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Verordnung über den Versuch mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung im Kanton Solothurn

Verordnung über den Versuch mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung im Kanton Solothurn (WOV-Versuchsverordnung)

RRB vom 9. Juni 1998

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 1 Absatz 3 der Verordnung über den Finanzhaushalt des 1 Kantons Solothurn vom 21. Januar 1981 )

beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung dient der Vorbereitung eines Finanzhaushaltgesetzes, das die Grundsätze der wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) verwirklicht. Zu diesem Zweck soll ein Versuch Erfahrungen für den Entscheid des Verfassungs- und Gesetzgebers über die Kompetenzverteilung zwischen Kantonsrat und Regierungsrat im Rahmen der WOV sammeln. Die Verordnung ist in ihrer Geltung sachlich und zeitlich durch dieses Ziel begrenzt.

Art. 2 Rahmenbedingungen

Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist auf die Pilotprojekte der WOV beschränkt. Die Instrumente dieser Verordnung sind nur auf Gegenstände anwendbar, die im Rahmen des geltenden Rechts Inhalt von Globalbudgets und Leistungsaufträgen sein können.

Gesetze und Verordnungen des Kantonsrates sowie des Regierungsrates gehen vor. Verstösst ein parlamentarischer Vorstoss, der sich auf Versuchsrecht stützt, ganz oder teilweise gegen übergeordnetes Recht, so ist er nicht oder nur soweit zu erfüllen, als das geltende Recht es zulässt. Die

Rechte der Ratsmitglieder nach Kantonsratsgesetz ) bleiben gewahrt.

Zur Auswertung der Erfahrungen wird eine wissenschaftliche Begleituntersuchung durchgeführt. Ein Schlussbericht über die Versuchsperiode liegt bis zum 30. Juni 2001 vor.

II. Definitionen

Art. 3 Globalbudget und Leistungsauftrag

Das Globalbudget enthält globalisierte Verpflichtungs- oder Voranschlagskredite für bestimmte Aufgabenbereiche oder Organisationseinheiten, für welche es einen Leistungsauftrag erteilt. Dieser legt übergeordnete Zielsetzungen, operative Ziele, Standards und Indikatoren fest.

Globalisierte Voranschlagskredite werden im Produktegruppenbudget nach Produktgruppen gegliedert dargestellt.

Art. 4 Dienststellenbudget

Das Dienststellenbudget weist jeder Dienststelle ein Globalbudget und je Produktegruppe einen Leistungsauftrag zu.

Als Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift gilt ein Amt, eine Abteilung, ein Betrieb oder eine Schule mit einer erheblichen Eigenständigkeit in betrieblicher, finanzieller und führungsmässiger Hinsicht.

Art. 5 Produkt

Das Produkt ist die Leistungs- oder Dienstleistungseinheit gegenüber dem Kunden. Als solche gilt die kleinste selbständige Einheit, die von einem Leistungsempfänger genutzt werden kann.

Art. 6 Produktegruppe

Die Produktegruppe fasst diejenigen Produkte zusammen, welche innerhalb eines Aufgabenbereichs eine strategische Einheit mit klarer Ausrichtung bilden. Die Produktegruppen decken in überblickbarer Anzahl einen gesamten Aufgabenbereich ab.

Jede Produktegruppe wird mit einer Produktegruppendefinition, übergeordneten Zielsetzungen und operativen Zielen sowie Leistungsindikatoren umschrieben. Die übergeordneten Zielsetzungen enthalten Wirkungsvorgaben, die operativen Ziele Leistungsvorgaben.

III. Kompetenzen

Art. 7 Departementsauftrag

Der Regierungsrat verteilt die Aufgabenbereiche auf die Departemente und weist ihnen die Leistungen zu, welche aufgrund von Legislaturplanung und Globalbudgets jährlich zu erbringen sind.

