folgt erhöht werden:

  1. auf höchstens 9 Prozent der Umsatzbasis und höchstens 2.4 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe e belegt, dass es seit dem 1. Juli 2021 neues liquides Eigenkapital im Umfang von mindestens 40 Prozent des 1.2 Millionen Franken übersteigenden Betrags in Form von Bareinlagen in das Unternehmen eingebracht hat; oder

  2. auf höchstens 9 Prozent der Umsatzbasis und höchstens 10 Millionen Franken, wenn das Unternehmen nebst der Bestätigung nach § 4 Absatz 1 Buchstabe e belegt, dass sein gesamter Umsatz im ersten Halbjahr 2022 im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der ersten Halbjahre 2018 und 2019 um mehr als 30 Prozent zurückgegangen ist.

Art. 13 Höchstgrenzen für Schausteller

Der Härtefallbeiträg beträgt für nach § 5 als Schausteller qualifizierte Unternehmen höchstens 18 Prozent der Umsatzbasis und höchstens 2.4 Millionen Franken.

Art. 14 Massgebliche Basis für die bedingte Gewinnbeteiligung

Für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nach Artikel 12 Absatz 1septies des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 massgeblich ist der steuerbare Jahresgewinn 2022 vor Verlustverrechnung, der sinngemäss nach den Artikeln 58 – 67 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer ermittelt wird. Vom steuerbaren Jahresgewinn abziehbar sind die in den Geschäftsjahren 2020 und 2021 entstandenen steuerlich massgeblichen Verluste.

Ein Verlust im Geschäftsjahr 2020 ist nur abziehbar, soweit er bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns im Geschäftsjahr 2021 nicht berücksichtigt werden konnte.

5. Verfahren

Art. 15 Gesuchsformular

Das Gesuch ist mit Originalunterschrift der zeichnungsberechtigten Personen per Post sowie als Scan in elektronischer Form beim Volkswirtschaftsdepartement über die vom Kanton bezeichneten digitalen Kanäle einzureichen. Die Unterlagen zum Gesuch sind ausschliesslich in elektronischer Form einzureichen.

Die im Gesuch gemachten Angaben gelten als verbindliche Selbstdeklaration. Es kann eine stichprobenweise Überprüfung erfolgen.

Art. 16 Frist zur Gesuchseinreichung

Gesuche für Härtefallbeiträge können vom 16. Mai 2022 bis spätestens 30. Juni 2022 eingereicht werden.

Unternehmen haben das Gesuchsformular vollständig auszufüllen, zu unterzeichnen und sämtliche im Gesuchsformular genannten Unterlagen einzureichen. Gesuche, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, gelten als unvollständig und werden abgelehnt.

Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 5 Millionen Franken haben bis 31. August 2022 den rechtsgültig unterzeichneten Finanzabschluss für die Monate Januar bis Juni 2022 sowie die Mehrwertsteuer-Abrechnung für die Monate Januar bis Juni 2022 nachzureichen. Werden diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird das Gesuch abgelehnt.

Art. 17 Datenbekanntgabe

Das Volkswirtschaftsdepartement wird ermächtigt, bei anderen Amtsstellen von Bund und Kantonen Daten zum betreffenden Unternehmen einzuholen oder diesen Amtsstellen Daten zum betreffenden Unternehmen bekannt zu geben, soweit dies für die Beurteilung der Gesuche, die Bewirtschaftung der Unterstützungen und die Missbrauchsbekämpfung gemäss dieser Verordnung nötig ist.

Das Steueramt kann dem Volkswirtschaftsdepartement die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte aus Steuerakten erteilen.

Das Volkswirtschaftsdepartement ist berechtigt, dem Steueramt systematisch alle Unternehmen, welche einen Härtefallbeitrag erhalten haben, sowie den jeweils zugesprochenen Beitrag zu melden.

6. Gewährung von Härtefallbeiträgen

Art. 18 Grundsatz

Sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann das Volkswirtschaftsdepartement Härtefallbeiträge, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren.

Gegen Verfügungen des Volkswirtschaftsdepartements steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Auf die Gewährung von Härtefallbeiträgen gemäss dieser Verordnung besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 19 Mindestbetrag

Härtefallbeiträge werden ab einem Mindestbetrag von 500 Franken ausbezahlt.

Art. 20 Entscheid über die Gewährung von Härtefallbeiträgen

Die Gewährung eines Härtefallbeitrags erfolgt durch Verfügung an das Unternehmen.

Die Abweisung erfolgt durch einfache Mitteilung an das Unternehmen. Ist ein Unternehmen mit der einfachen Mitteilung nicht einverstanden, kann es beim Volkswirtschaftsdepartement eine anfechtbare Verfügung verlangen.

7. Missbrauchskontrolle

Art. 21 Kontrollinstrumente

Das Volkswirtschaftsdepartement kann für die Missbrauchskontrolle:

  1. die eingereichten Unterlagen und Selbstdeklarationen prüfen;

  2. weitere Unterlagen einverlangen;

  3. im Rahmen der Amtshilfe zusätzliche Informationen einholen;

  4. vor Ort das Vorhandensein, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen.

Soweit für die Missbrauchskontrolle Dritte beigezogen werden, stehen diesen alle Kontrollinstrumente gemäss Absatz 1 zur Verfügung.

Art. 22 Meldung des Steueramtes

Das Steueramt ist berechtigt, dem Volkswirtschaftsdepartement über vermutlich zu Unrecht bezogene Leistungen gemäss dieser Verordnung von sich aus Meldung zu erstatten.

Art. 23 Rückforderung von Härtefallbeiträgen

Härtefallbeiträge werden von einem Unternehmen ganz oder teilweise zurückgefordert,

  1. falls sie ohne Rechtsgrundlage oder zu viel ausbezahlt wurden;

  2. falls nachträglich Tatsachen bekannt werden, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Beantragung eines Härtefallbeitrages gemäss dieser Verordnung nicht, nicht vollständig oder falsch deklariert hat und aufgrund derer der gewährte Härtefallbeitrag hätte verweigert werden müssen; oder

  3. falls die Einschränkung der Verwendung von Härtefallbeiträgen gemäss § 6 nicht eingehalten wird.

Der Verzugszins für Rückforderungen richtet sich nach § 9 des Gebührentarifs (GT) vom 8. März 2016.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970.

Art. 24 Verzicht auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen

Das Volkswirtschaftsdepartement kann auf Gesuch hin auf die Rückforderung von Härtefallbeiträgen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein Unternehmen aufgrund der vom Bund angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 in seiner Zahlungsfähigkeit weiterhin stark beeinträchtigt ist und die Rückzahlung der Leistungen zu einer grossen Härte führen würde.

RRB Nr. 2022/654 vom 26. April 2022. Inkrafttreten am 1. Mai 2022. Die Notverordnung gilt längstens bis zum 30. April 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 29. April 2022. Vom Kantonsrat genehmigt am 18. Mai 2022 (KRB Nr. RG 0063/2022).

GS 2022, 11