126.515.123.53

Verordnung über die Entschädigung der Experten bei den Schüler-Radfahrerprüfungen

Vom 02.02.1988 (Stand 01.04.2016)

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn

gestützt auf § 45 Absätze 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 19411

beschliesst:

Art. 1

Die Experten erhalten für die Durchführung der Schüler-Radfahrerprüfungen folgende Entschädigungen:

  1. 100 Franken für eine ganztägige Beanspruchung;

  2. 75 Franken für eine halbtägige Beanspruchung.

Art. 2

Die Entschädigung für die Korrektur von Prüfungsblättern beträgt 1 Franken pro Schüler.

Art. 3

Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich sinngemäss nach dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 20042.

Art. 4

Die Reiseentschädigung richtet sich sinngemäss nach dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vom 25. Oktober 20043.

Art. 5

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Der Regierungsratsbeschluss vom 15. Juli 19804 wird aufgehoben.

Die Einspruchsfrist ist am 5. April 1988 unbenutzt abgelaufen Publikation im Amtsblatt vom 14. April 1988.

GS 86, 214