Der Departementsauftrag bestimmt, welche verwaltungsinternen Leistungen zu erbringen und zu beziehen sind.

Art. 8 Budgetkompetenz (Dienststellenbudgets)

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat jährlich die Globalbudgets der Verwaltung zur Genehmigung.

Der Kantonsrat legt in der laufenden Rechnung und in der Investitionsrechnung für jede Dienststelle einen Saldobetrag fest. Er umschreibt die übergeordneten Zielsetzungen der Produktegruppen. In der Investitions- rechnung macht er sichtbar, wie weit der Wert des Verwaltungsvermögens erhalten bleibt.

Die Bestimmung der Produkte sowie der operativen Ziele, Standards und Indikatoren für die Produktegruppen ist Sache des Regierungsrates.

Art. 9 Rahmenkontrakt und Jahreskontrakt

Aufgrund von Legislaturplan, Jahresplan, Globalbudget und Departementsauftrag vereinbaren die Departemente mit den eigenen Dienststellen sowie mit den öffentlichen und privaten Leistungserstellern deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen. Diese Vereinbarungen sind vom Regierungsrat zu genehmigen.

Regelungen, welche für die Dauer einer Legislaturperiode abgeschlossen werden, sind in den Rahmenkontrakt aufzunehmen. Dieser bestimmt insbesondere die Möglichkeiten und Grenzen der Vergabe von Aufträgen an Dritte sowie das Ausmass der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der eigenen Dienststellen.

Regelungen, welche bloss für die Dauer eines Budgetjahres Bestand haben werden, sind in den Jahreskontrakt aufzunehmen. Hier sind insbesondere die leistungsmässigen und finanziellen Jahresziele für die Produkterstellung im Rahmen des Produktegruppenbudgets festzulegen.

IV. Instrumente

Art. 10 Auftrag

Mit einem Auftrag wird der Regierungsrat aufgefordert, den Kantonsrat in der Ausübung seiner Befugnisse zu unterstützen oder selber eine Massnahme zu treffen. In ratseigenen Angelegenheiten richtet sich der Auftrag an das Büro.

Der Auftrag wird von einer Kommission vorgeprüft. Diese kann ihn ohne Detailberatung dem Rat zum Entscheid vorlegen.

Der Auftragstext kann auf Antrag des Urhebers, des Regierungsrates oder der Mehrheit einer Kommission abgeändert werden.

Bei Massnahmen, die in seinem eigenen Geschäftsbereich liegen, kann der Regierungsrat in begründeten Fällen vom Auftrag abweichen.

In der Regel wird über einen Auftrag in einer der drei auf die Einreichung folgenden Sessionen beraten. Mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder kann der Rat die sofortige Behandlung beschliessen. In diesem Falle kann der Auftrag frühestens am Tag nach seiner Bekanntgabe an den Rat behandelt werden.

Art. 11 Politischer Indikator

Auf Antrag einer zuständigen Kommission legt der Kantonsrat für ausgewählte Produktegruppen Ziele fest, zu denen mit dem Voranschlag politisch bedeutsame Indikatoren der Zielerreichung zu liefern sind.

Der Kantonsrat legt die Dauer fest, für welche ein politischer Indikator zu erheben ist. Jede Sachkommission kann in ihrem Zuständigkeitsbereich gleichzeitig höchstens so viele politische Indikatoren vorschlagen, als sie Dienststellen zu betreuen hat, welche wirkungsorientiert geführt werden.

Jede Aufsichtskommission kann insgesamt drei politische Indikatoren beantragen.

Die zuständige Kommission genehmigt die vom Regierungsrat vorgeschlagene Umschreibung politischer Indikatoren.

Art. 12 Parlamentarische Initiative

Mit einer parlamentarischen Initiative kann dem Kantonsrat beantragt werden, eine Bestimmung zu erlassen, die den Regierungsrat verpflichtet, einen seit mehr als einem Jahr überwiesenen Auftrag zu erfüllen. Bestimmungen, die auf diesem Weg erlassen worden sind, werden in ihrer Geltungsdauer auf das Ende der Versuchsperiode befristet.

