112.11

Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Vom 06.06.1993 (Stand 01.01.2024)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 24 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 19861

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 27. Oktober 1992

beschliesst:

1. Grundlagen

Art. 1 Inhalt des Bürgerrechtsgesetzes

Das Gesetz regelt den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

2. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen

Art. 3 Grundsatz

Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechtes von Gesetzes wegen richten sich nach dem Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG)3, nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch4 und nach diesem Gesetz.

Art. 4 Findelkind

Das Findelkind erhält das Bürgerrecht der Gemeinde, in der es gefunden wird, sofern die Mutter oder die Eltern nicht ermittelt werden können.

3. Erwerb durch Einbürgerung

3.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Gesuchseinreichung

Ausserkantonale Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie ausländische Staatsangehörige haben das Einbürgerungsgesuch bei der Bürgergemeinde einzureichen.

Die Bürgergemeinde hat das Departement innert 30 Tagen über das Einbürgerungsgesuch zu informieren.

Art. 6 Anzahl Bürgerrechte

Schweizer Bürger und Bürgerinnen haben bei der Einreichung des Gesuches um Einbürgerung im Kanton Solothurn nachzuweisen, dass sie nicht mehr als ein kantonales Bürgerrecht besitzen.

Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen haben bei der Einreichung des Gesuchs um Einbürgerung in einer weiteren solothurnischen Gemeinde nachzuweisen, dass sie nicht mehr als zwei solothurnische Gemeindebürgerrechte besitzen.

Art. 7 Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche

Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen können einzeln oder gemeinsam eingebürgert werden.

Die Einbürgerung erstreckt sich in der Regel auch auf die unmündigen Kinder, die unter der elterlichen Sorge der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers stehen, auf Jugendliche von mehr als 16 Jahren jedoch nur, wenn sie ihrer Einbürgerung schriftlich zustimmen.

Art. 8 Minderjährige und Personen unter umfassender Beistandschaft

Minderjährige Personen von mehr als 16 Jahren und Personen unter umfassender Beistandschaft können, mit Einwilligung der gesetzlichen Vertretung, selbständig ein Gesuch um Einbürgerung stellen.

Wenn wichtige Gründe vorliegen, werden Gesuche auch für Unmündige unter 16 Jahren entgegengenommen.

Art. 9 Ehrenbürgerrecht

Personen, die sich um die Öffentlichkeit besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgerinnen oder Ehrenbürgern mit allen Rechten und Pflichten ernannt werden.

§ 6 dieses Gesetzes ist auf das Ehrenbürgerrecht nicht anwendbar.

Art. 10 Wiedereinbürgerung und erleichterte Einbürgerung

Die Wiedereinbürgerung und die erleichterte Einbürgerung von ausländischen Staatsangehörigen richten sich nach dem eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz.

3.2. Kantonsbürgerrecht

3.2.1. Schweizer Bürger und Bürgerinnen

Art. 11 Aufnahmevoraussetzungen
a) Niederlassungserfordernis

Schweizer Bürger und Bürgerinnen können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie zwei Jahre im Kanton Niederlassung hatten.

Art. 12 b) weitere Voraussetzungen

Ferner haben sich Schweizer Bürger und Bürgerinnen darüber auszuweisen, dass sie

  1. handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;

  2. die schweizerische Rechtsordnung beachten;

  3. ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen.

Art. 13 Zuständigkeit

Das Kantonsbürgerrecht an Schweizer Bürger und Bürgerinnen wird vom Departement verliehen.

3.2.2. Ausländische Staatsangehörige

Art. 14 Aufnahmevoraussetzungen
a) Niederlassungserfordernis

Ausländische Staatsangehörige können ein Gesuch um Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht stellen, wenn sie mindestens vier Jahre im Kanton Niederlassung (Hauptwohnsitz) hatten, wovon zwei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.

Für die Frist von vier Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber oder die Bewerberin zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr im Kanton gelebt hat, doppelt gerechnet.

Ist der Bewerber oder die Bewerberin eine eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer Bürgerin eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass er oder sie:

  1. insgesamt während zwei Jahren im Kanton Solothurn Niederlassung hatte, wovon mindestens ein Jahr vor der Gesuchstellung; und

  2. seit drei Jahren mit dieser Person in eingetragener Partnerschaft lebt.

