126.511.328.6

Verordnung über die Entschädigung für die Funktionäre der Steuerkommission

126.511.328.6 Verordnung über die Entschädigung für die Funktionäre der Steuerkommission RRB vom 15. Januar 1991

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 8 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Mitglieder, Ersatzleute, Protokollführer und Steuerregisterführer

erhalten eine Entschädigung von 15 Franken pro Sitzungsstunde. Die Entschädigung der Protokollführer bei Einspracheverhandlungen beträgt 20 Franken pro Sitzungsstunde.

Hauptamtliche Staatsangestellte haben für Sitzungen während der ordentlichen Arbeitszeit Anspruch auf die halbe, für Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit auf die ganze Entschädigung nach Absatz 1.

Steuerpräsidenten beziehen die Entschädigung nach Absatz 1, wenn sie im Einverständnis mit der Kantonalen Steuerverwaltung Sitzungen ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit ansetzen müssen.

Art. 2 Unselbständigerwerbende, welche durch die Teilnahme an Sitzungen

nachweislich einen Verdienstausfall erleiden, haben Anspruch auf eine Entschädigung von 10 Franken pro Sitzungsstunde, sofern die Entschädigung nach § 1 Absatz 1 den Verdienstausfall nicht deckt.

Art. 3 Mitglieder, Ersatzleute, Protokollführer und Staatssteuerregisterführer

haben Anspruch auf die Entschädigungen nach der Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei anderen Amtstätigkei-

ten vom 4. Dezember 1979 ), wenn sie ausserhalb ihres Wohnsitzes an ganztägigen Sitzungen teilzunehmen haben und sich deswegen auswärts verpflegen müssen. 1

Art. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Vorbehalten

bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Verordnung über die Sitzungsgelder für die Funktionäre der Steuer-

kommissionen vom 30. August 1983 ) ist aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 2. April 1991 unbenutzt abgelaufen