Die Initiative ist als ausgearbeiteter Entwurf einzureichen. Sie wird einer Kommission zur Vorprüfung der Frage zugewiesen, ob der Rat darauf eintreten soll. Beschliesst der Rat eintreten, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage ausarbeiten.

Art. 13 Detaillierung des Globalbudgets

Erfüllt der Regierungsrat seit mehr als einem Jahr einen Auftrag nicht, der sich auf die Wirkungs- oder Leistungssteuerung bezieht, so kann der Kantonsrat für einzelne Produkte Globalkredite gewähren und Leistungsvorgaben umschreiben.

Die erhöhte Detaillierung des Voranschlages gilt nur für die Geltungsdauer des betreffenden Globalbudgets.

Art. 14 Berichtswesen

Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat einen Jahresbericht und periodische Zwischenberichte über die Einhaltung der Globalkredite und Leistungsvorgaben.

Die Berichte gehen an alle Kommissionen zur Beratung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten.

Die Unterlagen zu den politischen Indikatoren gehen sowohl an die im betreffenden Bereich zuständigen Sachkommissionen als auch an die Aufsichtskommissionen.

V. Aufgabenteilung unter den Kommissionen

Art. 15 Sachkommissionen

Die Sachkommissionen haben folgende Aufgaben: 1. Prüfung der Globalbudgets der ihnen zugewiesenen Dienststellen; auf der Leistungsseite ist insbesondere die Definition der übergeordneten Ziele der Produktegruppen zu beantragen. 2. Antrag an die Finanzkommission; falls diese vom Antrag abweicht, zeigt die Sachkommission die Konsequenzen der Differenz auf. Sie kann dem Rat einen Gegenantrag stellen. 3. Aufsicht über die Erfüllung der Leistungsaufträge und ihre Wirkungen auf der Grundlage des verwaltungsinternen Controllings.

Art. 16 Finanzkommission

Die Finanzkommission hat folgende Aufgaben: 1. Prüfung der Globalbudgets der ganzen Verwaltung nach Anhörung der Sachkommissionen; will sie in bezug auf die Leistungsseite vom Antrag der Sachkommission abweichen, nimmt sie mit dieser Rücksprache. 2. Vertretung des Budgets und der Rechnung vor dem Rat. 3. laufende Finanzaufsicht.

Art. 17 Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben: 1. Verwaltungskontrolle (Prüfung des Mitteleinsatzes, Gesetzesmässigkeitskontrolle, Aufgabenüberprüfung). 2. Evaluation der Wirksamkeit von Gesetzen und politischen Programmen; die übrigen Kommissionen können der Geschäftsprüfungskommission Evaluationen beantragen. Ueber die Kredite entscheidet das Büro. 3. Querschnittsfragen (Systemprobleme der Verwaltung: Führung, Information, Koordination, Kohärenz der Aufgabenerfüllung) und amts- oder departementsübergreifende Probleme.

Art. 18 Justizkommission

Die Justizkommission erfüllt in ihrem Bereich die Aufgaben einer Sachkommission und der Geschäftsprüfungskommission.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19 Geltungsdauer 1

Die vorliegende Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2001 ). Sie kann bis zum Inkrafttreten des Finanzhaushaltgesetzes verlängert werden, höchstens jedoch um drei Jahre.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 20. August 1998 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 28. August 1998.

1) RRB vom 3. April 2001: Die Geltungsdauer der Verordnung über den Versuch mit der wirkungsorientierten Verwaltungsführung im Kanton Solothurn (WOV- Versuchsverordnung) vom 9. Juni 1998 wird bis zum 31. Dezember 2004 verlängert. Die Einspruchsfrist ist am 15. Juni 2001 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2001.

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