Die kürzere Frist nach Absatz 3 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass einer der beiden Partner oder eine der beiden Partnerinnen das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erwirbt.

Die Niederlassung in der Schweiz gilt bei der Abreise ins Ausland als aufgegeben, wenn der Ausländer oder die Ausländerin sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt. Der Aufenthalt im Ausland oder in einem anderen Kanton für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht die Niederlassung jedoch nicht.

Art. 15 b) weitere Voraussetzungen

Ferner haben sich ausländische Staatsangehörige darüber auszuweisen, dass sie

  1. handlungsfähig sind oder die gesetzliche Vertretung dem Gesuch zugestimmt hat;

  2. die schweizerische Rechtsordnung beachten;

  3. ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen;

  4. genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden, Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzen;

  5. die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und verstehen;

  6. mit den örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut sind und über eine Niederlassungsbewilligung verfügen;

  7. am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen; und

  8. die Integration des Ehemannes oder der Ehefrau, des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin oder der minderjährigen Kinder unter elterlicher Sorge unterstützen und fördern.

Der Situation von Personen, welche die Kriterien gemäss Absatz 1 Buchstaben d, e und g aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 15bis Staatsbürgerliche Kurse

Ausländische Staatsangehörige, die sich um das Bürgerrecht bewerben, müssen als Voraussetzung für die Aufnahme ins Bürgerrecht einen Neubürgerkurs im Umfang von mindestens zwölf Stunden besuchen, welcher mit einer erfolgreich bestandenen Lernkontrolle abgeschlossen werden kann.

Vermittelt werden die in der Schweiz geltenden Grundwerte und Grundrechte, die demokratisch-rechtsstaatliche Ordnung sowie wirtschaftliche, kulturelle und politische Grundzüge der Schweiz, des Kantons und der Gemeinden.

Das Departement kann vom Besuch des Neubürgerkurses befreien, wenn die vorausgesetzten Kenntnisse auf andere Art nachgewiesen werden.

Der Kanton kann Neubürgerkurse und andere staatsbürgerliche Kurse mit Beiträgen unterstützen.

Art. 16 Zuständigkeit

Das Kantonsbürgerrecht an ausländische Staatsangehörige wird vom Regierungsrat verliehen.

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Fachkommission Bürgerrecht.

Die Fachkommission Bürgerrecht besteht aus sieben Mitgliedern, die nicht Beamte oder Beamtinnen bzw. Angestellte der kantonalen Verwaltung sind. Sie wird vom Regierungsrat gewählt und konstituiert sich selbst.

3.2.3. Verfahrenskosten

Art. 17 Gebühr

Wer das Kantonsbürgerrecht erhält, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.

3.3. Gemeindebürgerrecht

Art. 18 Niederlassungserfordernis

Wer zwei Jahre in der Gemeinde Niederlassung hat, kann ein Gesuch um Einbürgerung stellen, sofern die eidgenössischen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 19 Aufnahmepflicht

Die Bürgergemeinden sind verpflichtet, gesuchstellenden Personen das Gemeindebürgerrecht zu erteilen oder zuzusichern, sofern sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen und als

  1. schweizerische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt haben;

  2. ausländische Staatsangehörige in den letzten zehn Jahren ununterbrochen in der Gemeinde gelebt, die Schulen grösstenteils in der Schweiz besucht und das Gesuch vor Vollendung des 22. Altersjahres gestellt haben.

Art. 20 Zuständigkeit

Die Bürgergemeinde bezeichnet in einem rechtsetzenden Reglement die Gemeindeversammlung oder den Gemeinderat als Organ, welches zur Verleihung des Gemeindebürgerrechts an Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen und dessen Zusicherung an ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige zuständig ist.

Art. 21 Gebühr

Für die Erteilung oder Zusicherung des Gemeindebürgerrechts kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.

Art. 22 Wirkung

Ausserkantonale schweizerische sowie ausländische Staatsangehörige erwerben das Gemeindebürgerrecht erst, wenn sie in das Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden sind.

Art. 23

4. Bürgerrechtsentlassung

Art. 24 Kantonsbürgerrecht

Kantonsbürger und Kantonsbürgerinnen werden auf Gesuch hin vom zuständigen Departement aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen, wenn sie ein anderes Kantonsbürgerrecht nachweisen.

Mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht fallen auch die solothurnischen Gemeindebürgerrechte dahin.

Art. 25 Gemeindebürgerrecht

Der Gemeinderat hat gesuchstellende Personen aus dem Bürgerrecht zu entlassen, wenn sie das Bürgerrecht einer anderen Gemeinde besitzen.

Aus öffentlichen Mitteln unterstützte Personen, die mehrere Bürgerrechte besitzen, dürfen aus dem Bürgerrecht der Gemeinde nur entlassen werden, wenn die anderen Bürgergemeinden zustimmen.

Art. 26 Ehegatten sowie durch eingetragene Partnerschaft verbundene Personen, Kinder und Jugendliche

Für Ehegatten sowie eingetragene Partner und Partnerinnen, Kinder und Jugendliche gilt § 7 dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 27 Gebühren

Wer aus dem Kantonsbürgerrecht entlassen wird, hat eine Gebühr zu bezahlen, welche die Verfahrenskosten deckt. Die Höhe der Gebühr legt der Kantonsrat im Gebührentarif fest.

Für die Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht kann die Bürgergemeinde in einem rechtsetzenden Reglement eine Gebühr erheben, welche die Verfahrenskosten deckt.

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

5. Feststellungsverfahren

Art. 28 Zuständigkeit

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Kantons- oder ein Gemeindebürgerrecht besitzt, entscheidet der Regierungsrat.

6. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 28bis Begründungspflicht

Abweisende Einbürgerungsentscheide sind sachlich zu begründen.

Die Begründung ist bei einem Antrag auf Abweisung im Antrag aufzuführen.

Ist ein Antrag auf Zusicherung gestellt, haben die Stimmberechtigten kund zu tun, aus welchen Gründen sie das Einbürgerungsgesuch ablehnen.

Art. 28ter Schutz der Privatsphäre

Der Schutz der Privatsphäre richtet sich nach dem Informations- und Datenschutzgesetz.5

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben:

  1. Staatsangehörigkeit;

  2. Dauer der Niederlassung;

  3. Angaben, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse erforderlich sind.

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in der Verordnung regeln.

Art. 28quater Rechtsschutz

Entscheide der Bürger- oder Einheitsgemeinde können innert 10 Tagen mit Beschwerde an das Departement weitergezogen werden.

Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.

Beschlüsse des Regierungsrates können innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes gegenüber Beschlüssen des Regierungsrates beschränkt sich auf die Überprüfung von Rechtswidrigkeit und Willkür.

Art. 28quinquies Aufnahme der Stimmberechtigten

Die Einwohnergemeinden nehmen die Neubürger und Neubürgerinnen sowie die in das Stimm- und Wahlrecht eintretenden Jungbürger und Jungbürgerinnen mit einem Gelöbnis als Stimmberechtigte auf.

Sie können dafür einen besonderen Anlass vorsehen.

Die Teilnahme an der Gelöbnisabnahme oder am besonderen Anlass ist freiwillig.

7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29 Übergangsrecht

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.

Art. 30 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Alle diesem Gesetz widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere

  1. das Gesetz über den Erwerb und Verlust des Kantonsbürgerrechts vom 27. September 1959;6

  2. § 108 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954;7

  3. der Kantonsratsbeschluss über das Erfordernis der Beibringung einer Bescheinigung über die Entlassung aus dem bisherigen Heimatstaate vom 1. Dezember 1938.8

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 31 Inkrafttreten und Vollzug

Dieses Gesetz unterliegt dem obligatorischen Referendum. Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.

Solange Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung in Kraft steht, tritt § 16 dieses Gesetzes nicht in Kraft.9

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen. Er regelt insbesondere die Zuständigkeiten für den Vollzug des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes.

Art. 32 Übergangsbestimmung zur Teilrevison vom 24. September 2006

Die bei Inkrafttreten dieser Teilrevision hängigen Bürgerrechtsgesuche werden nach dem für die Gesuchsteller günstigeren Recht beurteilt.

Art. 33 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

Art. 34 Übergangsbestimmung zur Teilrevision vom 10. Mai 2017

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.

Inkrafttreten am 1. Januar 1994.

GS 92, 776