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Verordnung über die Entschädigung und Zulagen an die Bezirksweibel sowie an ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen

Vom 12.09.1995 (Stand 01.01.1997)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf die §§ 1 und 3 des Gesetzes über den Weibeldienst vom 5. Dezember 1976

beschliesst:

Art. 1 Grundentschädigung

Bezirksweibel erhalten zur Abgeltung aller in dieser Verordnung nicht speziell erwähnten Bemühungen eine jährliche Grundentschädigung von 1000 Franken. Für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beträgt die Grundentschädigung 130 Franken.

In den Bezirken 28, 34 und 42 beträgt die Grundentschädigung für die Bezirksweibel 210 Franken sowie für deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen 30 Franken.

Art. 2 Einzelne Weibelentschädigungen und Auslagenersatz

Die einzelnen Weibelverrichtungen werden unter Vorbehalt von Absatz 3 wie folgt entschädigt:

  • a) 5.50 Franken für Zustellungen und versuchte Zustellungen für die Gerichte, Amtschreibereien, Betreibungs- und Konkursämter (allfällige Zustellungsbescheinigungen und Rückporti inbegriffen). Für die Zustellung von Gerichtsurkunden wird zudem eine Wegentschädigung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 ausgerichtet.

  • b) Mitwirkung an einer freiwilligen Steigerung:

  • 1. für einen halben Tag 86 Franken;

  • 2. für einen ganzen Tag 173 Franken;

  • 3. notwendige Übernachtungen und Reiseauslagen werden nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 entschädigt.

  • c) Verrichtungen, welche der Weibel zusammen mit einem Staatsbediensteten des Betreibungs- oder Konkursamtes vornimmt: Pro halbe Stunde 11.40 Franken für Pfändungen, Retentionen, Arrest, Schätzungen von Liegenschaften und Faustpfändern, Vorbereitung und Durchführung von Zwangsversteigerungen von Beweglichkeiten und Forderungen, zwangsweise Versteigerungen von Liegenschaften, Inventaraufnahmen im Konkurs- oder Nachlassverfahren, Aufnahme von Güterverzeichnissen, amtliche Verwahrungen, Kontrollen und Feststellungen. Dazu kommt die Wegentschädigung nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971.

  • d) Werden die Verrichtungen nach Buchstabe c vom Weibel allein vorgenommen, so entsprechen die Entschädigungen den nach dem Gebührentarif zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Juli 1971 zu erhebenden Gebühren. Die kantonalrechtlichen Ansätze gelten subsidiär.

Die nach Absatz 1 Buchstaben c und d auszurichtenden Entschädigungen sind in den Kostenrechnungen als Auslagen zu verrechnen.

Die nach Absatz 1 erzielten jährlichen Entschädigungen je Weibelbezirk, ausgenommen die Reise-, Weg- und Mahlzeitenentschädigungen, werden wie folgt gekürzt:

  1. 15% bei einer Jahresentschädigung bis 30’000 Franken pro Weibelbezirk;

  2. 20% bei einer Jahresentschädigung bis 60’000 Franken pro Weibelbezirk;

  3. 25% bei einer Jahresentschädigung über 60’000 Franken pro Weibelbezirk.

Art. 3 Entschädigungen für die Teilnahme an Instruktionen

Für die Teilnahme an Instruktionstagungen wird ein Taggeld von 86 Franken, zuzüglich die Reisespesen nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ausgerichtet.

Die gleiche Entschädigung erhalten die zur Amtseinführung in die Betreibungs- und Konkursämter aufgebotenen Weibel und Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen.

Art. 4 Ferien- und Feiertagsentschädigungen

Die Ferien- und Feiertagsentschädigungen berechnen sich auf der Grundlage der ausgerichteten Jahresentschädigung eines Weibels. Sie betragen:

  1. 8% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung bis zur Vollendung des 49. Altersjahres;

  2. 10% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung ab Erreichen des 50. Altersjahres;

  3. 13% Ferien- und 3% Feiertagsentschädigung ab Erreichen des 60. Altersjahres.

Art. 5 Teuerungsausgleich

Auf den kantonalrechtlichen Entschädigungen nach §§ 2 und 3 (Basis: Index der Konsumentenpreise vom Mai 1993 = 100 Punkte), ausgenommen die Reise-, Weg- und Mahlzeitenentschädigungen, wird die gleiche Teuerungszulage wie auf den Besoldungen des Staatspersonals ausgerichtet.

Art. 6 Dienstaltersgeschenke

Dienstaltersgeschenke werden nach der Verordnung über die Ausrichtung von Dienstaltersehrungen an die Sektions-Verordnung Sektionschefs und Bezirksweibel vom 13. Dezember 1983 ausgerichtet.

Art. 7 Änderung von Erlassen

Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nachgeführt.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach der Publikation im Amtsblatt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 30. November 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Januar 1996.

GS 93, 639