126.515.123.56
Verordnung über die Pikettentschädigung der Mitarbeiter der Verwaltung in der Strafanstalt Oberschöngrün, in der Anstalt Schachen und in den Untersuchungsgefängnissen
126.515.123.56 Verordnung über die Pikettentschädigung der Mitarbeiter der Verwaltung in der Strafanstalt Oberschöngrün, in der Anstalt Schachen und in den Untersuchungsgefängnissen1 RRB vom 18. Dezember 1990
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 2 23. November 1941 )
beschliesst: 3
Art. 1 . ) Die Mitarbeiter der Verwaltung in der Strafanstalt Oberschöngrün,
in der Anstalt Schachen und in den Untersuchungsgefängnissen erhalten für jede Pikettdienstwoche eine Pikettentschädigung von 110 Franken. 4
Art. 2 Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt
das Einspruchsrecht des Kantonsrates.